Metadaten : Handbuch des französischen Civilrechts (1)

§.  56.  Von  dem  Civilstande  im  Allgemeinen.
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ungen  und  der  Sterbefälle  mittelst  der  Kirchen-  oder  Pfarrbücher ¬
  Sorge  trug.  Damit  stand  jedoch  in  Verbindung,  dass
die  bürgerliche  Giltigkeit  der  Ehe  von  der  kirchlichen  Giltigkeit ¬
  der  Ehe  und  mithin  von  dieser  auch  die  Ehelichkeit  der
Abstammung  abhängig  war.  —  Auch  in  den  neueren  Zeiten
und  bis  zur  Revolution  blieb  die  Geistlichkeit  in  dem  ungestörten ¬
  Besitze  des  Rechts,  die  Kirchenbücher  oder  nach  der
heutigen  Sprache,  die  Bücher  des  bürgerlichen  Standes  zu
führen;  diese  Bücher  und  die  daraus  gehörig  gefertigten  Auszüge ¬
  hatten  die  Beweiskraft  öffentlicher  Urkunden.  Jedoch
wurde  die  Art,  wie  der  Pfarrer  diese  Bücher  zu  führen  habe
etc.,  durch  Staatsgesetze  (namentlich  durch  die  Ordonn.  vom
Jahr  1667.  tit.  20.  und  durch  die  Déclarat.  v.  Mon.  April
1736)  genauer  bestimmt.  —  Eine  neue  Ordnung  der  Dinge
wurde  durch  die  Revolution  herbeigeführt;  denn  man  musste
auch  in  dieser  Beziehung  den  Staat  von  der  Kirche  unabhängig ¬
  machen.  Durch  ein  Gesetz  vom  20.  Sept.  1792  wurde
daher  die  Führung  der  Standesbücher  den  Municipalitäten
übertragen,  so  dass  von  nun  an  nur  diese  Bücher  vor  Gericht
Beweiskraft  haben  sollten.  Und  diese  Einrichtung  besteht  auch
jetzt  noch,  wenn  schon  unter  den  Bourbons  eine  zahlreiche
Partei  auf  die  Wiederherstellung  des  alten  (für  den  Einfluss
der  Geistlichkeit  überhaupt  sich  entscheidenden)  -Rechts  hinarbeitete. ¬
  Wenn  daher  auch  jetzt  noch,  wie  vormals,  von  einem
jeden  Pfarrer  ein  Kirchenbuch  über  die  Geburten,  Trauungen
und  Sterbefälle  innerhalb  der  Parochie  gehalten  wird,  so  haben
doch  diese  Bücher  nicht,  wie  vormals,  die  Beweiskraft  öffentlicher ¬
  Urkunden.*)  Vgl.  loi  v.  18.  Germ.  X.  Art.  55.  Dekret
Berriat-Saint-Prix.  2.  éd.  Paris.  1843.  Sehr  gut  zeigt  Laurent,
Princ.  II.  1—8,  wie  die  schwere  Bedrückung  der  Protestanten  den  Anstoss ¬
  gab  und  sich  unter  dem  Einflusse  der  Philosophen  und  der  Revolution ¬
  von  1789  allmählig  der  grosse  Gedanke  „homo  nascitur  patriae
und  der  Unabhängigkeit  des  Staates  von  der  Kirche  entwickelte.  —  Jener
Gedanke  ist  es,  welcher  dem  letzten  Entscheidungskampf  zwischen  Staat
und  Römischer  Hierarchie  zu  Grunde  liegt  und  der  zum  Siege  des
Staates  führen  muss.  Salus  publica  suprema  lex  esto!
*)  P.)  Die  Kirchenbücher  in  Korsika  wurden  für  die  Zeit  des  Freikeitskampfes ¬
  gegen  Frankreich  —  für  beweiskräftig  erklärt.  Sir.  LVII,
II,  429.
            
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