§. 56. Von dem Civilstande im Allgemeinen.
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ungen und der Sterbefälle mittelst der Kirchen- oder Pfarrbücher ¬
Sorge trug. Damit stand jedoch in Verbindung, dass
die bürgerliche Giltigkeit der Ehe von der kirchlichen Giltigkeit ¬
der Ehe und mithin von dieser auch die Ehelichkeit der
Abstammung abhängig war. — Auch in den neueren Zeiten
und bis zur Revolution blieb die Geistlichkeit in dem ungestörten ¬
Besitze des Rechts, die Kirchenbücher oder nach der
heutigen Sprache, die Bücher des bürgerlichen Standes zu
führen; diese Bücher und die daraus gehörig gefertigten Auszüge ¬
hatten die Beweiskraft öffentlicher Urkunden. Jedoch
wurde die Art, wie der Pfarrer diese Bücher zu führen habe
etc., durch Staatsgesetze (namentlich durch die Ordonn. vom
Jahr 1667. tit. 20. und durch die Déclarat. v. Mon. April
1736) genauer bestimmt. — Eine neue Ordnung der Dinge
wurde durch die Revolution herbeigeführt; denn man musste
auch in dieser Beziehung den Staat von der Kirche unabhängig ¬
machen. Durch ein Gesetz vom 20. Sept. 1792 wurde
daher die Führung der Standesbücher den Municipalitäten
übertragen, so dass von nun an nur diese Bücher vor Gericht
Beweiskraft haben sollten. Und diese Einrichtung besteht auch
jetzt noch, wenn schon unter den Bourbons eine zahlreiche
Partei auf die Wiederherstellung des alten (für den Einfluss
der Geistlichkeit überhaupt sich entscheidenden) -Rechts hinarbeitete. ¬
Wenn daher auch jetzt noch, wie vormals, von einem
jeden Pfarrer ein Kirchenbuch über die Geburten, Trauungen
und Sterbefälle innerhalb der Parochie gehalten wird, so haben
doch diese Bücher nicht, wie vormals, die Beweiskraft öffentlicher ¬
Urkunden.*) Vgl. loi v. 18. Germ. X. Art. 55. Dekret
Berriat-Saint-Prix. 2. éd. Paris. 1843. Sehr gut zeigt Laurent,
Princ. II. 1—8, wie die schwere Bedrückung der Protestanten den Anstoss ¬
gab und sich unter dem Einflusse der Philosophen und der Revolution ¬
von 1789 allmählig der grosse Gedanke „homo nascitur patriae
und der Unabhängigkeit des Staates von der Kirche entwickelte. — Jener
Gedanke ist es, welcher dem letzten Entscheidungskampf zwischen Staat
und Römischer Hierarchie zu Grunde liegt und der zum Siege des
Staates führen muss. Salus publica suprema lex esto!
*) P.) Die Kirchenbücher in Korsika wurden für die Zeit des Freikeitskampfes ¬
gegen Frankreich — für beweiskräftig erklärt. Sir. LVII,
II, 429.