Objekt : Molle, ...: ¬Die Lehre von den Aktiengesellschaften und den Commanditgesellschaften auf Aktien

3)  die  Zertheilung  desselben  in  Aktien,  welche  ihrer
Zahl  und  Höhe  nach  bestimmt  sind;
4)  ein  in  der  gesetzlich  vorgeschriebenen  Form  abgefässter ¬
  und  in  das  Handels-Register  eingetragener
Gesellschaftsvertrag,  auch  Statut,  Statuten  der  Gesellschaft ¬
  genannt.
§.  3.
Firma  und  Gerichtsstand  der  Aktiengesellschaft.
Die  Firma  einer  Aktiengesellschaft  muss  in  der  Regel
von  dem  Gegenstande  ihrer  Unternehmung  abgeleitet  sein*),
Andre  Bezeichnungen  z.  B.  Aktiengesellschaft  „Vulkan“,
„Minerva“,  sind  daher  nicht  ausgeschlossen.
Der  Name  von  Gesellschaftern  oder  andern  Personen
darf  jedoch  in  die  Firma  nicht  aufgenommen  werden;  also
z.  B.  nicht  der  Name  der  Direktoren.  Die  Aktiengesellschaft ¬
  heisst  deshalb  auch  die  anonyme  Gesellschaft,  weil
sie  durch  den  Namen  keines  der  Gesellschafter  bezeichnet ¬
  wird2).
Der  Name  eines  Gesellschafters  darf  in  der  Firma
nicht  vorkommen,  weil  sich  dieselbe  sonst  nicht  von  der
Firma  der  Kommanditgesellschaft  auf  Aktien  unterscheiden
würde;  aber  auch  der  Name  andrer  Personen  nicht,  weil
sonst  das  Publikum  zu  dem  Glauben  verleitet  werden  könnte,
die  Gesellschaft  sei  eine  Kommanditgesellschaft  und  die
Person,  deren  Name  in  der  Firma  enthalten  ist,  hafte  persönlich. -
  Es  kommt  allerdings  vor,  dass  der  Name  fürstlicher -
  Personen  oder  berühmter  Männer  in  der  Firma  einer
Aktiengesellschaft  enthalten  ist;  die  Benennung  der  Gesellschaft ¬
  ist  dann  aber  eine  solche,  dass  auf  eine  Betheiligung
der  Personen,  deren  Name  darin  vorkommt,  nicht  geschlossen ¬
  werden  kann;  z.  B.  Kaiser  Ferdinands  Nordbahn, -
  Wilhelmsbahn,  Lebensversicherungs-Gesellschaft
Friedrich  Wilhelm  u.  dgl.  Die  Firma  muss  in  dem  Gesell
*)  Art.  18  H.-Ges.-B.
2)  Art.  29  Code  de  commerce.
            
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