§ 11. Die Anfechtungsklage. Anfechtungsgründe.
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zur C.P.O. vom 28. März 1879 nicht erwähnten Aufgebotsfälle besonders
zu prüfen ist, ob nach dem betreffenden Spezialgesetz der Eintritt von
Rechtsnachtheilen im vorliegenden Fall durch besonderen Beschluß des Gerichts ¬
festgestellt werden muß.
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Der rechtliche Jrrthum des Aufgebotsrichters in der Beurtheilung
der gesetzlichen Voraussetzungen des Aufgebots und die dementsprechend
erfolgte Einleitung und Durchführung eines Aufgebotsverfahrens trotz des
Mangels eines die Zulässigkeit desselben anerkennenden Gesetzes begründet
die Anfechtungsklage.
Auf einen Fehler in der Würdigung der das Aufgebotsverfahren begründenden ¬
Thatsachen kann die Klage nicht gestützt werden, selbst wenn
diese unrichtige thatsächliche Würdigung auf einer Verletzung des Gesetzes
78)
(§§ 211 ff. C.P.O.) beruht.
Unter § 834 Nr. 1 soll übrigens, wie in der Justizkommission an7) ¬
auch der Fall zu rechnen sein, wo in dem Aufgebot
genommen wurde
der bei unterbleibender Anmeldung von Rechten oder Ansprüchen eintretende
Rechtsnachtheil unrichtig, d. h. dem maßgebenden Spezialgesetz nicht entsprechend ¬
bezeichnet ist. Daß diese Annahme dem Wortlaut des § 834
Nr. 1 C.P.O. streng genommen nicht entspricht, liegt auf der Hand, doch
muß dieselbe, da die Androhung des Rechtsnachtheils der wesentlichste Bestandtheil ¬
des ganzen Aufgebots ist, nach der ratio legis unzweifelhaft
80)
berechtigt erscheinen.
Anders liegt die Sache, wenn der Rechtsnachtheil zwar im Aufgebot
richtig bezeichnet, im Ausschlußurtheil aber eine unrichtige Beschränkung
der angedrohten Ausschließung zum Nachtheil des Antragstellers enthalten
ist. In einem solchen Falle steht dem Antragsteller nach Vorschrift des
81)
§ 829 Abs. 3 die Beschwerde zu.
Wenn endlich das Ausschlußurtheil eine ungerechtfertigte Ausdehnung
des angedrohten Rechtsnachtheils gegen Dritte enthält, so herrschte in der
Justizkommission kein Zweifel darüber, daß ein solches Ausschlußurtheil
gegen den nicht geladenen, d. h. durch die in dem Aufgebot enthaltene
öffentliche Aufforderung nicht berührten Dritten überhaupt nicht wirksam
werden könne. Die Entscheidung der Frage, ob es der Beseitigung eines
solchen Urtheils im Wege der Anfechtungsklage binnen zehn Jahren bedürfe, ¬
soll, wie der Vertreter der Reichsregierung in der Justizkommission
bemerkte, lediglich der Praxis überlassen werden.
2. wenn die öffentliche Bekanntmachung des Aufgebots
oder eine in dem Gesetze vorgeschriebene Art der
Bekanntmachung unterblieben ist.
Die
Anfechtungsklage ist zulässig, wenn:
a) die öffentliche Bekanntmachung des Aufgebots überhaupt ganz
unterblieben ist,
*) Vergl. Mot. S. 465.
2) Bergl. Prot. S. 439.
80) Bergl. u. A. v. Sarwey II, S. 338 Anm. 4.
s1) Bergl. Prot. der Just.Komm. S. 439.