Volltext : Daude, Paul: ¬Das Aufgebotsverfahren nach preußischem Recht

§  11.  Die  Anfechtungsklage.  Anfechtungsgründe.
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zur  C.P.O.  vom  28.  März  1879  nicht  erwähnten  Aufgebotsfälle  besonders
zu  prüfen  ist,  ob  nach  dem  betreffenden  Spezialgesetz  der  Eintritt  von
Rechtsnachtheilen  im  vorliegenden  Fall  durch  besonderen  Beschluß  des  Gerichts ¬
  festgestellt  werden  muß.
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Der  rechtliche  Jrrthum  des  Aufgebotsrichters  in  der  Beurtheilung
der  gesetzlichen  Voraussetzungen  des  Aufgebots  und  die  dementsprechend
erfolgte  Einleitung  und  Durchführung  eines  Aufgebotsverfahrens  trotz  des
Mangels  eines  die  Zulässigkeit  desselben  anerkennenden  Gesetzes  begründet
die  Anfechtungsklage.
Auf  einen  Fehler  in  der  Würdigung  der  das  Aufgebotsverfahren  begründenden ¬
  Thatsachen  kann  die  Klage  nicht  gestützt  werden,  selbst  wenn
diese  unrichtige  thatsächliche  Würdigung  auf  einer  Verletzung  des  Gesetzes
78)
(§§  211  ff.  C.P.O.)  beruht.
Unter  §  834  Nr.  1  soll  übrigens,  wie  in  der  Justizkommission  an7) ¬
  auch  der  Fall  zu  rechnen  sein,  wo  in  dem  Aufgebot
genommen  wurde
der  bei  unterbleibender  Anmeldung  von  Rechten  oder  Ansprüchen  eintretende
Rechtsnachtheil  unrichtig,  d.  h.  dem  maßgebenden  Spezialgesetz  nicht  entsprechend ¬
  bezeichnet  ist.  Daß  diese  Annahme  dem  Wortlaut  des  §  834
Nr.  1  C.P.O.  streng  genommen  nicht  entspricht,  liegt  auf  der  Hand,  doch
muß  dieselbe,  da  die  Androhung  des  Rechtsnachtheils  der  wesentlichste  Bestandtheil ¬
  des  ganzen  Aufgebots  ist,  nach  der  ratio  legis  unzweifelhaft
80)
berechtigt  erscheinen.
Anders  liegt  die  Sache,  wenn  der  Rechtsnachtheil  zwar  im  Aufgebot
richtig  bezeichnet,  im  Ausschlußurtheil  aber  eine  unrichtige  Beschränkung
der  angedrohten  Ausschließung  zum  Nachtheil  des  Antragstellers  enthalten
ist.  In  einem  solchen  Falle  steht  dem  Antragsteller  nach  Vorschrift  des
81)
§  829  Abs.  3  die  Beschwerde  zu.
Wenn  endlich  das  Ausschlußurtheil  eine  ungerechtfertigte  Ausdehnung
des  angedrohten  Rechtsnachtheils  gegen  Dritte  enthält,  so  herrschte  in  der
Justizkommission  kein  Zweifel  darüber,  daß  ein  solches  Ausschlußurtheil
gegen  den  nicht  geladenen,  d.  h.  durch  die  in  dem  Aufgebot  enthaltene
öffentliche  Aufforderung  nicht  berührten  Dritten  überhaupt  nicht  wirksam
werden  könne.  Die  Entscheidung  der  Frage,  ob  es  der  Beseitigung  eines
solchen  Urtheils  im  Wege  der  Anfechtungsklage  binnen  zehn  Jahren  bedürfe, ¬
  soll,  wie  der  Vertreter  der  Reichsregierung  in  der  Justizkommission
bemerkte,  lediglich  der  Praxis  überlassen  werden.
2.  wenn  die  öffentliche  Bekanntmachung  des  Aufgebots
oder  eine  in  dem  Gesetze  vorgeschriebene  Art  der
Bekanntmachung  unterblieben  ist.
Die
Anfechtungsklage  ist  zulässig,  wenn:
a)  die  öffentliche  Bekanntmachung  des  Aufgebots  überhaupt  ganz
unterblieben  ist,
*)  Vergl.  Mot.  S.  465.
2)  Bergl.  Prot.  S.  439.
80)  Bergl.  u.  A.  v.  Sarwey  II,  S.  338  Anm.  4.
s1)  Bergl.  Prot.  der  Just.Komm.  S.  439.
            
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