Objekt : Thibaut, Anton Friedrich Justus: Civilistische Abhandlungen

Rechte  des  Emphyteuta.
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3)  In  der  vorhin  wörtlich  angeführten  L.  12.  C.  de
fund.  patrim.  (11.  61.)  werde  dem  Emphytenta  ausdrücklich ¬
  ein  dominium  zugestanden.  Dieß  sey  denn,  in  Vergleichung =
  mit  den  Gesetzen,  welche  den  Verleiher  der  Emphyteusis ¬
  einen  dominus  nennen,  so  zu  nehmen,  daß  der
Verleiher  ein  dominium  quiritarium,  der  Emphyteuta
aber  ein  dominium  bonitarium  habe.
Gegen  diese  Ansicht  glaube  ich  nun  mit  vollem  Recht
dieß  erinnern  zu  können:
1)  Daß  eine  Partey  der  älteren  Juristen  dem  Emphyteuta ¬
  ein  Eigenthum  zuschrieb,  ist  freylich  gewiß;  aber
die  Meynung  eben  dieser  Partey  ward  ja  grade  durch
Zeno  in  einer  besondern  Constitution  verworfen.  Diese
Verordnung  publicirte  Justinianus  im  älteren  Coder,
er  ließ  bald  darauf  in  den  Institutionen  deren  Inhalt  wiederholen, ¬
  und  in  den  Pandekten  grade  in  dem  Titel  über
die  Emphyteusis  den  Juristen  Paulus  mit  größter  Bestimmtheit ¬
  sagen,  daß  der  Emphyteuta  kein  dominium
habe:  wie  kann  nun  also  das  emphyteuticarische  Recht
unter  eine  Vorschrift  fallen,  welche  bloß  das  Eigenthum
betrifft,  also  nichts  mit  den  Rechten  zu  thun  hat,  welche
nach  der  eignen  Erklärung  des  Gesetzgebers  kein  Eigenthum ¬
  seyn  sollen?  Auch  an  ein  dominium  praetorium
des  Emphyteuta  darf  hier  nicht  gedacht  werden,  da  der
Verkäufer  zunächst  nicht  mehr  als  ein  solches  Eigenthum
zu  geben  braucht,  und  doch  die  Verleibung  der  Emphy¬
            
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