Volltext : Blumstengel, Karl G.: ¬Die Trauung im evangelischen Deutschland nach Recht und Ritus

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III.  Die  Trauung.
Die  Agenden  selbst  stehen  mehrfach  in  Beziehung  zu
einander;  so  kehrt  das  erste  württembergische  Ritual  wieder
im  weimarischen  Kirchenbuche,  der  sächsischen  und  lippeschen
Agende;  das  Ritual  des  bayerschen  Agendenkernes,  der  1856
erschien,'  trat  1868  erneut  auf  in  Mecklenburg,  das  seine
Geburtsstätte  ist;  das  zweite  Ritual  des  württembergischen
Kirchenbuches  begegnet  uns  auch  an  zweiter  Stelle  im  weimarischen. -
  Auch  bestehen  noch  mehrfach  innere  Beziehungen.
Ihrem  Charakter  nach  zerfallen  die  Rituale  in  zwei  Classen.
Die  einen  stellen  nach  dem  Vorgange  von  Luthers  Traubüchlein -
  die  Zusammengebung  vor  die  Lectionen.2  Dahin  darf
zunächst  das  Ritual  der  preussischen  Ägende  gerechnet  wer
den,  das  altlutherische  Form  und  altlutherisches  Wesen  wieder
bedeutsam  hervorhob;  sodann  das  mecklenburgische,  das  erste
weimarische  und  das  preussische-lutherische  (siehe  Anhang  3.).
Die  andere  Classe  bringt  erst  das  göttliche  Wort  über  den
Ehestand  und  dann  die  Zusammengebung  oder  eigentliche
Trauung,  wie  schon  die  grosse  württembergische  Kirchenordnung -
  und  die  pommersche  Agende  von  1563  die  Trauung  construirt -
  haben.  Dahin  gehören  die  fünf  württembergischen,  die
drei  des  sächsischen  Entwurfs,
das  zweite  und  dritte  Ritual  des
weimarischen  Kirchenbuches,
die  beiden  Ritualien  des  badenschen -
  Kirchenbuchs,  die  vier  lippeschen,  das  braunschweigische
Derselbe  ist  von  den  Oberconsistorialräthen  von  Böckh  und  Deininger.
unter  wesentlichem  Einflusse  Kliefoths  bearbeitet  worden.
2  Henke,  a.  a.  O.  S.  339,  meint,  dass  die  Lectionen  der  Zusammengebung -
  vorangehen  sollten,  da  sie  wie  die  freie  Rede,  die  er  für  gewöhnlich
fordert,  auf  das  Gelübde  vorbereiten  sollen.  Aber  das  ist  nicht  zutreffend;
denn  die  Lectionen  beziehen  sich  nicht  blos  auf  das  Gelübde,  das  abgelegt
werden  soll,  sondern  zumal  auf  die  Ehe,  die  künftig  geführt  werden  soll.
Kliefoth  tritt  a.  a.  O.  S.  154  für  die  erste  Art  der  Construction  ein;  der
Grund  indess,  der  dafür  geltend  gemacht  wird,  dürfte  doch  nur  ein  Scheinund ¬
  sein.  Denn  wenn  gesagt  wird,  dass  die  Verlesung  des  göttlichen
Wortes  zwischen  Copulation  und  Benediction  zu  treten  habe,  damit  beide
als  aus  Vollmacht  dieses  göttlichen  Wortes  geschehen  und  in  derselben
begründet  erscheinen,  so  lässt  darauf  sich  erwidern,  dass  diese  Vollmacht  und
diese  Begründung  für  beide  Theile  nicht  minder  klar  heraustritt,  wenn  die
Lectionen  vor  Copulation  und  Benediction  gleich  an  den  Anfang  treten.
            
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