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III. Die Trauung.
Die Agenden selbst stehen mehrfach in Beziehung zu
einander; so kehrt das erste württembergische Ritual wieder
im weimarischen Kirchenbuche, der sächsischen und lippeschen
Agende; das Ritual des bayerschen Agendenkernes, der 1856
erschien,' trat 1868 erneut auf in Mecklenburg, das seine
Geburtsstätte ist; das zweite Ritual des württembergischen
Kirchenbuches begegnet uns auch an zweiter Stelle im weimarischen. -
Auch bestehen noch mehrfach innere Beziehungen.
Ihrem Charakter nach zerfallen die Rituale in zwei Classen.
Die einen stellen nach dem Vorgange von Luthers Traubüchlein -
die Zusammengebung vor die Lectionen.2 Dahin darf
zunächst das Ritual der preussischen Ägende gerechnet wer
den, das altlutherische Form und altlutherisches Wesen wieder
bedeutsam hervorhob; sodann das mecklenburgische, das erste
weimarische und das preussische-lutherische (siehe Anhang 3.).
Die andere Classe bringt erst das göttliche Wort über den
Ehestand und dann die Zusammengebung oder eigentliche
Trauung, wie schon die grosse württembergische Kirchenordnung -
und die pommersche Agende von 1563 die Trauung construirt -
haben. Dahin gehören die fünf württembergischen, die
drei des sächsischen Entwurfs,
das zweite und dritte Ritual des
weimarischen Kirchenbuches,
die beiden Ritualien des badenschen -
Kirchenbuchs, die vier lippeschen, das braunschweigische
Derselbe ist von den Oberconsistorialräthen von Böckh und Deininger.
unter wesentlichem Einflusse Kliefoths bearbeitet worden.
2 Henke, a. a. O. S. 339, meint, dass die Lectionen der Zusammengebung -
vorangehen sollten, da sie wie die freie Rede, die er für gewöhnlich
fordert, auf das Gelübde vorbereiten sollen. Aber das ist nicht zutreffend;
denn die Lectionen beziehen sich nicht blos auf das Gelübde, das abgelegt
werden soll, sondern zumal auf die Ehe, die künftig geführt werden soll.
Kliefoth tritt a. a. O. S. 154 für die erste Art der Construction ein; der
Grund indess, der dafür geltend gemacht wird, dürfte doch nur ein Scheinund ¬
sein. Denn wenn gesagt wird, dass die Verlesung des göttlichen
Wortes zwischen Copulation und Benediction zu treten habe, damit beide
als aus Vollmacht dieses göttlichen Wortes geschehen und in derselben
begründet erscheinen, so lässt darauf sich erwidern, dass diese Vollmacht und
diese Begründung für beide Theile nicht minder klar heraustritt, wenn die
Lectionen vor Copulation und Benediction gleich an den Anfang treten.