Objekt : Osiander, Heinrich Friedrich: ¬Der Entwurf zu einem neuen Handelsgesetzbuch für das Königreich Württemberg

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Was  die  Prima  betrifft,  so  ist  diese  letzte  Bestimmung
allerdings  richtig;  aber  in  Beziehung  auf  die  folgenden  Exemplare ¬
  eines  Wechsels  ist  sie  es  nicht.  In  der  Secunda  steht
gewöhnlich  „Prima  unbezahlt"  und  in  der  Tertia  „Prima  und
Secunda  unbezahlt"  u.  s.  w.  Wir  halten  diese  Klausel  für
sehr  wesentlich.
Art.  573.
lautet:  „Gilt  ein  Indossament  nur  als  Bevollmächtigung  zum
„Einzuge,  so  können  sich  der  Aussteller  und  die  früheren  In„dossenten, ¬
  sowie  der  Bezogene,  gegen  den  Indossator  und  die
„nachfolgenden  Indossatore  darauf  berufen,  wenn  nicht  die  letz„teren ¬
  durch  die  Bestimmung  des  Art.  572  geschützt  sind.
Dieser  Artikel  ist  uns  etwas  undeutlich.  Gilt  das  Indossament ¬
  nur  als  Bevollmächtigung  zum  Einzuge,  so  ist  derjenige, ¬
  an  den  es  lautet,  Zahlung  zu  fordern  berechtigt,  und  eben
so  verhält  es  sich  mit  demjenigen,  an  den  derselbe  sein  mandatum ¬
  übertragen  hat.  Welche  Einrede  sollte  daher  der  Bezogene ¬
  einem  solchen  Inhaber  des  Wechsels  entgegen  halten  können? ¬
  Dagegen  liegt  es  in  der  Natur  der  Sache,  daß  ein
solcher  Inhaber  im  Falle  der  Nichtannahme  oder  Nichtzahlung
an  die  früheren  Indossenten  und  den  Aussteller  keine  andern
Ansprüche  hat,  als  auf  Ersatz  der  Protestkosten  und  des  Portos.
Art.  574.
bestimmt:  „War  dem  Indossenten  nach  den  ausdrücklichen  Wor„ten ¬
  des  Wechselbriefs  oder  eines  früheren  Indossaments  die
„Befugniß  zur  Eigenthumsübertragung  entzogen,  oder  war  er
„ausdrücklich  nur  zum  Einzuge  bevollmächtigt,  so  haftet  er  auch
„aus  einem  regelmäßigen  Indossamente  seinen  und  allen  spä„teren ¬
  Indossataren  nur  dann  auf  die  Art.  569  beschriebene
„Weise,  wenn  ihm  Gefährde  zur  Last  fällt."
Uns  däucht,  daß  der  Indossent  in  einem  solchen  Falle  den
Hintermännern  im  gewöhnlichen  Prozesse  zur  Entschädigung,
gleich  jedem  andern  Bevollmächtigten,  verhaftet  bleibt,  wie  auch
das  preußische  Landrecht  II.  Theil,  VIII.  Titel,  §.  832  vorschreibt.
            
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