Volltext : Dufay, Charles-François de Cisternai: Caroli de Cisternai du Fay Anmerckungen über verschiedene mit dem Magnet angestellete Versuche, welche er bey der Königl. Academie der Wissenschaften zu Paris in den gewöhnlichen Versammlungen ehemals öffentlich abgelesen, denen zugleich die in der Historie dieser Academie befindliche Einleitungen von dieser Materie, Wie auch des Herrn von Reaumur Versuche, womit er beweiset, daß der Stahl und das Eisen leichtlich magnetisch werden, wenn man sie gleich mit keinem Magnet bestrichen

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Von  Testamenten  und  Codicillen.
§.  1,  Nr.  1  bezeichneten  Personen  von  der  Zeit,  wo  sie  entweder  ihre  Standquartiere ¬
  oder  im  Falle  ihnen  solche  nicht  angewiesen  gewesen  sind,  ihre  bisherigen ¬
  Wohnorte  im  Dienste  verlassen  oder  in  denselben  angegriffen  oder  belagert ¬
  werden.
Kriegsgefangene  und  Geißeln  haben  diese  Befugniß,  so  lange  sie  sich  in
der  Gewalt  der  Feinde  befinden.
§.  6.  Privilegirte  militärische  Testamente  sind  in  gültiger  Form  errichtet:
wenn  sie  von  dem  Testator  eigenhändig  geschrieben  und  unterschrieben  sind;
2)  wenn  sie  von  dem  Testator  eigenhändig  unterschrieben  und  von  zwei  Zeugen ¬
  oder  einem  Auditeur  oder  Offizier  mitunterzeichnet  sind:
wenn  von  einem  Auditeur  oder  Offizier,  unter  Zuziehung  zweier  Zeugen ¬
  oder  eines  zweiten  Auditeurs  oder  Offiziers,  über  die  mündliche  Erklärung ¬
  des  Testators  eine  schriftliche  Verhandlung  aufgenommen  und
diese  dem  Testator  vorgelesen;  sowie  von  dem  Auditeur  oder  Offizier
und  den  Zeugen  unterschrieben  ist  64).
Bei  verwundeten  oder  kranken  Militärpersonen  können  die  unter  Nr.  2
6
und  3  erwähnten  Auditeure  und  Offiziere  durch  Militärarzte  oder  höhere  Lazarethbeamte ¬
  oder  Militärgeistliche  vertreten  werden.
§.  7.  Die  im  §.  6  erwähnten-Zeugen  sind  Beweiszeugen;  sie  brauchen
nicht  die  Eigenschaft  von  Instrumentszeugen  zu  haben  und  es  kann  die  Aus65 ¬

sage  eines  derselben  für  vollständig  beweisend  angenommen  werden
Nr.  3  aufgenommene  Verhand§. ¬
  8.  Die  nach  Vorschrift  der  §.  6
lung  hat  in  Betreff  ihres  Inhalts  und  der  in  ihr  angegebenen  Zeit  der  Auf
nahme  die  Beweiskraft  einer  öffentlichen  Urkunde.
Ist  in  dem  eigenhändig  geschriebenen  und  unterschriebenen,  oder  in  dem
eigenhändig  unterschriebenen  Testamente  (§.  6,  Nr.  1,  2)  die  Zeit  der  Er
richtung  angegeben,  so  streitet  die  Vermuthung,  bis  zum  Beweise  des  Gegentheils, ¬
  für  die  Richtigkeit  dieser  Angabe.
Eine  gleiche  Vermuthung  streitet  dafür,  daß  das  Testament  während
des  die  privilegirte  Form  zulassenden  Ausnahmezustandes  errichtet  ist,  wenn
dasselbe  während  dieser  Zeit  oder  innerhalb  vierzehn  Tage  nach  deren  Aufhören ¬
  einer  vorgesetzten  Militärbehörde  zur  Aufbewahrung  übergeben  ist,  oder
wenn  dasselbe  in  dem  Feldnachlasse  6  6)  des  Testators  aufgefunden  wird.
64)  Die  mündlichen  Verordnungen  während  eines  Treffens,  welche  der  §.  192
und
193  d.  T.  gestattete,  sind  hiernach  abgeschafft.
65)  (3.  A.)  Vergk.  unten,  §.  250  d.  T.  Die  Ungewißheit  in  dem  Falle,
stir
wenn  zwei  Zeugen  zugegen  waren  und  in  ihren  Aussagen  nicht  übereinstimmen,
läßt  sich  nach  der  Vorschrift  des  §.  7  durch  die  richterliche  Ueberzeugung  beseitigen.
66)  Der  §.  183  d.  T.,  welchem  die  neue  Bestimmung  in  Betreff  des  „Feldnachlasses" ¬
  entspricht,  ließ  es  dunkel,  was  darunter  zu  verstehen  sei,  wenn  der  Testator ¬
  erst  nach  wiederhergestelltem  Frieden,  in  seiner  Heimath,  innerhalb  des  ersten ¬
  Jahres  (§.  196)  stirbt?  Es  sollte  damit  wohl  nur  der  Nachlaß  bezeichnet  werden, ¬
  welcher  in  denjenigen  Gegenständen  bestand,  die  sich  zur  Zeit  des  Todes  des
Testators  bei  seiner  Person  befunden  hatten.  Doch  war  das  zweifelhaft.  Wenn
rt
z.  B.  ein  aus  dem  Kriege  zurückgekehtter  Testator  ein  Gut  am  Rhein  und  ein  Gut
in  Ostpreußen  besessen  und  zuletzt  auf  dem  letzteren  gewohnt  hatte,  das  Testament
aber  auf  dem  ersteren  gefunden  worden  war,  so  ließ  sich  über  die  Gültigkeit  streiten.
Da  der  §.  196  schlechtweg  eine  einjährige  Gültigkeit  festsetzte,  ohne  solche  von  einem
stimmten  Orte  des  Auffindens  im  Nachlasse  abhängig  zu  machen,  so  hatte  ich
mich  in  solchem  Falle  für  die  Gültigkeit  entschieden  und  angenommen,  daß  der
            
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