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Von Testamenten und Codicillen.
§. 1, Nr. 1 bezeichneten Personen von der Zeit, wo sie entweder ihre Standquartiere ¬
oder im Falle ihnen solche nicht angewiesen gewesen sind, ihre bisherigen ¬
Wohnorte im Dienste verlassen oder in denselben angegriffen oder belagert ¬
werden.
Kriegsgefangene und Geißeln haben diese Befugniß, so lange sie sich in
der Gewalt der Feinde befinden.
§. 6. Privilegirte militärische Testamente sind in gültiger Form errichtet:
wenn sie von dem Testator eigenhändig geschrieben und unterschrieben sind;
2) wenn sie von dem Testator eigenhändig unterschrieben und von zwei Zeugen ¬
oder einem Auditeur oder Offizier mitunterzeichnet sind:
wenn von einem Auditeur oder Offizier, unter Zuziehung zweier Zeugen ¬
oder eines zweiten Auditeurs oder Offiziers, über die mündliche Erklärung ¬
des Testators eine schriftliche Verhandlung aufgenommen und
diese dem Testator vorgelesen; sowie von dem Auditeur oder Offizier
und den Zeugen unterschrieben ist 64).
Bei verwundeten oder kranken Militärpersonen können die unter Nr. 2
6
und 3 erwähnten Auditeure und Offiziere durch Militärarzte oder höhere Lazarethbeamte ¬
oder Militärgeistliche vertreten werden.
§. 7. Die im §. 6 erwähnten-Zeugen sind Beweiszeugen; sie brauchen
nicht die Eigenschaft von Instrumentszeugen zu haben und es kann die Aus65 ¬
sage eines derselben für vollständig beweisend angenommen werden
Nr. 3 aufgenommene Verhand§. ¬
8. Die nach Vorschrift der §. 6
lung hat in Betreff ihres Inhalts und der in ihr angegebenen Zeit der Auf
nahme die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde.
Ist in dem eigenhändig geschriebenen und unterschriebenen, oder in dem
eigenhändig unterschriebenen Testamente (§. 6, Nr. 1, 2) die Zeit der Er
richtung angegeben, so streitet die Vermuthung, bis zum Beweise des Gegentheils, ¬
für die Richtigkeit dieser Angabe.
Eine gleiche Vermuthung streitet dafür, daß das Testament während
des die privilegirte Form zulassenden Ausnahmezustandes errichtet ist, wenn
dasselbe während dieser Zeit oder innerhalb vierzehn Tage nach deren Aufhören ¬
einer vorgesetzten Militärbehörde zur Aufbewahrung übergeben ist, oder
wenn dasselbe in dem Feldnachlasse 6 6) des Testators aufgefunden wird.
64) Die mündlichen Verordnungen während eines Treffens, welche der §. 192
und
193 d. T. gestattete, sind hiernach abgeschafft.
65) (3. A.) Vergk. unten, §. 250 d. T. Die Ungewißheit in dem Falle,
stir
wenn zwei Zeugen zugegen waren und in ihren Aussagen nicht übereinstimmen,
läßt sich nach der Vorschrift des §. 7 durch die richterliche Ueberzeugung beseitigen.
66) Der §. 183 d. T., welchem die neue Bestimmung in Betreff des „Feldnachlasses" ¬
entspricht, ließ es dunkel, was darunter zu verstehen sei, wenn der Testator ¬
erst nach wiederhergestelltem Frieden, in seiner Heimath, innerhalb des ersten ¬
Jahres (§. 196) stirbt? Es sollte damit wohl nur der Nachlaß bezeichnet werden, ¬
welcher in denjenigen Gegenständen bestand, die sich zur Zeit des Todes des
Testators bei seiner Person befunden hatten. Doch war das zweifelhaft. Wenn
rt
z. B. ein aus dem Kriege zurückgekehtter Testator ein Gut am Rhein und ein Gut
in Ostpreußen besessen und zuletzt auf dem letzteren gewohnt hatte, das Testament
aber auf dem ersteren gefunden worden war, so ließ sich über die Gültigkeit streiten.
Da der §. 196 schlechtweg eine einjährige Gültigkeit festsetzte, ohne solche von einem
stimmten Orte des Auffindens im Nachlasse abhängig zu machen, so hatte ich
mich in solchem Falle für die Gültigkeit entschieden und angenommen, daß der