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§ 1. Feststellung und Durchsetzung der Privatrechtsansprüche.
Dauer des Arbeits- oder Lehrverhältnisses und 30 Tage nach dessen
Auflösung.33
Die Gewerbegerichte sind aus 12—24 Mitgliedern und zwar
zur Hälfte aus Arbeitgebern und zur Hälfte aus Arbeitern zusammengesetzt, ¬
welche auf 3 Jahre gewählt werden. Diese Gerichte
werden dort bestellt, wo gleiche oder verwandte Gewerbe fabriksmässig -
betrieben werden. Derzeit bestehen solche Gewerbegerichte
in Wien, Brünn, Bielitz und Reichenberg.
Das Urtheil des Gewerbegerichtes kann beim ordentlichen Civilgerichte ¬
binnen 8 Tagen wegen der schon beim Gewerbegerichte
geltend gemachten Incompetenz mittels Beschwerde, und sonst
nur in Sachen über 50 fl. binnen 14 Tagen mittels Klage angefochten
werden. Mit der Anfechtungsklage hat der vor dem Gewerbegerichte
als Kläger aufgetretene Streittheil auch das Begehren in der Sache
selbst, und der als Beklagte vor dem Gewerbegerichte aufgetretene
Streittheil die Aufforderungsklage an den Gegner zu verbinden.
damit dieser sein Recht im Wege der Klage vor dem ordentlichen
Richter geltend mache. Die rechtzeitige Anfechtung des Urtheils des
Gewerbegerichtes hemmt dessen Rechtskraft und Execution.3
5. Durch die Vermittlungsämter in den einzelnen Ortsgemeinden ¬
von Böhmen, Schlesien, Kärnten und Dalmatien, sowie der
Bukowina sollen Vergleiche zwischen streitenden Gemeindemitgliedern -
versucht werden. Solche Vergleiche stehen, wenn sie
amtlich ausgefertigt sind, gerichtlichen Vergleichen gleich und bilden
daher Executionstitel. Kommt der Vergleich nicht zu Stande, so
weisen.35
sind die Streittheile auf den Civilprozessweg zu ve
6. Durch Schiedsgerichte und bezw. durch Schiedsrichter,30
von denen das 27. Capitel der beiden Gerichtsordnungen (A. 270.
274. W. 359—365) handelt, kann jeder Rechtsstreit entschieden
werden, welcher Privatrechte zum Gegenstande hat. Der diesfällige ¬
Compromissvertrag, in welchem die Streittheiles vereinbaren ¬
den Rechtsstreit (oder überhaupt künftige Rechtsstreitigkeiten ¬
aus einem bestimmten Rechtsverhältnisse) durch einen oder
38 oder durch ein ständiges Schiedsmehrere ¬
bestilhmte Schiedsrichter
stiger allseitiger Ungiltigkeit des C. Ver34 ¬
§§ 68 ff.
33 §§ 4, 5.
trages, G. U. 7895.
35 §§ 7 ff. des Ges. v. 21. Sept. 1869
38 Welche von den Parteien verN. ¬
150. Landesges. v. 10. Febr. 1873;
schiedene, dritte Personen sein (G. U.
Buk. L.G. vom 11. März 1873. Vgl.
3933) u. das Schiedsrichteramt annehhiezu ¬
Jur. Bl. 1872 S. 481.
men müssen (G. U. 1611), damit der
36 Larcher, G.Z. 1881 N. 5 ff.
C. Vertrag giltig sei.
37 U. z. alle Betheiligten, bei son¬