Objekt : ¬Das Civilprozessrecht (1)

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§  1.  Feststellung  und  Durchsetzung  der  Privatrechtsansprüche.
Dauer  des  Arbeits-  oder  Lehrverhältnisses  und  30  Tage  nach  dessen
Auflösung.33
Die  Gewerbegerichte  sind  aus  12—24  Mitgliedern  und  zwar
zur  Hälfte  aus  Arbeitgebern  und  zur  Hälfte  aus  Arbeitern  zusammengesetzt, ¬
  welche  auf  3  Jahre  gewählt  werden.  Diese  Gerichte
werden  dort  bestellt,  wo  gleiche  oder  verwandte  Gewerbe  fabriksmässig -
  betrieben  werden.  Derzeit  bestehen  solche  Gewerbegerichte
in  Wien,  Brünn,  Bielitz  und  Reichenberg.
Das  Urtheil  des  Gewerbegerichtes  kann  beim  ordentlichen  Civilgerichte ¬
  binnen  8  Tagen  wegen  der  schon  beim  Gewerbegerichte
geltend  gemachten  Incompetenz  mittels  Beschwerde,  und  sonst
nur  in  Sachen  über  50  fl.  binnen  14  Tagen  mittels  Klage  angefochten
werden.  Mit  der  Anfechtungsklage  hat  der  vor  dem  Gewerbegerichte
als  Kläger  aufgetretene  Streittheil  auch  das  Begehren  in  der  Sache
selbst,  und  der  als  Beklagte  vor  dem  Gewerbegerichte  aufgetretene
Streittheil  die  Aufforderungsklage  an  den  Gegner  zu  verbinden.
damit  dieser  sein  Recht  im  Wege  der  Klage  vor  dem  ordentlichen
Richter  geltend  mache.  Die  rechtzeitige  Anfechtung  des  Urtheils  des
Gewerbegerichtes  hemmt  dessen  Rechtskraft  und  Execution.3
5.  Durch  die  Vermittlungsämter  in  den  einzelnen  Ortsgemeinden ¬
  von  Böhmen,  Schlesien,  Kärnten  und  Dalmatien,  sowie  der
Bukowina  sollen  Vergleiche  zwischen  streitenden  Gemeindemitgliedern -
  versucht  werden.  Solche  Vergleiche  stehen,  wenn  sie
amtlich  ausgefertigt  sind,  gerichtlichen  Vergleichen  gleich  und  bilden
daher  Executionstitel.  Kommt  der  Vergleich  nicht  zu  Stande,  so
weisen.35
sind  die  Streittheile  auf  den  Civilprozessweg  zu  ve
6.  Durch  Schiedsgerichte  und  bezw.  durch  Schiedsrichter,30
von  denen  das  27.  Capitel  der  beiden  Gerichtsordnungen  (A.  270.
274.  W.  359—365)  handelt,  kann  jeder  Rechtsstreit  entschieden
werden,  welcher  Privatrechte  zum  Gegenstande  hat.  Der  diesfällige ¬
  Compromissvertrag,  in  welchem  die  Streittheiles  vereinbaren ¬
  den  Rechtsstreit  (oder  überhaupt  künftige  Rechtsstreitigkeiten ¬
  aus  einem  bestimmten  Rechtsverhältnisse)  durch  einen  oder
38  oder  durch  ein  ständiges  Schiedsmehrere ¬
  bestilhmte  Schiedsrichter
stiger  allseitiger  Ungiltigkeit  des  C.  Ver34 ¬
  §§  68  ff.
33  §§  4,  5.
trages,  G.  U.  7895.
35  §§  7  ff.  des  Ges.  v.  21.  Sept.  1869
38  Welche  von  den  Parteien  verN. ¬
  150.  Landesges.  v.  10.  Febr.  1873;
schiedene,  dritte  Personen  sein  (G.  U.
Buk.  L.G.  vom  11.  März  1873.  Vgl.
3933)  u.  das  Schiedsrichteramt  annehhiezu ¬
  Jur.  Bl.  1872  S.  481.
men  müssen  (G.  U.  1611),  damit  der
36  Larcher,  G.Z.  1881  N.  5  ff.
C.  Vertrag  giltig  sei.
37  U.  z.  alle  Betheiligten,  bei  son¬
            
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