fullscreen : Melliger, Caspar: Culpa in contrahendo oder Schadenersatz bei nichtigen Verträgen nach dem gemeinen und schweizerischen Obligationenrecht sowie dem deutschen bürgerlichen Gesetzbuch

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klar,  dass  dieser  erst  da  Platz  greift,  wo  nicht  schon  auf  Grund
eines  bereits  bestehenden  Rechtsverhältnisses  oder  unmittelbar
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aft  Gesetzes  der  Garant  für  die  Folgen  seiner  Handlung  einKI ¬

stehen  muss;  mit  andern  Worten,  es  ist  ein  hierauf  gerichteter
Wille  der  Parteien  erforderlich.  Von  einem  solchen  lassen  aber
die  Quellen  nichts  erkennen  und  wäre  er  auch  vorhanden,  so
würde  damit  für  das  römische  Recht  nichts  gewonnen  sein;  denn
es  müsste  die  Form  der  Stipulation  beobachtet  werden,  da  für
das  klagbare  pactum  adjectum  die  erforderliche  Voraussetzung
der  Hauptvertrag  fehlt,  andere  Formen  aber  die  römische  Rechtsordnung ¬
  nicht  an  die  Hand  giebt.
Diese  Beschränkung  ist  allerdings  im  gemeinen  Recht  gefallen; ¬
  aber  die  Regel  wird  sein  und  bleiben,  dass  der  erforderliche ¬
  Parteiwille  trotz  allen  Künsteleien  nicht  zu  entdecken  ist.
Gewiss  müsste  man  sich  auch  hier  mit  einer  stillschweigenden
Willenserklärung  begnügen;  aber  letztere  mag  definiert  werden
wie  sie  will,  so  weit  darf  man  sicher  nicht  gehen,  dass  man
alles  das  als  stillschweigenden  Willen  und  stillschweigende
Willenserklärung  bezeichnet,  was  Treu  und  Glauben  verlangen,
was  eine  Musterpartei  gewollt  und  erklärt,  wenn  sie  über  alle
möglichen  rechtlichen  Folgen  ihrer  Handlung  Reflexionen  angestellt ¬
  hätte  oder  gar  das,  was  man  auch  modifizieren  könnte,
ohne  dadurch  Treu  und  Glauben  zu  verletzen.  Mit  letzterem
kommen  wir  auf  eine  weitere  Blösse,  welche  dieser  Konstruktionsweise ¬
  anhaftet.
Wir  wollen  vorläufig  unerörtert  lassen,  ob  das  Erfüllungsoder ¬
  das  negative  Interesse  mehr  der  Idee  der  Gerechtigkeit
entspricht;  aber  wer  bürgt  dafür,  dass  der  Garantievertrag
gerade  auf  letzteres  gerichtet  ist  und  nicht  auf  ersteres?  Ist
aber  dies  der  Fall,  so  müssen  wir  eben  die  Konstruktion  vermissen, ¬
  welche  wir  suchen.  Die  Gegner  des  negativen  Vertragsinteresses ¬
  nehmen  teilweise  ebenfalls  die  Zuflucht  zum  Garantie+7. ¬

vertrag,  um  das  Erfüllungsinteresse  zu  retten,  und  das  beweist
            
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