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zustehe, sey wieder darauf Ruͤcksicht zu nehmen: ob der
Zins die Natur der Pachtvergeltung, oder die eines Canons ¬
(Bekenngeldes) habe; dort seyen die Rechtsgrundsatze ¬
analogisch zur Anwendung zu bringen, welche bei der
Remission des Pachtgeldes bei einer Zeitpacht gelten, hier
sey aber die Rechtsanalogie von der Emphyteuse anzuwenden, ¬
nach welcher der Zinsmann wegen erlittener Unglüͤcksfaͤlle ¬
einen Erlaß oder eine Verminderung des Zinsen ¬
zu fordern nicht berechtigt sey. Dieser Meinung sind:
Höpfner, (Commentar über die Inst. §. 901.
Runde, -
(Gr. d. deutsch. PR. §. 516.) Hagemann, (Landwirthschaftsrecht =
§. 256.)
Nach den richtigern, auch in den preußischen Gesetzen,
(Pr. LR. Th. 2. tit. 7. §. 488 — 492.) angenommenen
Bestimmungen, ist zu unterscheiden: ob wegen Ungluͤcksfallen ¬
ein Erlaß der landesherrlichen Steuern erfolgte, oder
ob dieß nicht ist: in jenem Falle ist auch der Zinsherr verbunden, ¬
einen verhaͤltnißmaͤßigen Nachlaß des Zinses zu bewilligen. ¬
(Nach dem preuß. Landrecht muß das den Unterthanen ¬
zu erlassende Quantum nach der Haͤlfte der Zeit
für welche der Landesherr die Steuern erlaͤsst, berechnet werden: ¬
werden sechsmonatliche Steuern nachgelassen, so
kommt den Unterthanen an jaͤhrlichen herrschaftlichen Zin
sen ein Erlaß eines Viertels zu.) Im letztern Fall, wenn
kein Nachlaß an landesherrlichen Steuern erfolgte, kommt
es darauf an, in welchem Verhaͤltniß der Zinsgutsbesitzer
steht, ob er als Emphyteuta oder als bloßer Zeitpachter
zu betrachten, oder ob ihn ein bloßes Colonat zusteht: im
erstern Fall kann er keinen Nachlaß verlangen, vergl. Pr.
LR. 1. 18. §. 758. in dem zweiten alsdann nicht, wenn
der Schaden von der Art ist, daß derselbe durch die Vortheile ¬
der vorigen Jahre aufgewogen wird, vergl. Pr. LR.
1. 21. §. 207, s. a. Buri, a. a. O. S. 271 und Runde, -
Vertheid. der hochstift. hildesh. Landesverfassung
§.120.— s. dagegen Eichhorn, a a O. §. 253. not. d.)
Im dritten Fall kann er gar keinen Nachlaß fordern (Pr.
LR. 2. 7. §. 492.)
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