Volltext : Polemik des germanischen Rechts, Land- und Lehnrecht ([1])

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zustehe,  sey  wieder  darauf  Ruͤcksicht  zu  nehmen:  ob  der
Zins  die  Natur  der  Pachtvergeltung,  oder  die  eines  Canons ¬
  (Bekenngeldes)  habe;  dort  seyen  die  Rechtsgrundsatze ¬
  analogisch  zur  Anwendung  zu  bringen,  welche  bei  der
Remission  des  Pachtgeldes  bei  einer  Zeitpacht  gelten,  hier
sey  aber  die  Rechtsanalogie  von  der  Emphyteuse  anzuwenden, ¬
  nach  welcher  der  Zinsmann  wegen  erlittener  Unglüͤcksfaͤlle ¬
  einen  Erlaß  oder  eine  Verminderung  des  Zinsen ¬
  zu  fordern  nicht  berechtigt  sey.  Dieser  Meinung  sind:
Höpfner,  (Commentar  über  die  Inst.  §.  901.
Runde, -
  (Gr.  d.  deutsch.  PR.  §.  516.)  Hagemann,  (Landwirthschaftsrecht =
  §.  256.)
Nach  den  richtigern,  auch  in  den  preußischen  Gesetzen,
(Pr.  LR.  Th.  2.  tit.  7.  §.  488  —  492.)  angenommenen
Bestimmungen,  ist  zu  unterscheiden:  ob  wegen  Ungluͤcksfallen ¬
  ein  Erlaß  der  landesherrlichen  Steuern  erfolgte,  oder
ob  dieß  nicht  ist:  in  jenem  Falle  ist  auch  der  Zinsherr  verbunden, ¬
  einen  verhaͤltnißmaͤßigen  Nachlaß  des  Zinses  zu  bewilligen. ¬
  (Nach  dem  preuß.  Landrecht  muß  das  den  Unterthanen ¬
  zu  erlassende  Quantum  nach  der  Haͤlfte  der  Zeit
für  welche  der  Landesherr  die  Steuern  erlaͤsst,  berechnet  werden: ¬
  werden  sechsmonatliche  Steuern  nachgelassen,  so
kommt  den  Unterthanen  an  jaͤhrlichen  herrschaftlichen  Zin
sen  ein  Erlaß  eines  Viertels  zu.)  Im  letztern  Fall,  wenn
kein  Nachlaß  an  landesherrlichen  Steuern  erfolgte,  kommt
es  darauf  an,  in  welchem  Verhaͤltniß  der  Zinsgutsbesitzer
steht,  ob  er  als  Emphyteuta  oder  als  bloßer  Zeitpachter
zu  betrachten,  oder  ob  ihn  ein  bloßes  Colonat  zusteht:  im
erstern  Fall  kann  er  keinen  Nachlaß  verlangen,  vergl.  Pr.
LR.  1.  18.  §.  758.  in  dem  zweiten  alsdann  nicht,  wenn
der  Schaden  von  der  Art  ist,  daß  derselbe  durch  die  Vortheile ¬
  der  vorigen  Jahre  aufgewogen  wird,  vergl.  Pr.  LR.
1.  21.  §.  207,  s.  a.  Buri,  a.  a.  O.  S.  271  und  Runde, -
  Vertheid.  der  hochstift.  hildesh.  Landesverfassung
§.120.—  s.  dagegen  Eichhorn,  a  a  O.  §.  253.  not.  d.)
Im  dritten  Fall  kann  er  gar  keinen  Nachlaß  fordern  (Pr.
LR.  2.  7.  §.  492.)
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