Volltext : Erster Entwurf des privatrechtlichen Gesetzbuches für den Kanton Zürich (1)

§.  18.
Die  Verfassung  der  staatlichen  und  kirchlichen
Korporationen  wird  durch  die  Staats-  und  Kirchenverfassung ¬
  bestimmt.
§.  19
In  der  Versammlung  derjenigen  privatrechtlichen ¬
  Korporationen,  welche  lediglich  eine  juristische ¬
  Person  bilden,  haben  in  der  Regel  alle  volljährigen, ¬
  männlichen  Korporationsglieder  Sitz  und
Stimme.
§.  20.
el.
Ausgeschlossen  sind:
a.  Volljährige,  welche  unter  Vormundschaft  stehen.
b.  Falliten.
c.  Personen,  welche  sich  in  Kriminaluntersuchung
befinden.
d.  Personen,  welche  durch  Urtheil  und  Recht
ihres  Aktivbürgerrechtes  verlurstig  erklärt  oder
darin  eingestellt  sind.
—  —
§.  21.
Wenn  dagegen  die  einzelnen  Glieder  einer  Korporation ¬
  Theilrechte  besitzen  an  dem  Korporationsvermögen ¬
  (Gerechtigkeiten  oder  Aktien),  so  ist  in
der  Versammlung  der  Genossenschaft  nicht  nach
Personen,  sondern  nach  Theilrechten  zu  stimmen.
§.  22.
Jeder  Inhaber  eines  vollen  Theilrechtes  (Genosse), ¬
  kann  in  der  Regel  in  der  Versammlung  der
Genossenschaft  persönlich  erscheinen  und  für  sein
Theilrecht  stimmen,  wenn  er  korporativer  Rechte
fähig  ist.  (§§.  19.  und  20.,

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