§. 18.
Die Verfassung der staatlichen und kirchlichen
Korporationen wird durch die Staats- und Kirchenverfassung ¬
bestimmt.
§. 19
In der Versammlung derjenigen privatrechtlichen ¬
Korporationen, welche lediglich eine juristische ¬
Person bilden, haben in der Regel alle volljährigen, ¬
männlichen Korporationsglieder Sitz und
Stimme.
§. 20.
el.
Ausgeschlossen sind:
a. Volljährige, welche unter Vormundschaft stehen.
b. Falliten.
c. Personen, welche sich in Kriminaluntersuchung
befinden.
d. Personen, welche durch Urtheil und Recht
ihres Aktivbürgerrechtes verlurstig erklärt oder
darin eingestellt sind.
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§. 21.
Wenn dagegen die einzelnen Glieder einer Korporation ¬
Theilrechte besitzen an dem Korporationsvermögen ¬
(Gerechtigkeiten oder Aktien), so ist in
der Versammlung der Genossenschaft nicht nach
Personen, sondern nach Theilrechten zu stimmen.
§. 22.
Jeder Inhaber eines vollen Theilrechtes (Genosse), ¬
kann in der Regel in der Versammlung der
Genossenschaft persönlich erscheinen und für sein
Theilrecht stimmen, wenn er korporativer Rechte
fähig ist. (§§. 19. und 20.,
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