Volltext : Chambon, Eduard: ¬Die negotiorum gestio

§.  18.  Die  actio  negotiorum  gestorum  contraria  utilis.  147
Meinung,  seine  eignen  Angelegenheiten  zu  besorgen  gehandelt  habe;
er  selbst  giebt  aber  für  den  angegebnen  Fall  eine  actio  utilis,  eine
Bestimmung  die  von  Paulus  wiederholt  wird  in:
L.  32.  pr.  Dig.  eod.  Paulus  lib.  XXVII.  ad  Edict.:  Si  possessor ¬
  hereditatis  funus  fecerit,  deinde  victus  in  restitatione  nen  deduxerit, ¬
  quod  impendit,  utilem  esse  ei  funerariam.
Wie  beide  Juristen  hier  auf  die  Annahme  einer  Klagberechtigung
gekommen  sind,  und  wie  diese  zu  rechtfertigen  ist,  darüber  sind  die
verschiedenartigsten  Meinungen  aufgestellt  worden.  Faber  *),  und
mehrere  Andere  mit  ihm,  will  dieß  aus  dem  Grundsatz  erklären,  daß
der  bon.  fid.  possessor  einer  Erbschaft  keinen  Schaden  leiden  solle.
Mit  Recht  hat  aber  hiergegen  Kämmerer  eingewendet,  daß  Ulpian
überhaupt  gar  nicht  von  einem  Erbschaftsbesitzer,  Paulus  dagegen
ganz  allgemein  von  einem  Solchen  ohne  Rücksicht  auf  die  hona  oder
mala  fides  desselben  spricht,  Beide  sich  also  einer  auffälligen  Ungenauigkeit ¬
  im  Ausdruck  schuldig  gemacht  haben  müßten,  die  ihnen  ohne
weitern  Grund  nicht  zur  Last  gelegt  werden  kann.
Besondere  Beachtung  verdient  Kämmerers  eigene  Ansicht  2).  Nach
einer  sorgfältigen  Prüfung  aller  bisher  aufgestellten  Meinungen  entscheidet ¬
  er  sich  dafür,  daß  in  dem  favor  religionis  et  funeris,  sowie
in  der  publica  utilitas  der  eigentliche  Grund  zu  suchen  sei,  weßhalb
hier  die  Strenge  des  Rechts  unberücksichtigt  gelassen,  und  die  nach
Consequenz  desselben  durchaus  verwerfliche  Klage  in  dem  fraglichen
Fall  dennoch  für  anwendbar  erklärt  worden  sei.  Hierfür  beruft  er
sich  auf  das  Prätorische  Edict,  das,  ebenso  wie  in  unserer  Stelle  eine
actio  utilis  ex  causa  gegeben  wird,  ebenfalls  ex  causa  aufgestellt
wurde:  ne  insepulta  corpora  jacerent,  ferner  auf  Papinian,  der  in
l.  43.  Dig.  eod.  (XI.  7.)  sagt:  Propter  publicam  utilitatem,  ne  insepulta ¬
  cadavera  jacerent,  strictam  rationem  insuper  habemus,  quae
nonnunquain  in  ambiguis  religionum  quaestionibus  omitti  solet;
nam  summain  esse  rationem,  quae  pro  religione  facit.  Soviel  aber
diese  Ansicht  auch  für  sich  hat,  so  läßt  sie  doch  einen  Punkt  unerläutert, ¬
  der  gewiß  Berücksichtigung  verdient.  Hielten  es  nämlich  die
Römer  für  ein  Unglück  unbegraben  zu  bleiben,  und  ließen  sie  deßhalb
eine  Klage  gegen  das  consequente  Recht  zu,  so  entsteht  doch  die  Frage,
weßhalb  ältere  Juristen  wie  Trebatius  und  Proculus  dieß  nicht  thaten,
1)  Rational.  ad  Pand.  ad  tit.  de  relig.  et  sumtib.  fun.  l.  14.  §.  Il.
u.  l.  32.  (Tom.  II.  p.  II.  pag.  588.  et  600.)  Derselben  Ansicht  ist  Glück:
Bd.  XI.  §.  772.  S.  426.
2)  a.  a.  O.  §.  9.  S.  165.
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