§. 18. Die actio negotiorum gestorum contraria utilis. 147
Meinung, seine eignen Angelegenheiten zu besorgen gehandelt habe;
er selbst giebt aber für den angegebnen Fall eine actio utilis, eine
Bestimmung die von Paulus wiederholt wird in:
L. 32. pr. Dig. eod. Paulus lib. XXVII. ad Edict.: Si possessor ¬
hereditatis funus fecerit, deinde victus in restitatione nen deduxerit, ¬
quod impendit, utilem esse ei funerariam.
Wie beide Juristen hier auf die Annahme einer Klagberechtigung
gekommen sind, und wie diese zu rechtfertigen ist, darüber sind die
verschiedenartigsten Meinungen aufgestellt worden. Faber *), und
mehrere Andere mit ihm, will dieß aus dem Grundsatz erklären, daß
der bon. fid. possessor einer Erbschaft keinen Schaden leiden solle.
Mit Recht hat aber hiergegen Kämmerer eingewendet, daß Ulpian
überhaupt gar nicht von einem Erbschaftsbesitzer, Paulus dagegen
ganz allgemein von einem Solchen ohne Rücksicht auf die hona oder
mala fides desselben spricht, Beide sich also einer auffälligen Ungenauigkeit ¬
im Ausdruck schuldig gemacht haben müßten, die ihnen ohne
weitern Grund nicht zur Last gelegt werden kann.
Besondere Beachtung verdient Kämmerers eigene Ansicht 2). Nach
einer sorgfältigen Prüfung aller bisher aufgestellten Meinungen entscheidet ¬
er sich dafür, daß in dem favor religionis et funeris, sowie
in der publica utilitas der eigentliche Grund zu suchen sei, weßhalb
hier die Strenge des Rechts unberücksichtigt gelassen, und die nach
Consequenz desselben durchaus verwerfliche Klage in dem fraglichen
Fall dennoch für anwendbar erklärt worden sei. Hierfür beruft er
sich auf das Prätorische Edict, das, ebenso wie in unserer Stelle eine
actio utilis ex causa gegeben wird, ebenfalls ex causa aufgestellt
wurde: ne insepulta corpora jacerent, ferner auf Papinian, der in
l. 43. Dig. eod. (XI. 7.) sagt: Propter publicam utilitatem, ne insepulta ¬
cadavera jacerent, strictam rationem insuper habemus, quae
nonnunquain in ambiguis religionum quaestionibus omitti solet;
nam summain esse rationem, quae pro religione facit. Soviel aber
diese Ansicht auch für sich hat, so läßt sie doch einen Punkt unerläutert, ¬
der gewiß Berücksichtigung verdient. Hielten es nämlich die
Römer für ein Unglück unbegraben zu bleiben, und ließen sie deßhalb
eine Klage gegen das consequente Recht zu, so entsteht doch die Frage,
weßhalb ältere Juristen wie Trebatius und Proculus dieß nicht thaten,
1) Rational. ad Pand. ad tit. de relig. et sumtib. fun. l. 14. §. Il.
u. l. 32. (Tom. II. p. II. pag. 588. et 600.) Derselben Ansicht ist Glück:
Bd. XI. §. 772. S. 426.
2) a. a. O. §. 9. S. 165.
10