Volltext : Erörterungen praktischer Rechtsfragen aus dem gemeinen und Sächsischen Civilrechte und Civilprocesse (1)

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des  Autors  der  Handlung  sich  vom  Processe  loszumachen, =
  ist,  weil  die  Gesetze  die  nominationem  autoris ¬
  nur  auf  Realklagen  beziehen,  eine  sehr  bestrittene =
  Frage,  woruͤber  die  Spruchbehörden  verschiedentlich ¬
  erkannt  haben?
Es  dürfte  nicht  undienlich  seyn,  vorerst  auf  die
Folgen  aufmerksam  zu  machen,  welche  eine  Verneinung =
  dieser  Frage  für  die  Rechtsverhältnisse  im  Le*) ¬
  Einige  Rechtslehrer  sprechen  von  der  Nomination
des  Autors  nur  in  Anwendung  auf  Realklagen
und  übergehen  unsere  Frage  mit  Stillschweigen,
als:  Mevius,  P.  VI.  decis.  375.  Berger,  Oec.
Jur.  L.  IV.  Tit.  20.  Th.  2.  Not.  2.  et  in  Elect,  discept. ¬
  for.  Tit.  XIV.  obs.  1.  not.  3.  Glück,  Erläuterung ¬
  der  Pand.  Bd.  VIII.  S.  196.  Andere  bestreiten =
  deren  Zulässigkeit  bei  andern  als  Realklagen: =
  Reichardt.  not.  **  ad  Schaumburgi
princip.  prax.  jur.  L.  I.  Sect.  II.  Cap.  6.  §.  2.
Danz,  Grundsätze  des  gemeinen  ordentl.  bürgerl.
Processes.  §.  474.  Ferd.  Gotth.  Fleck,  Commentat.
binae  de  interdictis  unde  vi  et  remedio  spolii.  Lips.
1797.  Sect.  III.  pag.  112.  Martin,  Note  1.  zu
§.  158.  des  Schmidtschen  Lehrbuchs  von  gerichtl.
Klagen  und  Einreden.  Mittermayer  im  civilistischen ¬
  Archiv.  Bd.  III.  Nr.  XXIV.  Genslerebd. =
  Nr.  XXV.  Andere  Rechtslehrer  vertheidigen
diese  Ausdehnung  entweder  überhaupt:  GönnerHandbuch =
  des  Processes.  Bd.  1.  Abhandlung  16.
Biener,  syst.  proc.  §.  328.  Kori,  Theorie  der
Sächs.  summar.  bürgerl.  Processe.  §.  116.  oder
mit  Ausschluß  der  Besitzprocesse.  Pfotenhauer.
doctr.  proc.  edit.  Diedemann.  §.  417.—  Die
Schwarzb.  P.  O.  a.  O.  gestattet  dem  Mandatar
ausdrücklich  die  Benennung  seines  Vollmachtgebersum =
  sich  vom  Processe  zu  befreien.  Nach  der  Altenburgischen =
  und  Gothaischen  P.  O.  a.  O.  ist  die
Benennung  des  Autors  im  Processe  über  den  neuesten =
  Besitz  ebenfalls  zugelassen.
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