fullscreen : Escher, Carl: ¬Das schweizerische interkantonale Privatrecht auf Grund des Bundesgesetzes betreffend die zivilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter (vom 25. Juni 1891)

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dem  Erbrecht  beruht,  und  daher  selbstredend  demselben  Rechte
wie  diese  Rechtsinstitute  unterworfen  ist.  Dieser  Unterschied
wird  erst  praktisch  nach  Auflösung  der  Ehe  durch  den  Tod  des
einen  Ehegatten,  da  in  diesem  Fall  der  Niessbrauch  des  überlebenden ¬
  Elternteils  an  dem  auf  die  Kinder  vererbten  Vermögen
des  Verstorbenen  ebensowohl  auf  ehegüterrechtlicher  oder  erbrechtlicher ¬
  Basis  beruhen  kann,  als  auf  dem  Elternrecht.  *)  Als
elternrechtlich  ist  der  Niessbrauch  nur  dann  zu  betrachten,  wenn
er  weder  auf  dem  Erbrecht  noch  auf  dem  ehelichen  Güterrecht
(d.  h.  auf  der  nach  dem  Tod  des  einen  Ehegatten  fortgesetzten
Einheit  des  ehelichen  Vermögens)  beruht,  sondern  lediglich  dem
Inhaber  der  elterlichen  Gewalt  als  solchem  und  nur  für  die  Dauer
dieser  Gewalt  zusteht.
III.  Die  Unterstützungspflicht  zwischen  Verwandten.
Absatz  2  des  Art.  9  bestimmt,  dass  sich  die  Unterstützungspflicht ¬
  zwischen  Verwandten  nach  dem  Heimatrecht  des  Unterstützungspflichtigen ¬
  richte.  Wie  bereits  weiter  oben  dargethan
wurde,  handelt  es  sich  hier  um  die,  in  den  deutschen  Kantonen
im  Armenrecht,  in  den  welschen  Kantonen  dagegen  im  Familienrecht ¬
  behandelte  gegenseitige  Unterstützungspflicht  zwischen
näheren  oder  ferneren  Verwandten,  sofern  auf  der  einen  Seite
ein  dringendes  Bedürfnis,  auf  der  andern  dagegen  die  Möglichkeit, ¬
  Hülfe  zu  leisten  und  dadurch  die  Armenunterstützung  durch
öffentlich-rechtliche  Organe  überflüssig  zu  machen,  vorhanden  ist.
Wegen  des  engen  Zusammenhanges  der  familienrechtlichen  mit
der  öffentlich-rechtlichen  Unterstützung  durch  die  Heimatgemeinde
wurde  auch  jene  dem  Heimatrecht  und  zwar  des  in  Anspruch
genommenen  Unterstützungspflichtigen  unterstellt.  Dieses  ist
somit  massgebend  dafür,  welche  Verwandten  zu  unterstützen
sind,  auf  welche  Weise  und  in  welchem  Umfang  Unterstützung
zu  leisten  ist,  und  welche  Umstände  den  an  sich  Unterstützungspflichtigen ¬
  von  dieser  Pflicht  entbinden.  Die  kantonalen  Rechte
differieren  stark  sowohl  mit  Bezug  auf  den  Kreis  der  gegenseitig
unterstützungspflichtigen  Verwandten,  als  auch  mit  Bezug  auf
*)  Vergl.  Huber  l.  c.  I.,  S.  452  ff.
            
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