Wuchergesetz.
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§. 5.
Auf Ersuchen des Strafgerichtes, bei welchem eine Strafverhandlung
wegen des im §. 1 erwähnten Vergehens anhängig ist, hat der Civilrichter
jederzeit mit dem Verfahren behufs Geltendmachung oder zwangsweiser Eintreibung ¬
der den Gegenstand der Untersuchung bildenden Forderung innezuhalten. ¬
In den Fällen des §. 4 hat der Civilrichter selbst über die Frage zu
entscheiden, inwieweit mit der zwangsweisen Eintreibung der Forderung ganz
innezuhalten, oder ob blos die Exekution bis zur Sicherstellung zu bewilligen ¬
sei.
§. 6.
Bei Entscheidungen, welche der Civilrichter nach den §§. 3, 4 und 5
zu fällen hat, ist derselbe an gesetzliche Beweisregeln nicht gebunden; er hat
nach seiner freien, auf Grund der gewissenhaften Prüfung der vorgebrachten
Beweismittel gewonnenen Ueberzeugung zu entscheiden.
§. 7.
Auf Handelsgeschäfte, bei welchen der Creditnehmer im Sinne der
Artikel 4, 5 und 6 des Handels=Gesetzbuches vom 17. Dezember 1862
(RGBl. Nr. 1 anno 1863) als Kaufmann anzusehen oder einem solchen
gleichzuachten ist, findet dieses Gesetz keine Anwendung.
§. 8.
Mit dem Vollzuge dieses Gesetzes ist der Justizminister beauftragt.
Laxenburg, am 19. Juli 1877.
Franz Joseph m. p.
Glaser m. p.
Auersperg m. p.
Das Oesterreichische Gesetz vom 19. Juli 1877, womit Bestimmungen
zur Hintanhaltung der Trunkenheit getroffen werden.
(Wirksam für die Königreiche Galizien und Lodomerien sammt dem Großherzogthume
Krakau und für das Herzogthum Bukowina).
Mit Zustimmung der beiden Häuser des Reichsrathes finde Ich anzuordnen, ¬
wie folgt:
§. 1.
Wer sich in Gast- oder Schankräumlichkeiten, auf der Straße oder an
sonstigen öffentlichen Orten im Zustande offenbarer, Aergerniß erregender
Trunkenheit befindet, oder wer an solchen Orten einen Anderen absichtlich
in den Zustand der Trunkenheit versetzt, wird mit Arrest bis zu einem
Monat oder an Geld bis zu 50 Gulden bestraft.
Dieselbe Strafe trifft Inhaber von Gast- oder Schankräumlichkeiten
oder deren Beauftragte, welche an Gäste, die betrunken sind, oder außer
dem Falle des Bedürfnisses an offenbar Unmündige, die nicht in Begleitung
älterer Personen erscheinen, geistige Getränke verabreichen oder verabreichen
lassen.
§. 2.
Forderungen an Gäste für die Verabreichung geistiger Getränke in