fullscreen : Schwarze, Ludwig Friedrich Oskar von: Reichsgesetz, betreffend den Wucher

Wuchergesetz.
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§.  5.
Auf  Ersuchen  des  Strafgerichtes,  bei  welchem  eine  Strafverhandlung
wegen  des  im  §.  1  erwähnten  Vergehens  anhängig  ist,  hat  der  Civilrichter
jederzeit  mit  dem  Verfahren  behufs  Geltendmachung  oder  zwangsweiser  Eintreibung ¬
  der  den  Gegenstand  der  Untersuchung  bildenden  Forderung  innezuhalten. ¬

In  den  Fällen  des  §.  4  hat  der  Civilrichter  selbst  über  die  Frage  zu
entscheiden,  inwieweit  mit  der  zwangsweisen  Eintreibung  der  Forderung  ganz
innezuhalten,  oder  ob  blos  die  Exekution  bis  zur  Sicherstellung  zu  bewilligen ¬
  sei.
§.  6.
Bei  Entscheidungen,  welche  der  Civilrichter  nach  den  §§.  3,  4  und  5
zu  fällen  hat,  ist  derselbe  an  gesetzliche  Beweisregeln  nicht  gebunden;  er  hat
nach  seiner  freien,  auf  Grund  der  gewissenhaften  Prüfung  der  vorgebrachten
Beweismittel  gewonnenen  Ueberzeugung  zu  entscheiden.
§.  7.
Auf  Handelsgeschäfte,  bei  welchen  der  Creditnehmer  im  Sinne  der
Artikel  4,  5  und  6  des  Handels=Gesetzbuches  vom  17.  Dezember  1862
(RGBl.  Nr.  1  anno  1863)  als  Kaufmann  anzusehen  oder  einem  solchen
gleichzuachten  ist,  findet  dieses  Gesetz  keine  Anwendung.
§.  8.
Mit  dem  Vollzuge  dieses  Gesetzes  ist  der  Justizminister  beauftragt.
Laxenburg,  am  19.  Juli  1877.
Franz  Joseph  m.  p.
Glaser  m.  p.
Auersperg  m.  p.
Das  Oesterreichische  Gesetz  vom  19.  Juli  1877,  womit  Bestimmungen
zur  Hintanhaltung  der  Trunkenheit  getroffen  werden.
(Wirksam  für  die  Königreiche  Galizien  und  Lodomerien  sammt  dem  Großherzogthume
Krakau  und  für  das  Herzogthum  Bukowina).
Mit  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Reichsrathes  finde  Ich  anzuordnen, ¬
  wie  folgt:
§.  1.
Wer  sich  in  Gast-  oder  Schankräumlichkeiten,  auf  der  Straße  oder  an
sonstigen  öffentlichen  Orten  im  Zustande  offenbarer,  Aergerniß  erregender
Trunkenheit  befindet,  oder  wer  an  solchen  Orten  einen  Anderen  absichtlich
in  den  Zustand  der  Trunkenheit  versetzt,  wird  mit  Arrest  bis  zu  einem
Monat  oder  an  Geld  bis  zu  50  Gulden  bestraft.
Dieselbe  Strafe  trifft  Inhaber  von  Gast-  oder  Schankräumlichkeiten
oder  deren  Beauftragte,  welche  an  Gäste,  die  betrunken  sind,  oder  außer
dem  Falle  des  Bedürfnisses  an  offenbar  Unmündige,  die  nicht  in  Begleitung
älterer  Personen  erscheinen,  geistige  Getränke  verabreichen  oder  verabreichen
lassen.
§.  2.
Forderungen  an  Gäste  für  die  Verabreichung  geistiger  Getränke  in
            
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