§ 44. Gleichzeitigkeit von UrkPr. und NVerf.
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urtheil als contradictorisches oder als Versäumnissurtheil zu
erlassen ist. Der Glaube an die Allmacht der Versäumniss ist
aber schon so weit gediehen, dass mit absoluter Einstimmigkeit
gelehrt wird, ein Versäumnissurtheil im NVerf. oder in dem
fortgesetzten Verfahren der §§ 248, 276 mache die Rechts23), ¬
weil
mittelinstanz unter allen Umständen gegenstandslos
es ohne Rücksicht auf Zwischenurtheile ergehe. Das Letztere
ist an sich richtig
24), und es soll nicht dagegen eingewendet
werden, dass die rechtsmittelfähigen Zwischenurtheile (§§ 248,
276), vom Vorbehaltsurtheile ganz zu schweigen, doch in
mancher Beziehung den Endurtheilen gleichen. Sie beenden
die Instanz zwar nicht für einen Theil des Anspruchs, aber gewiss ¬
für einen Theil des Prozessstoffes. Entscheidend ist aber
nicht diese Frage, sondern die nach dem Umfange der Versäumnissfolgen. ¬
Mag man den Grund derselben sehen, worin
man wolle, so kann doch darüber schon nach dem positiven
Recht kein Zweifel sein, dass sie sich auf den Prozessgegenstand ¬
beschränken, zu dessen Verhandlung geladen, dessen Erörterung ¬
vorbereitet, dessen Entscheidung beantragt ist (§ 300
Nr. 3). Ihr Umfang wird durch die Bestimmung der versäumten ¬
mündlichen Verhandlung begrenzt. Das steht mit
aller Deutlichkeit in § 312 Abs. 2. Dass dieser § aber ein
ausdehnungsfähiges Princip enthält, lehrt ein Blick auf die ganz
analog gebildeten Vorschriften der §§ 292, 316, 430 und 504,
die sämmtlich die Versäumnissfolgen auf den Gegenstand des
concreten Verhandlungstermines beschränken.
Ist nun ein Theil des Prozessstoffes durch ein rechtsmittelfähiges ¬
Zwischen- oder sonstiges Urtheil vorweg erledigt, und
ist dieses Urtheil zur Rechtskraft gediehen, so kann eine Entscheidung ¬
in dem Restverfahren diesem Urtheile zuwider nicht
23) So alle Commentare zu § 297, Schollmeyer, Zw.-Streit S. 31
und bes. RG. II CS. 13. I. 85 Bd. 14 S. 343 f. (auch in Seuff. Arch. Bd. 41
Nr. 68 und JurWSchr. 1885 S. 91 Nr. 8). Selbst Birkmeyer, Grundriss
S. 218 f., 230 f., der im Uebrigen der Phrase von der Einheit der mündlichen ¬
Verhandlung vortrefflich gegenübertritt, erwähnt keine Ausnahme für
diese Fälle.
24) Vgl. oben § 31 Note 10 (S. 235).