Volltext : Stein, Friedrich: ¬Der Urkunden- und Wechselprozeß

§  44.  Gleichzeitigkeit  von  UrkPr.  und  NVerf.
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urtheil  als  contradictorisches  oder  als  Versäumnissurtheil  zu
erlassen  ist.  Der  Glaube  an  die  Allmacht  der  Versäumniss  ist
aber  schon  so  weit  gediehen,  dass  mit  absoluter  Einstimmigkeit
gelehrt  wird,  ein  Versäumnissurtheil  im  NVerf.  oder  in  dem
fortgesetzten  Verfahren  der  §§  248,  276  mache  die  Rechts23), ¬
  weil
mittelinstanz  unter  allen  Umständen  gegenstandslos
es  ohne  Rücksicht  auf  Zwischenurtheile  ergehe.  Das  Letztere
ist  an  sich  richtig
24),  und  es  soll  nicht  dagegen  eingewendet
werden,  dass  die  rechtsmittelfähigen  Zwischenurtheile  (§§  248,
276),  vom  Vorbehaltsurtheile  ganz  zu  schweigen,  doch  in
mancher  Beziehung  den  Endurtheilen  gleichen.  Sie  beenden
die  Instanz  zwar  nicht  für  einen  Theil  des  Anspruchs,  aber  gewiss ¬
  für  einen  Theil  des  Prozessstoffes.  Entscheidend  ist  aber
nicht  diese  Frage,  sondern  die  nach  dem  Umfange  der  Versäumnissfolgen. ¬
  Mag  man  den  Grund  derselben  sehen,  worin
man  wolle,  so  kann  doch  darüber  schon  nach  dem  positiven
Recht  kein  Zweifel  sein,  dass  sie  sich  auf  den  Prozessgegenstand ¬
  beschränken,  zu  dessen  Verhandlung  geladen,  dessen  Erörterung ¬
  vorbereitet,  dessen  Entscheidung  beantragt  ist  (§  300
Nr.  3).  Ihr  Umfang  wird  durch  die  Bestimmung  der  versäumten ¬
  mündlichen  Verhandlung  begrenzt.  Das  steht  mit
aller  Deutlichkeit  in  §  312  Abs.  2.  Dass  dieser  §  aber  ein
ausdehnungsfähiges  Princip  enthält,  lehrt  ein  Blick  auf  die  ganz
analog  gebildeten  Vorschriften  der  §§  292,  316,  430  und  504,
die  sämmtlich  die  Versäumnissfolgen  auf  den  Gegenstand  des
concreten  Verhandlungstermines  beschränken.
Ist  nun  ein  Theil  des  Prozessstoffes  durch  ein  rechtsmittelfähiges ¬
  Zwischen-  oder  sonstiges  Urtheil  vorweg  erledigt,  und
ist  dieses  Urtheil  zur  Rechtskraft  gediehen,  so  kann  eine  Entscheidung ¬
  in  dem  Restverfahren  diesem  Urtheile  zuwider  nicht
23)  So  alle  Commentare  zu  §  297,  Schollmeyer,  Zw.-Streit  S.  31
und  bes.  RG.  II  CS.  13.  I.  85  Bd.  14  S.  343  f.  (auch  in  Seuff.  Arch.  Bd.  41
Nr.  68  und  JurWSchr.  1885  S.  91  Nr.  8).  Selbst  Birkmeyer,  Grundriss
S.  218  f.,  230  f.,  der  im  Uebrigen  der  Phrase  von  der  Einheit  der  mündlichen ¬
  Verhandlung  vortrefflich  gegenübertritt,  erwähnt  keine  Ausnahme  für
diese  Fälle.
24)  Vgl.  oben  §  31  Note  10  (S.  235).
            
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