Metadata : Rittmann, Otto: ¬Das deutsche Gerichtskostengesetz

II.  Gebühren  in  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten.  §  13.
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den  alleinigen  Gegenstand  eines  Rechtsmittels  und  deshalb  einen
selbständigen  Hauptanspruch  bilden  können,  vgl.  Ziff.  7  zu  §  11.
Die  gesamten  Prozeßkosten  bleiben  bei  der  Berechnung  des  Wertes
stets  außer  Betracht,  so  lange  noch  ein  Teil  des  eingeklagten  Anspruchs,
sei  es  auch  nur  eine  Nebenforderung  oder  ein  Teil  einer  solchen,  Gegenstand ¬
  des  betreffenden  Akts  ist.  In  diesem  Falle  muß  auch  ein  an  sich
bloß  akzessorischer  Anspruch  dem  Kostenpunkte  gegenüber  im  Sinne  des
Abs.  3  des  §  13  GKG.  schon  als  Hauptanspruch  angesehen  werden,
gerade  so  wie  ein  solcher  zweifellos  im  Sinne  des  §  99  ZPO.  dem  Kostenpunkte ¬
  gegenüber  zur  Hauptsache  zu  rechnen  ist.
Büreaubl.  1885,  28.
RG.  v.  17.  1.  85.  —
Jurist.  Wochenschr.  1885,  93
RG.  v.  26.  5.  94.  —  Jurist.  Wochenschr.  1894,  36620
Gemäß  §  13  Abs.  3  GKG.  in  Verbindung  mit  §  9  daselbst  und
§  4  ZPO.  ist  zu  unterscheiden,  ob  über  einen  Hauptanspruch  und  Kosten
oder  nur  über  Kosten  (§  99  ZPO.)  und  nicht  über  einen  Hauptanspruck
entschieden  worden  ist.  Im  ersteren  Falle  kommt  für  die  Entscheidung
über  die  Kosten  eine  besondere  Gebühr  nicht  in  Ansatz,  weil  bei  Berechnung ¬
  des  Wertes  des  Streitgegenstandes  überhaupt  nur  der  Hauptanspruch ¬
  maßgebend  ist;  im  letzteren  Falle  aber  sind  für  den  Akt,  der  nur
die  Kosten  des  Rechtsstreits  betrifft,  eben  diese  Kosten  maßgebend
RG.  v.  6.  5.  87.  —
Jurist.  Wochenschr.  1897,  2343.
Bekl.  hat  gegen  das  Urteil,  wodurch  er  zur  Zahlung  der  anerkannten ¬
  Hauptsumme  und  der  bestrittenen  Zinsen  kostenfällig  verurteilt
worden  war,  Berufung  eingelegt  und  die  Abänderung  des  Urteils  in  der
Richtung  beantragt,  daß  der  Zinsenanspruch  abgewiesen  und  der  Kl.  zu
den  Prozeßkosten  der  ersten  Instanz  verurteilt  werde.  Für  den  Wert  des
Streitgegenstandes  der  Berufungsinstanz  kommen  nur  die  streitigen
Zinsen  in  Betracht,  nicht  aber  auch  die  Prozeßkosten  der  ersten  Instanz,
da  nach  §  13  Abs.  3  GKG.  die  Prozeßkosten  nur  in  dem  Falle  bei  der
Festsetzung  des  Streitwerts  in  Ansatz  genommen  werden  können,  wenn
sie  ausschließlich  den  Gegenstand  eines  Akts  bilden.
Zivils.  XXXIX  386.
RG.  v.  8.  3.  97.  —
Jurist.  Wochenschr.  1897,  21022
Büreaubl.  1897,  79.
Ist  der  Fall  gegeben,  daß  die  Prozeßkosten  den  ausschließlichen
Gegenstand  eines  Aktes  bilden,  so  ist  im  Gegensatze  zu  den  Nebenforderungen ¬
  (vgl.  oben  Ziff.  3  letzter  Abs.)  der  Betrag  der  Prozeßkosten ¬
  in  ihrem  vollen  Umfange  maßgebend,  ohne  die  Einschränkung, ¬
  die  der  Abs.  1  des  §  13  für  die  Nebenforderungen
vorsieht.
Auf  die  Prozeßkosten  findet  die  beschränkende  Vorschrift  des  Abs.  1
des  §  13  GKG.  nicht  Anwendung;  sofern  die  Prozeßkosten  ausschließlich
den  Gegenstand  eines  Akts  bilden,  ist  deren  Gesamtbetrag  maßgebend
auch  wenn  er  den  Wert  des  Hauptanspruchs  übersteigt,  da  bezüglich
trifft.
solcher  Akte  der  Abs.  3  besondere  Bestimmung
RG.  v.  17.  1.  85.  Büreaubl. -
  1885,  28.
Der  §  13  Abs.  3  GKG.  greift  auch  dann  Platz,  wenn  der  Betrag
der  Kosten  höher  ist,  als  der  Wert  der  Hauptsache.
OLG.  Hamburg  v.  7.  4.  04.  —  Rechtspr.  d.  OLG.  IX  161.
Zu  diesen  in  ihrem  vollen  Umfange  maßgebenden  Prozeßkosten
gehören  nicht  bloß  die  Gerichts=  und  die  eigentlichen  Prozeßkosten,
            
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