II. Gebühren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. § 13.
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den alleinigen Gegenstand eines Rechtsmittels und deshalb einen
selbständigen Hauptanspruch bilden können, vgl. Ziff. 7 zu § 11.
Die gesamten Prozeßkosten bleiben bei der Berechnung des Wertes
stets außer Betracht, so lange noch ein Teil des eingeklagten Anspruchs,
sei es auch nur eine Nebenforderung oder ein Teil einer solchen, Gegenstand ¬
des betreffenden Akts ist. In diesem Falle muß auch ein an sich
bloß akzessorischer Anspruch dem Kostenpunkte gegenüber im Sinne des
Abs. 3 des § 13 GKG. schon als Hauptanspruch angesehen werden,
gerade so wie ein solcher zweifellos im Sinne des § 99 ZPO. dem Kostenpunkte ¬
gegenüber zur Hauptsache zu rechnen ist.
Büreaubl. 1885, 28.
RG. v. 17. 1. 85. —
Jurist. Wochenschr. 1885, 93
RG. v. 26. 5. 94. — Jurist. Wochenschr. 1894, 36620
Gemäß § 13 Abs. 3 GKG. in Verbindung mit § 9 daselbst und
§ 4 ZPO. ist zu unterscheiden, ob über einen Hauptanspruch und Kosten
oder nur über Kosten (§ 99 ZPO.) und nicht über einen Hauptanspruck
entschieden worden ist. Im ersteren Falle kommt für die Entscheidung
über die Kosten eine besondere Gebühr nicht in Ansatz, weil bei Berechnung ¬
des Wertes des Streitgegenstandes überhaupt nur der Hauptanspruch ¬
maßgebend ist; im letzteren Falle aber sind für den Akt, der nur
die Kosten des Rechtsstreits betrifft, eben diese Kosten maßgebend
RG. v. 6. 5. 87. —
Jurist. Wochenschr. 1897, 2343.
Bekl. hat gegen das Urteil, wodurch er zur Zahlung der anerkannten ¬
Hauptsumme und der bestrittenen Zinsen kostenfällig verurteilt
worden war, Berufung eingelegt und die Abänderung des Urteils in der
Richtung beantragt, daß der Zinsenanspruch abgewiesen und der Kl. zu
den Prozeßkosten der ersten Instanz verurteilt werde. Für den Wert des
Streitgegenstandes der Berufungsinstanz kommen nur die streitigen
Zinsen in Betracht, nicht aber auch die Prozeßkosten der ersten Instanz,
da nach § 13 Abs. 3 GKG. die Prozeßkosten nur in dem Falle bei der
Festsetzung des Streitwerts in Ansatz genommen werden können, wenn
sie ausschließlich den Gegenstand eines Akts bilden.
Zivils. XXXIX 386.
RG. v. 8. 3. 97. —
Jurist. Wochenschr. 1897, 21022
Büreaubl. 1897, 79.
Ist der Fall gegeben, daß die Prozeßkosten den ausschließlichen
Gegenstand eines Aktes bilden, so ist im Gegensatze zu den Nebenforderungen ¬
(vgl. oben Ziff. 3 letzter Abs.) der Betrag der Prozeßkosten ¬
in ihrem vollen Umfange maßgebend, ohne die Einschränkung, ¬
die der Abs. 1 des § 13 für die Nebenforderungen
vorsieht.
Auf die Prozeßkosten findet die beschränkende Vorschrift des Abs. 1
des § 13 GKG. nicht Anwendung; sofern die Prozeßkosten ausschließlich
den Gegenstand eines Akts bilden, ist deren Gesamtbetrag maßgebend
auch wenn er den Wert des Hauptanspruchs übersteigt, da bezüglich
trifft.
solcher Akte der Abs. 3 besondere Bestimmung
RG. v. 17. 1. 85. Büreaubl. -
1885, 28.
Der § 13 Abs. 3 GKG. greift auch dann Platz, wenn der Betrag
der Kosten höher ist, als der Wert der Hauptsache.
OLG. Hamburg v. 7. 4. 04. — Rechtspr. d. OLG. IX 161.
Zu diesen in ihrem vollen Umfange maßgebenden Prozeßkosten
gehören nicht bloß die Gerichts= und die eigentlichen Prozeßkosten,