Contents : ¬Die Gesetzgebung über das Notariat in der bayerischen Pfalz (2)

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Gesetz  vom  22.  Frimaire  VII.  Art.  41.
einen  einzigen  Act  bilden.  Das  Verbot  des  Art.  41  ist  auf
diesen  Fall  nicht  anwendbar.  So  entschieden:
Cass.  13.  Brumaire  XIV.  (Sirey  6  —  a  —  775.
Minist.=Entschl.  6.  October  1807,  31.  December  1803
10.  Januar  1809.  (Instr.  gén.  357.
und
Cass.  23.  Januar  1809.  —  Roos  §  554  und  903.
Diese  Regel  wurde  durch  Artikel  1  des  Gesetzes  vom
Mai  1852  bezüglich  der  Auftragserklärung,  die  derselbe
28.
Notär  beurkundet,  der  den  Verkauf  aufgenommen  hat,  positiv
bestätigt.  Sie  muß  aber  noch  in  dem  Falle  fort  ihre  Anwendung ¬
  finden,  wo  die  Auftragserklärung  vor  einem  andern  Notär
aufgenommen  wurde,  als  dem,  der  den  Verkauf  beurkundet  hat.
Dict.  du  Not.  V°.  Déclaration  de  Command  Nr.  31
et  32.
93.  Bei  Geschäften,  zu  deren  Vollendung  mehrere  Vacationen ¬
  nothwendig  sind,  wie  z.  B.  bei  Inventarien,  Möbelversteigerungen ¬
  2c.  kann  man  nicht  jede  Sitzung  für  sich  allein
als  ein  Protocoll  betrachten,  dessen  Vorlage  zur  Einregistrirung
geschehen  sein  müsse,  bevor  man  zu  einer  andern  Vacation
schreiten  könne.  Es  genügt,  daß  die  successiven  Sitzungen,  und
zwar  jede  für  sich  betrachtet,  in  gesetzlicher  Frist  einregistrirt
werden.  (Sieh'  Nr.  14.
127.)
Cass.  11.  September  1811.  (Sirey  12  —  1  —
Es  ist  daher  heute  bei  der  Herrschaft  des  Gesetzes  vom
28.  Mai  1852  nicht  nothwendig,  in  der  zweiten  Sitzung  zu
sagen,  daß  die  erste  mit  derselben  zur  Einregistrirung  werde
vorgelegt  werden,  was  sich  ja,  da  die  verschiedenen  Sitzungen
nacheinander  auf  denselben  Stempel  geschrieben  werden,  von
selbst  versteht.
94.  Ein  Notär  begeht  keine  Zuwiderhandlung,  wenn  er
einen  Tauschact  aufnimmt  über  Liegenschaften,  welche  die  eine
Parthie  Tags  vorher  zufolge  eines  noch  nicht  einregistrirten,  vor
einem  andern  Notär  passirten  Kaufactes  erworben  hat,  weil
man  annehmen  kann,  daß  der  Tausch  abgeschlossen  wurde,  als
der  Kauf  nur  erst  mündlich  zwischen  den  Parthien  verabredet
war.  Man  kann  alsdann  nicht  sagen,  daß  ein  Act  vorliege,
der  auf  den  Grund  eines  andern  nicht  einregistrirten  Actes  gemacht ¬
  worden  sei.
—  382.
Cass.  24.  Juli  1815.  (Sirey  15  —  1
95.
Ein  Notär  kann  ohne  Zuwiderhandlung  in  einem
Ehevertrage  die  Erklärung  der  Braut  aufnehmen,  daß  sie  ihrem
Schwiegervater  zufolge  eines  am  vorhergehenden  Tage  vor  einem
andern  Notär  errichteten  und  noch  nicht  einregistrirten  Rechnungs¬
            
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