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Gesetz vom 22. Frimaire VII. Art. 41.
einen einzigen Act bilden. Das Verbot des Art. 41 ist auf
diesen Fall nicht anwendbar. So entschieden:
Cass. 13. Brumaire XIV. (Sirey 6 — a — 775.
Minist.=Entschl. 6. October 1807, 31. December 1803
10. Januar 1809. (Instr. gén. 357.
und
Cass. 23. Januar 1809. — Roos § 554 und 903.
Diese Regel wurde durch Artikel 1 des Gesetzes vom
Mai 1852 bezüglich der Auftragserklärung, die derselbe
28.
Notär beurkundet, der den Verkauf aufgenommen hat, positiv
bestätigt. Sie muß aber noch in dem Falle fort ihre Anwendung ¬
finden, wo die Auftragserklärung vor einem andern Notär
aufgenommen wurde, als dem, der den Verkauf beurkundet hat.
Dict. du Not. V°. Déclaration de Command Nr. 31
et 32.
93. Bei Geschäften, zu deren Vollendung mehrere Vacationen ¬
nothwendig sind, wie z. B. bei Inventarien, Möbelversteigerungen ¬
2c. kann man nicht jede Sitzung für sich allein
als ein Protocoll betrachten, dessen Vorlage zur Einregistrirung
geschehen sein müsse, bevor man zu einer andern Vacation
schreiten könne. Es genügt, daß die successiven Sitzungen, und
zwar jede für sich betrachtet, in gesetzlicher Frist einregistrirt
werden. (Sieh' Nr. 14.
127.)
Cass. 11. September 1811. (Sirey 12 — 1 —
Es ist daher heute bei der Herrschaft des Gesetzes vom
28. Mai 1852 nicht nothwendig, in der zweiten Sitzung zu
sagen, daß die erste mit derselben zur Einregistrirung werde
vorgelegt werden, was sich ja, da die verschiedenen Sitzungen
nacheinander auf denselben Stempel geschrieben werden, von
selbst versteht.
94. Ein Notär begeht keine Zuwiderhandlung, wenn er
einen Tauschact aufnimmt über Liegenschaften, welche die eine
Parthie Tags vorher zufolge eines noch nicht einregistrirten, vor
einem andern Notär passirten Kaufactes erworben hat, weil
man annehmen kann, daß der Tausch abgeschlossen wurde, als
der Kauf nur erst mündlich zwischen den Parthien verabredet
war. Man kann alsdann nicht sagen, daß ein Act vorliege,
der auf den Grund eines andern nicht einregistrirten Actes gemacht ¬
worden sei.
— 382.
Cass. 24. Juli 1815. (Sirey 15 — 1
95.
Ein Notär kann ohne Zuwiderhandlung in einem
Ehevertrage die Erklärung der Braut aufnehmen, daß sie ihrem
Schwiegervater zufolge eines am vorhergehenden Tage vor einem
andern Notär errichteten und noch nicht einregistrirten Rechnungs¬