Metadaten : Handbuch der allgemeinen oder josephinischen Gerichts- und Concursordnung vom 1. Mai 1781 (Theil 2)

XXXVIII.  Cap.  Advocaten.
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928.  Hfd.  v.  24.  September  1817  N.  1375,  an  das  gal.
A.  G.
Die  Provinzialadvocaten  zu  Lemberg,  Tarnow  und  Stanislawow ¬
  können  den  ihnen  für  die  ganze  Provinz  verliehenen
stallum  advocandi  ohne  Anstand  auch  außer  ihrem  Wohnorte
ausüben,  und  ihre  Parteien  nicht  nur  bei  dem  Landrechte,  in
dessen  Jurisdictionsbezirke  sie  ansäßig  sind,  sondern  auch  bei
den  beiden  anderen  galizischen  Landrechten  vertreten,  wenn  sie
sich  nur  dabei  eines  Substituten  aus  der  Zahl  der  am  Gerichtsorte ¬
  wohnhaften  Advocaten  bedienen,  welcher  die  Schriften
zu  unterschreiben,  und  für  die  Gerichtstaxen  zu  haften  hat.
929.  Hfd.  vom  1.  Juni  1827  N.  2281,  an  d.  dalmat.
A.  G.
Die  in  dem  dalmatinischen  Gouvernementsbezirke  rehabilitirt ¬
  werdenden  Advocaten  dürfen  dort  die  Advocatur  ausüben,
wo  sie  dazu  befugt  waren.
Was  die  in  Zukunft  neu  aufzunehmenden  Advocaten  betrifft, ¬
  wird  festgesetzt:
a)  Beschränkt  sich  die  Ausübung  der  Advocatur  auf  jenen
Kreis,  in  dem  ein  Advocat  seinen  ordentlichen  Wohnsitz  hat,
und  es  ist  keinem  gestattet,  von  seinem  Befugnisse  auch  in  einem ¬
  anderen  Kreise  Gebrauch  zu  machen.
b)  Die  bei  einem  Collegialgerichte  ihren  Wohnsitz  habenden ¬
  Advocaten  sind  berechtigt,  Parteien  sowohl  vor  demselben
als  auch  vor  allen  Präturen  des  nämlichen  Kreises  zu  vertreten. ¬

c)  Die  bei  einer  Prätur  befindlichen  Advocaten  dürfen  den
Parteien  nur  in  jenen  Rechtsgeschäften  ihren  Beistand  leisten,
die  entweder  bei  eben  dieser  Prätur,  oder  einer  solchen  des  nämlichen ¬
  Kreises  verhandelt  werden,  bei  welcher  keine  eigene  Advocaten ¬
  bestehen.
Beschränkungen  der  Advocatur:
a)  Professoren:
930.  Hfd.  v.  8.  April  1828  N.  2333,  an  alle  A.G.
Se.  Majestät  haben  zu  erklären  geruht,  daß  Professoren
in  Zukunft  nicht  mehr  zugleich  in  Privat-  oder  ständischen
Diensten  stehen,  oder  zugleich  die  Advocatie  ausüben  sollen
diese  höchste  Anordnung  jedoch  nicht  zurück  zu  wirken  habe.
S.  N.  903,  a).
            
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