XXXVIII. Cap. Advocaten.
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928. Hfd. v. 24. September 1817 N. 1375, an das gal.
A. G.
Die Provinzialadvocaten zu Lemberg, Tarnow und Stanislawow ¬
können den ihnen für die ganze Provinz verliehenen
stallum advocandi ohne Anstand auch außer ihrem Wohnorte
ausüben, und ihre Parteien nicht nur bei dem Landrechte, in
dessen Jurisdictionsbezirke sie ansäßig sind, sondern auch bei
den beiden anderen galizischen Landrechten vertreten, wenn sie
sich nur dabei eines Substituten aus der Zahl der am Gerichtsorte ¬
wohnhaften Advocaten bedienen, welcher die Schriften
zu unterschreiben, und für die Gerichtstaxen zu haften hat.
929. Hfd. vom 1. Juni 1827 N. 2281, an d. dalmat.
A. G.
Die in dem dalmatinischen Gouvernementsbezirke rehabilitirt ¬
werdenden Advocaten dürfen dort die Advocatur ausüben,
wo sie dazu befugt waren.
Was die in Zukunft neu aufzunehmenden Advocaten betrifft, ¬
wird festgesetzt:
a) Beschränkt sich die Ausübung der Advocatur auf jenen
Kreis, in dem ein Advocat seinen ordentlichen Wohnsitz hat,
und es ist keinem gestattet, von seinem Befugnisse auch in einem ¬
anderen Kreise Gebrauch zu machen.
b) Die bei einem Collegialgerichte ihren Wohnsitz habenden ¬
Advocaten sind berechtigt, Parteien sowohl vor demselben
als auch vor allen Präturen des nämlichen Kreises zu vertreten. ¬
c) Die bei einer Prätur befindlichen Advocaten dürfen den
Parteien nur in jenen Rechtsgeschäften ihren Beistand leisten,
die entweder bei eben dieser Prätur, oder einer solchen des nämlichen ¬
Kreises verhandelt werden, bei welcher keine eigene Advocaten ¬
bestehen.
Beschränkungen der Advocatur:
a) Professoren:
930. Hfd. v. 8. April 1828 N. 2333, an alle A.G.
Se. Majestät haben zu erklären geruht, daß Professoren
in Zukunft nicht mehr zugleich in Privat- oder ständischen
Diensten stehen, oder zugleich die Advocatie ausüben sollen
diese höchste Anordnung jedoch nicht zurück zu wirken habe.
S. N. 903, a).