Erstes Buch. III. Abth. VIII. Abschn.
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2) Dem überlebenden Gatten
a) sein Beibringen,
b) sein Voraus,
c) die Hälfte der Errungenschaft.
Für diese Ansprüche (c) wird der überlebende Gatte mit solchen
beweglichen und unbeweglichen Gütern befriedigt, welche während ¬
der Ehe erworben wurden.
§. 404.
Fortsetzung.
Sofort folgt die Abfertigung der Erben als solchen.
Hat der Erblasser die Art der Vornahme der Theilung seines ¬
Nachlasses auf gültige und ausführbare Weise festgesetzt, so
hat es dabei sein Verbleiben.
Ist dieses nicht der Fall, oder bleiben immer noch Gegenstände ¬
zur Vertheilung übrig, so hängt es zunächst von den
Erben ab, wie sie sich dießfalls vereinigen, und ob sie z. B. den
Nachlaß gemeinschaftlich verkaufen, oder unter sich in Aufstreich
bringen wollen. Erst dann, wenn keine Vereinigung zu Stande
kommt, hat die Theilungs-Behörde einzuschreiten, welche hiebei
Folgendes zu beobachten hat:
1) Die als Unterpfänder oder Faustpfänder einem Gläubiger
versetzten Vermögenstheile sind demjenigen Erben zuzuweisen
welcher die betreffende Schuld zu bezahlen angewiesen wird
2) Diejenigen Gegenstände, welche sich ohne Nachtheil vertheilen ¬
lassen, z. B. das baare Geld, Wein, Früchte, Vorräthe rc.
werden unter die Erben nach Verhältniß ihrer Erbansprüche ausgetheilt. ¬
1) Haupt-Instruction zum Pfandgesetz §§ 15. 16. 90. 91.
§. 405.
Fortsetzung.
Das Uebrige wird durch das Loos vertheilt, indem so viele
Looszettel gemacht werden, als der Nachlaß in Theile geht.
Haben einzelne Erben mehr Theile anzusprechen, als andere
(wenn z. B. Kinder mit Enkeln concurriren), so erhalten sie
auch so viele Looszettel. Bei Ausfertigung der Looszettel ist
übrigens darauf zu sehen, daß sie auch in Beziehung auf die
Art der Gegenstände möglichst gleich, und nicht in den einen
Looszettel die besseren, in den andern die geringeren Sachen
eingetragen werden.