Volltext : Stein, Albert Heinrich: Handbuch des württembergischen Erb-Rechts

Erstes  Buch.  III.  Abth.  VIII.  Abschn.
196
2)  Dem  überlebenden  Gatten
a)  sein  Beibringen,
b)  sein  Voraus,
c)  die  Hälfte  der  Errungenschaft.
Für  diese  Ansprüche  (c)  wird  der  überlebende  Gatte  mit  solchen
beweglichen  und  unbeweglichen  Gütern  befriedigt,  welche  während ¬
  der  Ehe  erworben  wurden.
§.  404.
Fortsetzung.
Sofort  folgt  die  Abfertigung  der  Erben  als  solchen.
Hat  der  Erblasser  die  Art  der  Vornahme  der  Theilung  seines ¬
  Nachlasses  auf  gültige  und  ausführbare  Weise  festgesetzt,  so
hat  es  dabei  sein  Verbleiben.
Ist  dieses  nicht  der  Fall,  oder  bleiben  immer  noch  Gegenstände ¬
  zur  Vertheilung  übrig,  so  hängt  es  zunächst  von  den
Erben  ab,  wie  sie  sich  dießfalls  vereinigen,  und  ob  sie  z.  B.  den
Nachlaß  gemeinschaftlich  verkaufen,  oder  unter  sich  in  Aufstreich
bringen  wollen.  Erst  dann,  wenn  keine  Vereinigung  zu  Stande
kommt,  hat  die  Theilungs-Behörde  einzuschreiten,  welche  hiebei
Folgendes  zu  beobachten  hat:
1)  Die  als  Unterpfänder  oder  Faustpfänder  einem  Gläubiger
versetzten  Vermögenstheile  sind  demjenigen  Erben  zuzuweisen
welcher  die  betreffende  Schuld  zu  bezahlen  angewiesen  wird
2)  Diejenigen  Gegenstände,  welche  sich  ohne  Nachtheil  vertheilen ¬
  lassen,  z.  B.  das  baare  Geld,  Wein,  Früchte,  Vorräthe  rc.
werden  unter  die  Erben  nach  Verhältniß  ihrer  Erbansprüche  ausgetheilt. ¬

1)  Haupt-Instruction  zum  Pfandgesetz  §§  15.  16.  90.  91.
§.  405.
Fortsetzung.
Das  Uebrige  wird  durch  das  Loos  vertheilt,  indem  so  viele
Looszettel  gemacht  werden,  als  der  Nachlaß  in  Theile  geht.
Haben  einzelne  Erben  mehr  Theile  anzusprechen,  als  andere
(wenn  z.  B.  Kinder  mit  Enkeln  concurriren),  so  erhalten  sie
auch  so  viele  Looszettel.  Bei  Ausfertigung  der  Looszettel  ist
übrigens  darauf  zu  sehen,  daß  sie  auch  in  Beziehung  auf  die
Art  der  Gegenstände  möglichst  gleich,  und  nicht  in  den  einen
Looszettel  die  besseren,  in  den  andern  die  geringeren  Sachen
eingetragen  werden.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer