1
III. Prozefshandlungen. § 79. Mitteilungen.
412
aufzutragen“ (§ 177). Die gerichtlichen Beamten können also mit
Hilfe der Post an jedem Ort des Reichs innerhalb und aufserhalb
des Sprengels die Zustellung bewirken. Zustellungsbeamter ist
dann der Postbote.
Zwischen der Zustellung durch Gerichtsvollzieher allein oder durch die
Post (mit oder ohne Vermittlung des Gerichtsvollziehers) hat der Betreibende
(bei a, 1 und bei verkündeter Entscheidung die Partei, bei a, 3 und b Gerichtsvollzieher -
oder Gerichtsschreiber) die Wahl. Doch kann die Partei die
durch Wahl der Gerichtsvollzieherzustellung erwachsenden Mehrkosten (bes.
Reisekosten) von dem kostenpflichtigen Gegner nicht mit erstattet verlangen
(§ 180).
Für die Zustellungen im Auslande ist das Zustellungsorgan die zu ersuchende -
Behörde des fremden Staats oder der dort residierende Reichskonsul
oder Reichsgesandte, bezw. deren Unterorgane (§ 182, o. S. 242). An Deutsche, die
das Recht der Exterritorialität geniefsen, stellt, falls sie zur Mission des Reichs
gehören, der Reichskanzler, — falls sie zur Mission eines Bundesstaats gehören, -
der Minister der auswärtigen Angelegenheiten dieses Bundesstaats zu,
an die Vorsteher der Reichskonsulate ebenfalls der Reichkanzler (§ 183).
Zustellungen an Personen, welche zu einem im Auslande befindlichen oder
zu einem mobilen Truppenteile oder zur Besatzung eines in Dienst gestellten
Kriegsfahrzeugs gehören, bewirkt die vorgesetzte Kommandobehörde (§ 184).
Der Betrieb der Zustellung. d. h. die Absendung der sämtlichen hierzu erforderlichen -
Ersuchungsschreiben (an ausländische Behörde, Konsul, Gesandte, -
Reichskanzler, Landesminister, Kommandobehörde) liegt dem Vorsitzenden -
des Prozefsgerichts ob (§ 185, 1).
III. (Gegenstand der Zustellung.) Die Form der
Zustellung ist rechtlich bestimmt und zwar zunächst durch das
zu übergebende Schriftstück. Die Zustellung bedarf nicht
der Übergabe des Originals, sondern nur der Kopie, und zwar
ist in manchen Fällen, der Zustellung von Entscheidungen oder
anderen gerichtlichen Erklärungen (Ladungen etc.), die Übergabe -
einer Ausfertigung, einer schon vor der Zustellung in
Vertretung des Originals angefertigten solennen Abschrift (oben
S. 274), bei der Zustellung der meisten Entscheidungen und aller
Parteiakte lediglich die Übergabe einer beglaubigten Abschrift -
erforderlich (§ 156).
Die Frage, in welchen Fällen eine Ausfertigung zu übergeben ist, ist
bei dem völligen Schweigen der C.P.O. schlechthin unentscheidbar. Nach
Ansicht mancher nur bei Zustellung der Zeugen- und Sachverständigenladung
(§ 342., 367), des Arrestbefehls (§ 809, 2), des Schiedsspruchs (§ 865), wo es
ausdrücklich vorgeschrieben (Wilmowsky § 156 n. 3), nach den meisten
auch bei Zustellung aller nichtverkündeten Beschlüsse und Verfügungen
(Gaupp § 156, III; Planck I, 469), nach manchen auch bei Zustellung der
Urteile. (Dagegen R.G. III, 29. 3. 81. 3, 435.) Jedenfalls kann eine Ausfertigung -
auch in Fällen mitgeteilt werden, wo dies nicht vorgeschrieben.
In den Fällen, wo beglaubigte Abschrift zu übergeben ist, nimmt die
Beglaubigung vor (§ 156, 2):
«) der Gerichtsvollzieher, wenn er von der Partei direkt oder durch den
Gerichtsschreiber beauftragt wird;
8) der Rechtsanwalt, wenn er dem Gegenanwalt zustellt;
der Gerichtsschreiber bei den Zustellungen von Amts wegen, also auch
bei Zustellung der Parteiakte im Amtsgerichtsprozels.