Volltext : Lehrbuch des deutschen Civilprozessrechts ([Hauptbd.])

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III.  Prozefshandlungen.  §  79.  Mitteilungen.
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aufzutragen“  (§  177).  Die  gerichtlichen  Beamten  können  also  mit
Hilfe  der  Post  an  jedem  Ort  des  Reichs  innerhalb  und  aufserhalb
des  Sprengels  die  Zustellung  bewirken.  Zustellungsbeamter  ist
dann  der  Postbote.
Zwischen  der  Zustellung  durch  Gerichtsvollzieher  allein  oder  durch  die
Post  (mit  oder  ohne  Vermittlung  des  Gerichtsvollziehers)  hat  der  Betreibende
(bei  a,  1  und  bei  verkündeter  Entscheidung  die  Partei,  bei  a,  3  und  b  Gerichtsvollzieher -
  oder  Gerichtsschreiber)  die  Wahl.  Doch  kann  die  Partei  die
durch  Wahl  der  Gerichtsvollzieherzustellung  erwachsenden  Mehrkosten  (bes.
Reisekosten)  von  dem  kostenpflichtigen  Gegner  nicht  mit  erstattet  verlangen
(§  180).
Für  die  Zustellungen  im  Auslande  ist  das  Zustellungsorgan  die  zu  ersuchende -
  Behörde  des  fremden  Staats  oder  der  dort  residierende  Reichskonsul
oder  Reichsgesandte,  bezw.  deren  Unterorgane  (§  182,  o.  S.  242).  An  Deutsche,  die
das  Recht  der  Exterritorialität  geniefsen,  stellt,  falls  sie  zur  Mission  des  Reichs
gehören,  der  Reichskanzler,  —  falls  sie  zur  Mission  eines  Bundesstaats  gehören, -
  der  Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiten  dieses  Bundesstaats  zu,
an  die  Vorsteher  der  Reichskonsulate  ebenfalls  der  Reichkanzler  (§  183).
Zustellungen  an  Personen,  welche  zu  einem  im  Auslande  befindlichen  oder
zu  einem  mobilen  Truppenteile  oder  zur  Besatzung  eines  in  Dienst  gestellten
Kriegsfahrzeugs  gehören,  bewirkt  die  vorgesetzte  Kommandobehörde  (§  184).
Der  Betrieb  der  Zustellung.  d.  h.  die  Absendung  der  sämtlichen  hierzu  erforderlichen -
  Ersuchungsschreiben  (an  ausländische  Behörde,  Konsul,  Gesandte, -
  Reichskanzler,  Landesminister,  Kommandobehörde)  liegt  dem  Vorsitzenden -
  des  Prozefsgerichts  ob  (§  185,  1).
III.  (Gegenstand  der  Zustellung.)  Die  Form  der
Zustellung  ist  rechtlich  bestimmt  und  zwar  zunächst  durch  das
zu  übergebende  Schriftstück.  Die  Zustellung  bedarf  nicht
der  Übergabe  des  Originals,  sondern  nur  der  Kopie,  und  zwar
ist  in  manchen  Fällen,  der  Zustellung  von  Entscheidungen  oder
anderen  gerichtlichen  Erklärungen  (Ladungen  etc.),  die  Übergabe -
  einer  Ausfertigung,  einer  schon  vor  der  Zustellung  in
Vertretung  des  Originals  angefertigten  solennen  Abschrift  (oben
S.  274),  bei  der  Zustellung  der  meisten  Entscheidungen  und  aller
Parteiakte  lediglich  die  Übergabe  einer  beglaubigten  Abschrift -
  erforderlich  (§  156).
Die  Frage,  in  welchen  Fällen  eine  Ausfertigung  zu  übergeben  ist,  ist
bei  dem  völligen  Schweigen  der  C.P.O.  schlechthin  unentscheidbar.  Nach
Ansicht  mancher  nur  bei  Zustellung  der  Zeugen-  und  Sachverständigenladung
(§  342.,  367),  des  Arrestbefehls  (§  809,  2),  des  Schiedsspruchs  (§  865),  wo  es
ausdrücklich  vorgeschrieben  (Wilmowsky  §  156  n.  3),  nach  den  meisten
auch  bei  Zustellung  aller  nichtverkündeten  Beschlüsse  und  Verfügungen
(Gaupp  §  156,  III;  Planck  I,  469),  nach  manchen  auch  bei  Zustellung  der
Urteile.  (Dagegen  R.G.  III,  29.  3.  81.  3,  435.)  Jedenfalls  kann  eine  Ausfertigung -
  auch  in  Fällen  mitgeteilt  werden,  wo  dies  nicht  vorgeschrieben.
In  den  Fällen,  wo  beglaubigte  Abschrift  zu  übergeben  ist,  nimmt  die
Beglaubigung  vor  (§  156,  2):
«)  der  Gerichtsvollzieher,  wenn  er  von  der  Partei  direkt  oder  durch  den
Gerichtsschreiber  beauftragt  wird;
8)  der  Rechtsanwalt,  wenn  er  dem  Gegenanwalt  zustellt;
der  Gerichtsschreiber  bei  den  Zustellungen  von  Amts  wegen,  also  auch
bei  Zustellung  der  Parteiakte  im  Amtsgerichtsprozels.
            
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