Gesetz vom 25. Ventose XI. Art. 1. § 5.
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33. Denselben Strafen verfällt er auch dann, wenn er,
bei einer durch ihn abgehaltenen freiwilligen Versteigerung von
Liegenschaften, solche durch eine Mittelsperson ersteht. Der
Grund des Gesetzes ist in diesem Falle derselbe, wie in dem
unter Nr. 32 erwähnten. Der Notär handelt immer als öffentlicher
Beamte.
34. Der Notär ist indeß nicht strafbar, wenn er sich unter
dem Namen eines Dritten eine Forderung cediren läßt und den
Act
selbst aufnimmt, wenn der Eigenthümer der Forderung bei
dem
Acte gegenwärtig ist und sein Interesse vertritt, denn man
in diesem Falle dann nicht sagen, daß der Notär die Ueberkann ¬
wachung des Actes hatte, zur Zeit, wo er aufgenommen wurde.
Cass. 18. April 1817. Dall. Jur. gén. t. 10 p. 426.
35. Können zwei Notäre behufs der Ausübung ihres Amtes
eine Gesellschaft bilden, also ein gemeinschaftliches Bureau machen?
Kein Gesetz verbietet es.
36. Können die Notäre für Dritte Privatacten schreiben
und
solche als Zeugen unterzeichnen?
Zwei Declarationen vom 19. März 1696 und 14. Juli
1699 verboten ihnen dieses bei einer Strafe von 200 Livres.
Aber ein Cass. arr. vom 30. November 1807 und ein Staatsrathsgutachten ¬
vom 16. März 1808 erklärten, daß diese Declarationen ¬
durch die Gesetze vom 22. Frim., 7. und 25. Vent. XI.
aufgehoben seien. Es ist somit heute nicht mehr zweifelhaft,
daß die Notäre alle Arten von Privatacten schreiben oder als
Zeugen unterschreiben können.
§ 5. Von den Functionen der Notäre im
Allgemeinen.
37. Unser Art. 1 bestimmt die Gewalt und den Umfang
sind
der Functionen der Notäre mit den Worten: „Die Notäre
diejenigen öffentlichen Beamten, welche dazu angestellt
sind,
um alle Rechtshandlungen und Verträge ... aufzunehmen" u.
.w.
Er sagt nicht allgemein, die Notäre sind „Beamten
(des fonctionnaires, mit dem Theilungsartikel), woraus man
schließen könnte, daß andere Beamten dieselben Functionen mit
ihnen theilten, sondern er sagt, „sind diejenigen Beamten
(les fonctionnaires mit dem bestimmten Artikel), um anzudeuten, ¬
daß ihnen allein die Functionen zustehen, welche er ihnen
üb
rträgt.
38. Diese ausschließliche Competenz der Notäre erstreckt
sich nach dem Gesetze auf alle Rechtshandlungen und Verträge, ¬
denen die Parthien die Eigenschaft der