Volltext : Condillac, Etienne Bonnot: Versuch über den Ursprung der menschlichen Erkenntnis

Gesetz  vom  25.  Ventose  XI.  Art.  1.  §  5.
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33.  Denselben  Strafen  verfällt  er  auch  dann,  wenn  er,
bei  einer  durch  ihn  abgehaltenen  freiwilligen  Versteigerung  von
Liegenschaften,  solche  durch  eine  Mittelsperson  ersteht.  Der
Grund  des  Gesetzes  ist  in  diesem  Falle  derselbe,  wie  in  dem
unter  Nr.  32  erwähnten.  Der  Notär  handelt  immer  als  öffentlicher
  Beamte.
34.  Der  Notär  ist  indeß  nicht  strafbar,  wenn  er  sich  unter
dem  Namen  eines  Dritten  eine  Forderung  cediren  läßt  und  den
Act
selbst  aufnimmt,  wenn  der  Eigenthümer  der  Forderung  bei
dem
Acte  gegenwärtig  ist  und  sein  Interesse  vertritt,  denn  man
in  diesem  Falle  dann  nicht  sagen,  daß  der  Notär  die  Ueberkann ¬

wachung  des  Actes  hatte,  zur  Zeit,  wo  er  aufgenommen  wurde.
Cass.  18.  April  1817.  Dall.  Jur.  gén.  t.  10  p.  426.
35.  Können  zwei  Notäre  behufs  der  Ausübung  ihres  Amtes
eine  Gesellschaft  bilden,  also  ein  gemeinschaftliches  Bureau  machen?
Kein  Gesetz  verbietet  es.
36.  Können  die  Notäre  für  Dritte  Privatacten  schreiben
und
solche  als  Zeugen  unterzeichnen?
Zwei  Declarationen  vom  19.  März  1696  und  14.  Juli
1699  verboten  ihnen  dieses  bei  einer  Strafe  von  200  Livres.
Aber  ein  Cass.  arr.  vom  30.  November  1807  und  ein  Staatsrathsgutachten ¬
  vom  16.  März  1808  erklärten,  daß  diese  Declarationen ¬
  durch  die  Gesetze  vom  22.  Frim.,  7.  und  25.  Vent.  XI.
aufgehoben  seien.  Es  ist  somit  heute  nicht  mehr  zweifelhaft,
daß  die  Notäre  alle  Arten  von  Privatacten  schreiben  oder  als
Zeugen  unterschreiben  können.
§  5.  Von  den  Functionen  der  Notäre  im
Allgemeinen.
37.  Unser  Art.  1  bestimmt  die  Gewalt  und  den  Umfang
sind
der  Functionen  der  Notäre  mit  den  Worten:  „Die  Notäre
diejenigen  öffentlichen  Beamten,  welche  dazu  angestellt
sind,
um  alle  Rechtshandlungen  und  Verträge  ...  aufzunehmen"  u.
.w.
Er  sagt  nicht  allgemein,  die  Notäre  sind  „Beamten
(des  fonctionnaires,  mit  dem  Theilungsartikel),  woraus  man
schließen  könnte,  daß  andere  Beamten  dieselben  Functionen  mit
ihnen  theilten,  sondern  er  sagt,  „sind  diejenigen  Beamten
(les  fonctionnaires  mit  dem  bestimmten  Artikel),  um  anzudeuten, ¬
  daß  ihnen  allein  die  Functionen  zustehen,  welche  er  ihnen
üb
rträgt.
38.  Diese  ausschließliche  Competenz  der  Notäre  erstreckt
sich  nach  dem  Gesetze  auf  alle  Rechtshandlungen  und  Verträge, ¬
  denen  die  Parthien  die  Eigenschaft  der
            
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