Object : Leuchs, Johann Michael: Vollständiges Handelsrecht

Gesellschaftsrecht.
321
je  ungleicher  oder  abweichender  ihre  Einlagen  zu  einander
stehen.  Denn,  nehmen  wir  an,  daß  zu  obigem  Handelsfl. =
  99,0—
Capital  A.
1  —
B.  aber  nur
=  9,900  —
eingelegt  hätte:  so  würde  A.  von  10,000  Gewinn
100  —
B.  aber  nur
19,80  —
und.  bey  20,000  Gulden  Gewinn  A.
200  —
B.
beziehen,  und  offenbar  nicht  bestehen  können.
In  solchem  Falle ¬
  wäre  also  dieß  Gesetz  ungerecht,  da  es  B.  keine  besondere
Belohnung  für  seine  Arbeit  zuerkennt.
Nehmen  wir  an,  Gewinn  und  Verlust  werde  zwischen
A.  und  B.  gleich  vertheilt,  und  A.  für  seine  Mehreinlage
durch  Zinse  entschädiget:  so  kann  dieß  auf  zwey  Arten  geschehen: =
  entweder  die  Zinsen  der  Tapitalunterschiede  werden
vor  Auffindung  und  Theilung  des  Gewinns  aus  der  Handelscasse ¬
  genommen:  oder  B  zahlt  sie  aus  seiner  Privatcasse =
  (aus  seinem  Gewinnsantheil).  Wir  wollen  die  Folgen
beyder  für  nebigen  ersten  Fall  aufsuchen.
Der  Gewinn  sey.
so  ist  der  Antheil  eines  jeden
5000
A.  hat  80,000  mehr  eingelegt;  für  diese  bekommt  er
Zinse  zu  5  vom  Hundert.
4000
A.  zusammen  also
9000
Hat  B.  diese  Zinsen  aus  seiner  Privatcasse  zu  zahlen,
so  bleiben  ihm  (5000  4000)
Nehmen  wir  der  Gewinn  sey.  20,000
so  erhält  A.
4,000
Zinse
140
zusammen  also:
6000.
B.  (10,000  weniger  4000)
Werden  die  Zinse  vor  Theilung  des  Gewinnes,  aus  der
Handelscasse  bezahlt,  so  stände  die  Rechnung  also:
Für  den  ersten  Fall,  der  Gewinn  10,000
000
ab,  die  Zinsen  für  A.
7
60
bleiben
3,000
B.  erhält  daran
.  fl.  3000
A.  erhält
4000
die  Zinsen  dazu
7,000
Bey
Leuchs  Handelsrecht.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer