Volltext : Osterloh, Robert: ¬Die summarischen Processe nach Königlich Sächsischem Rechte

208  Zweites  Hauptstück.  Abschn.  II.  Abth.  III.  Cap.  XII.
dann  ein,  wenn  sich  die  Parteien  bei  der  vom  Gericht  mündlich
erlassenen  peremtorischen  Aufforderung  zur  Verhandlung  der  Sache
nicht  melden  1).  Peremtorische  Wirkung  hat  diese  Aufforderung
der  bestellten  und  noch  nicht  zur  Verhandlung  vorgelassenen  Parteien ¬
  nur  dann,  wenn  sie  nach  Ablauf  einer  Stunde,  von  dem  in
der  Vorladung  bestimmten  Zeitpunkte  an  gerechnet,  geschehen  ist?).
Hierbei  sind  folgende  Bestimmungen  zu  berücksichtigen.  Das  Gericht ¬
  hat  in  dem  Falle,  wenn  mehrere  Verhörstermine  3)  in  ganz
geringen  Civilsachen  auf  einen  und  denselben  Tag  angesetzt  sind,
die  Reihenfolge,  in  welcher  die  einzelnen  Sachen  vorgenommen
werden  sollen,  unter  Berücksichtigung  der  in  den  Bestellzetteln  ausgedrückten ¬
  Stunden  stets  im  Voraus  zu  bestimmen  und  durch  einen
öffentlichen  Anschlag  an  einer  den  Parteien  zugänglichen  Stelle  bekannt ¬
  zu  machen,  auch  diese  Reihenfolge  genau  inne  zu  halten  *)
Sind  die  dieser  Reihenfolge  nach  vorzulassenden  Parteien  zur  Zeit  der
vom  Gericht  deßhalb  erlassenen  Aufforderung  nicht  zugegen,  so  werden ¬
  die  nächstfolgenden  der  Reihenfolge  nach  aufgefordert  und  diejenigen ¬
  vorgelassen,  welche  als  der  Reihenfolge  nach  die  nächsten
bereits  eingetroffen  sind.  Nach  Beendigung  der  Verhandlung  mit
diesen  ist  auf  die  inmittelst  ausgesetzten  Sachen  und  zwar  auch  hier
wieder  nach  der  bekannt  gemachten  Reihenfolge  zurückzugehen  3
Dabei  versteht  es  sich  übrigens  von  selbst,  daß  die  terminliche  Verhandlung ¬
  auch  vor  Ablauf  der  Stunde  vorgenommen  werden  kann,  welche
dem  peremtorischen  Aufrufe  vorausgegangen  sein  muß,  sobald  die
Parteien  zeitiger  eingetroffen  sind  6).  War  die  erste  Aufforderung
einer  an  der  Reihe  befindlichen  Partei  vor  Ablauf  der  ihr  gesetzlich
gestatteten  einstündigen  Frist  erlassen  worden,  so  muß  zu  Herbeiführung ¬
  der  Folgen  des  Ungehorsams  nach  Ablauf  dieser  Stunde
1)  Gesetz  v.  4.  Novbr.  1840.  §.  1.
2)  Angez.  Gesetz  §.  2.  Verordnung  v.  4.  Novbr.  1840.  §.  3.  Ist  im
Bestellzettel  keine  Stunde  angegeben,  so  treten  die  Folgen  des  Ungehorsams,  wie
im  ordentlichen  Processe,  Nachmittags  5  Uhr  ein.  Auch  bedarf  es  dann  zu  Herbeiführung ¬
  der  Folgen  des  Ungehorsams  keines  Aufrufes  von  Seiten  des  Gerichts.
Hänsel  ganz  geringf.  Rechtssachen  §.  7.  not.  o.  pag.  50  u.  §.  8.  pag.  54.
3)  Nur  von  solchen  ist  in  der  Verordnung  v.  4.  Novbr.  1840.  §.  1  die
Rede.  Daher  sind  andere  Termine  in  Bagatellsachen,  namentlich  Schwörungstermine, ¬
  besondere  Publicationstermine  2c.  an  diese  Reihenfolge  nicht  gebunden.
Nach  der  richtigeren  Ansicht  muß  dieß  auch  von  anderweiten  Verhandlungsterminen ¬
  gelten,  welche  in  einer  Bagatellsache  nöthig  werden.  Hänsel  l.  I.  §.  8,
not.  a.  pag.  51.
4)  Angez.  Verordnung  v.  4.  Novbr.  1840.  §.  1  u.  2.
Angez.  Verordnung  §.  3.
6)  Angez.  Verordnung  §.  2.
            
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