208 Zweites Hauptstück. Abschn. II. Abth. III. Cap. XII.
dann ein, wenn sich die Parteien bei der vom Gericht mündlich
erlassenen peremtorischen Aufforderung zur Verhandlung der Sache
nicht melden 1). Peremtorische Wirkung hat diese Aufforderung
der bestellten und noch nicht zur Verhandlung vorgelassenen Parteien ¬
nur dann, wenn sie nach Ablauf einer Stunde, von dem in
der Vorladung bestimmten Zeitpunkte an gerechnet, geschehen ist?).
Hierbei sind folgende Bestimmungen zu berücksichtigen. Das Gericht ¬
hat in dem Falle, wenn mehrere Verhörstermine 3) in ganz
geringen Civilsachen auf einen und denselben Tag angesetzt sind,
die Reihenfolge, in welcher die einzelnen Sachen vorgenommen
werden sollen, unter Berücksichtigung der in den Bestellzetteln ausgedrückten ¬
Stunden stets im Voraus zu bestimmen und durch einen
öffentlichen Anschlag an einer den Parteien zugänglichen Stelle bekannt ¬
zu machen, auch diese Reihenfolge genau inne zu halten *)
Sind die dieser Reihenfolge nach vorzulassenden Parteien zur Zeit der
vom Gericht deßhalb erlassenen Aufforderung nicht zugegen, so werden ¬
die nächstfolgenden der Reihenfolge nach aufgefordert und diejenigen ¬
vorgelassen, welche als der Reihenfolge nach die nächsten
bereits eingetroffen sind. Nach Beendigung der Verhandlung mit
diesen ist auf die inmittelst ausgesetzten Sachen und zwar auch hier
wieder nach der bekannt gemachten Reihenfolge zurückzugehen 3
Dabei versteht es sich übrigens von selbst, daß die terminliche Verhandlung ¬
auch vor Ablauf der Stunde vorgenommen werden kann, welche
dem peremtorischen Aufrufe vorausgegangen sein muß, sobald die
Parteien zeitiger eingetroffen sind 6). War die erste Aufforderung
einer an der Reihe befindlichen Partei vor Ablauf der ihr gesetzlich
gestatteten einstündigen Frist erlassen worden, so muß zu Herbeiführung ¬
der Folgen des Ungehorsams nach Ablauf dieser Stunde
1) Gesetz v. 4. Novbr. 1840. §. 1.
2) Angez. Gesetz §. 2. Verordnung v. 4. Novbr. 1840. §. 3. Ist im
Bestellzettel keine Stunde angegeben, so treten die Folgen des Ungehorsams, wie
im ordentlichen Processe, Nachmittags 5 Uhr ein. Auch bedarf es dann zu Herbeiführung ¬
der Folgen des Ungehorsams keines Aufrufes von Seiten des Gerichts.
Hänsel ganz geringf. Rechtssachen §. 7. not. o. pag. 50 u. §. 8. pag. 54.
3) Nur von solchen ist in der Verordnung v. 4. Novbr. 1840. §. 1 die
Rede. Daher sind andere Termine in Bagatellsachen, namentlich Schwörungstermine, ¬
besondere Publicationstermine 2c. an diese Reihenfolge nicht gebunden.
Nach der richtigeren Ansicht muß dieß auch von anderweiten Verhandlungsterminen ¬
gelten, welche in einer Bagatellsache nöthig werden. Hänsel l. I. §. 8,
not. a. pag. 51.
4) Angez. Verordnung v. 4. Novbr. 1840. §. 1 u. 2.
Angez. Verordnung §. 3.
6) Angez. Verordnung §. 2.