fullscreen : Beiträge zur deutschen Gesetzkunde (1)

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zum  Erben  eingesetzt  ist.  Die  Erbseinsetzung  eines  unehelichen =
  Kindes  aber,  mit  Ausschließsung  der  Geschwister,
ist  gesetzlich  erlaubt,  und  sogar  den  vollbürtigen  Geschwistern =
  ist  jede  Klage  gegen  ein  Testament  versagt,  in  welchem =
  der  Valer  sein  unehliches  Kind  zum  Erben  einsetzte.  c)
§.  125.
Weiterer  Inhalt  der  Testamenke:
Legate  und  Partikularfideikommisse.
Neben  der  Erbseinsetzung,  welche  der  wesentliche
Theil  des  Testaments  ist,  können  in  demselben  auch  Vermächtnisse =
  (legata,  fideicommissa  particularia)  verschaft =
  werden.  Eine  Hauptbedingung  ihrer  Gültigkeit  ist,
1)  daß  der  Erblasser  fählg  ist,  ein  Testament  zu  errichten,
2)  der  Legatar  aber  fähig,  aus  gestamenten  zu  erwerben,
a)  3)  daß  der  Legatar  den  Todesfall  des  Erblassers  erlebt,
wofern  der  etztere  nicht  auch  für  den  gegentheiligen  Fall
Vorsehung  getroffen  hat.  Jst  aber  dem  Legat  eine  Bedingung =
  beigefügt,  welche  in  einer  benannten  Zeit  in  Erfüllung =
  gehen  soll,  so  kommt  darauf,  ob  der  Legatar  den
Erblasser  überlebt  hat,  nichts  an,  wenn  nur  die  Bedingung ¬
  in  der  bestimmten  Zeit  noch  zu  Lebzeiten  des
Legatars  würklich  eintritt.  Wenn  keine  Bedingung  gesetzt, ¬
  sondern  die  Auszahlung  des  Legats  auf  ein  gewisses
Ziel,  z.  B.  in  zwei  oder  drei  Jahren,  bestimmt  ist,  so
muß  das  Legat,  wenn  der  Legatar  nur  den  Anfang  des
Zeitpunkts  erlebt  hat,  dennoch  ganz  an  seine  Erben  ausbezahlt ¬
  werden.  c)  Jst  aber  Jemanden  zu  seinem  Uuterc) =
  Verordn.  v.  9.  April  1791.  die  Einkindschaftung,  den
Pflichttheil  und  die  Erbfolge  der  unehelichen  Kinder
betr:  §.  17.  (M.  S.  Bd.  3.  S.  473.)
a)  L.  G.  O  Th.  3.  Tit.  58  §.  1.  2.
b)  Ebend.  Tit.  65.
c)  Ebond.  Tit.  66.  §.  1.  2.  5.  4.
            
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