Objekt : Besondere oesterreichische Gewerbs- und Handelsgesetzkunde mit vorzüglicher Rücksicht auf das Erzherzogthum Oesterreich unter der Ens (Theil 1, Bd. 1)

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II.  Hauptstück.
Von  den  einzelnen  beschränkten  Beschäftigungsrechten. ¬

§.  84.
In  der  allgemeinen  Gewerbs-  und  Handels-  Voreringesetzkunde ¬
  Th.  I.  §.  70.  wurde  bereits  angeführet,  daß  nerung.
die  beschränkten  Beschäftigungsrechte  in  Policeyund ¬
  Commercialgewerbe  zerfallen.
Hier  kommt  nun  von  beyden  Gewerbsgattungen
einzeln  zu  handeln.
I.  Abtheilung.
Von  den  Policeybeschäftigungsrechten.
§.  85.
Die  Policeybeschäftigungsrechte  werden,  ihrer  Be-  Ordnung
nach  der
stimmung,  vorzüglich  aber  auch  dem  gesetzlichen  Grundhiervon ¬
  geder ¬
  besondern  Aufmerksamkeit  gemäß,  welche  ihnen  die
handelt
Policeygesetzgebung  widmete,  folgendermassen  einge-wird.
theilet:
1.  Jn  Professionen,  die  der  Bau=  und  Feuerpolicey ¬
  unterliegen,  und  ihre  Hülfsarbeiter.
2.  In  jene,  welche  der  Markt-  und  Nahrungspolicey ¬
  unterworfen  sind.  Ferner
3.  in  jene,  die  insbesondere  wegen  Bewahrung
des  Lebens  und  der  Gesundheit,  dann
4
4.  des  Eigenthumes  und
            
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