Von der Zahlung, §. 42 [§. 36 d. a. d. W.].
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aus der Hand eines Wechselinhabers, welcher durch ein Vergehen
den Wechsel an sich gebracht, und insbesondere durch Fälschung
eines vorausgegangenen Indossaments oder durch Verfälschung des
Namens eines beurkundeten Wechselnehmers sein Vergehen verdeckt
hat, kann nicht an sich als ungültig angesehen werden. Ja selbst
eine Prüfung der Aechtheit der vorausgegangenen Indossamente
muthet die a. d. W. einem Wechselnehmer nicht an. Nur dann
wenn ein solcher Wechselnehmer wußte, oder nach allen Umständen
vermuthen mußte, daß sein Vorgänger durch ein Vergehen den
Wechsel an sich gebracht, bez. einer Fälschung sich schuldig gemacht,
oder von einem Verbrecher, bez. Fälscher, den Wechsel in bösem
Glauben oder aus grober Nachlässigkeit erworben hat, wird ein
rechtsgültiger Erwerb des Wechsels - nach §. 74 der a. d. W. nicht -
angenommen. Eine grobe Nachlässigkeit wird aber gewöhnlich ¬
dem Wechselnehmer dann zur Last fallen, wenn der
Wechsel sichtbare Spuren der Verfälschung an sich trägt. Denn
alsdann mußte der Wechselnehmer wohl regelmäßig unterstellen,
daß sein Vormann entweder selbst eine Fälschung begangen, oder
doch hiervon Kenntniß gehabt habe*). Die a. d. W. geht aber
auch ferner davon aus, daß nicht bloß ein Wechselerwerb aus der
Hand eines Vormanns, welcher vor der Verhandlung des Wechsels
eine Fälschung eines Indossaments oder eine Verfälschung begangen,
sondern daß selbst ein Wechselerwerb durch einen solchen Wechselinhaber ¬
nicht unbedingt als ungültig erscheine, welcher in einem
nicht indossirten Wechsel nicht als Remittent, oder in einem weiter
indossirten und zuletzt auf Namen gestellten Wechsel nicht als letzter
Indossatar bezeichnet worden war. Der Wechselerwerber konnte in
Folge angestellter Prüfung Gründe gehabt haben, den Geber des
Wechsels für die Person zu halten, welche dort als letzter Nehmer
bezeichnet worden war. Nach der Absicht der a. d. W. ist aber
der Erwerber des Wechsels wenigstens nicht zur sorgfältigsten
Prüfung der Identität seines unmittelbaren Vormanns mit dem
*) Die Frage, ob eine grobe Nachlässigkeit vorliegt, ist quaestio facti.
Nähere Anhaltspunkte für die Beurtheilung einer solchen Frage sind
angegeben in des Verfassers Abhandlung. Ueber die Bedingungen der
Gültigkeit des Erwerbs eines Wechsels und der an den Wechselinhaber
geleisteten Zahlung im Archiv für d. W., Bd. V, Nr. XIV, insbesondere ¬
§. 4.