Volltext : Hoffmann, Emil: Ausführliche Erläuterung der allgemeinen deutschen Wechselordnung

Von  der  Zahlung,  §.  42  [§.  36  d.  a.  d.  W.].
361
aus  der  Hand  eines  Wechselinhabers,  welcher  durch  ein  Vergehen
den  Wechsel  an  sich  gebracht,  und  insbesondere  durch  Fälschung
eines  vorausgegangenen  Indossaments  oder  durch  Verfälschung  des
Namens  eines  beurkundeten  Wechselnehmers  sein  Vergehen  verdeckt
hat,  kann  nicht  an  sich  als  ungültig  angesehen  werden.  Ja  selbst
eine  Prüfung  der  Aechtheit  der  vorausgegangenen  Indossamente
muthet  die  a.  d.  W.  einem  Wechselnehmer  nicht  an.  Nur  dann
wenn  ein  solcher  Wechselnehmer  wußte,  oder  nach  allen  Umständen
vermuthen  mußte,  daß  sein  Vorgänger  durch  ein  Vergehen  den
Wechsel  an  sich  gebracht,  bez.  einer  Fälschung  sich  schuldig  gemacht,
oder  von  einem  Verbrecher,  bez.  Fälscher,  den  Wechsel  in  bösem
Glauben  oder  aus  grober  Nachlässigkeit  erworben  hat,  wird  ein
rechtsgültiger  Erwerb  des  Wechsels  -  nach  §.  74  der  a.  d.  W.  nicht -
  angenommen.  Eine  grobe  Nachlässigkeit  wird  aber  gewöhnlich ¬
  dem  Wechselnehmer  dann  zur  Last  fallen,  wenn  der
Wechsel  sichtbare  Spuren  der  Verfälschung  an  sich  trägt.  Denn
alsdann  mußte  der  Wechselnehmer  wohl  regelmäßig  unterstellen,
daß  sein  Vormann  entweder  selbst  eine  Fälschung  begangen,  oder
doch  hiervon  Kenntniß  gehabt  habe*).  Die  a.  d.  W.  geht  aber
auch  ferner  davon  aus,  daß  nicht  bloß  ein  Wechselerwerb  aus  der
Hand  eines  Vormanns,  welcher  vor  der  Verhandlung  des  Wechsels
eine  Fälschung  eines  Indossaments  oder  eine  Verfälschung  begangen,
sondern  daß  selbst  ein  Wechselerwerb  durch  einen  solchen  Wechselinhaber ¬
  nicht  unbedingt  als  ungültig  erscheine,  welcher  in  einem
nicht  indossirten  Wechsel  nicht  als  Remittent,  oder  in  einem  weiter
indossirten  und  zuletzt  auf  Namen  gestellten  Wechsel  nicht  als  letzter
Indossatar  bezeichnet  worden  war.  Der  Wechselerwerber  konnte  in
Folge  angestellter  Prüfung  Gründe  gehabt  haben,  den  Geber  des
Wechsels  für  die  Person  zu  halten,  welche  dort  als  letzter  Nehmer
bezeichnet  worden  war.  Nach  der  Absicht  der  a.  d.  W.  ist  aber
der  Erwerber  des  Wechsels  wenigstens  nicht  zur  sorgfältigsten
Prüfung  der  Identität  seines  unmittelbaren  Vormanns  mit  dem
*)  Die  Frage,  ob  eine  grobe  Nachlässigkeit  vorliegt,  ist  quaestio  facti.
Nähere  Anhaltspunkte  für  die  Beurtheilung  einer  solchen  Frage  sind
angegeben  in  des  Verfassers  Abhandlung.  Ueber  die  Bedingungen  der
Gültigkeit  des  Erwerbs  eines  Wechsels  und  der  an  den  Wechselinhaber
geleisteten  Zahlung  im  Archiv  für  d.  W.,  Bd.  V,  Nr.  XIV,  insbesondere ¬
  §.  4.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer