De iure patronatus.
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die Rechtspflicht der reverentia ist später die Stellung
der Freigelassenen gegenüber dem „patris locum" innehabenden ¬
Patron aufgenommen worden. Das ganze
alte Rechtsinstitut des Obsequiums mit allen seinen Einzelbestimmungen ¬
hat, unter Anerkennung der völlig verschiedenen ¬
factischen Stellung der liberi und liberti,
auf die liberti Anwendung gefunden. Die Grundelemente ¬
der Patronsstellung haben sich nicht schon im
indogermanischen Urvolk, wohl aber in einer Zeit festgestellt, ¬
in welcher für den italischen und griechischen
Stamm noch gemeinsame Rechtsbildung stattfand. Auch
die Griechen haben die „Verehrungspflicht" des
Patrons seitens des Freigelassenen.
») Der im Obsequium Stehende und seine Rechts)/7 ¬
pflicht der Reverentia Erfüllende ist „gratus" („begehri).
Auch dies ist ein Urbegriff'°), der aber im italischen
Volksstamm seine besondere juristische Gestaltung angenommen ¬
hat. Die Klage, womit das Familienhaupt
das Ingratsein des Obsequiumspflichtigen geltend
machte, ist zunächst die vindictam spirans iniuriarum
actio. Aber das Verfahren kann auch ein directer
Strafact eigener Machtvollkommenheit sein. Für die
Eltern in Beziehung auf ihre Kinder hat dies folgende
drei Anwendungen gefunden: aa) Klage auf Rückziehung
70) Curtius 185.: Skt. harjämi (amo, desidero). Gr.
W. xag xalgo (freue mich), g, u (Freude),
räges (Gunst), gagoua (bin günstig), oi (anmuthig); ¬
Lat. gråtus, gratia, osk. herest, umbr. heriest -
(volet), osk. Herentatis (Venus); Goth. faihugairns -
(geldgierig), ahd. gër, giri (cupidus), géri,
giri (aviditas), gérôn (begehren); Lit. goruti (lüstern
sein), gor (verlangen), ksl. zeléti, zelati (cupere).