Full text : Ausführliche Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld (Serie der Bücher 37/38, Theil 5)

De  iure  patronatus.
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die  Rechtspflicht  der  reverentia  ist  später  die  Stellung
der  Freigelassenen  gegenüber  dem  „patris  locum"  innehabenden ¬
  Patron  aufgenommen  worden.  Das  ganze
alte  Rechtsinstitut  des  Obsequiums  mit  allen  seinen  Einzelbestimmungen ¬
  hat,  unter  Anerkennung  der  völlig  verschiedenen ¬
  factischen  Stellung  der  liberi  und  liberti,
auf  die  liberti  Anwendung  gefunden.  Die  Grundelemente ¬
  der  Patronsstellung  haben  sich  nicht  schon  im
indogermanischen  Urvolk,  wohl  aber  in  einer  Zeit  festgestellt, ¬
  in  welcher  für  den  italischen  und  griechischen
Stamm  noch  gemeinsame  Rechtsbildung  stattfand.  Auch
die  Griechen  haben  die  „Verehrungspflicht"  des
Patrons  seitens  des  Freigelassenen.
»)  Der  im  Obsequium  Stehende  und  seine  Rechts)/7 ¬

pflicht  der  Reverentia  Erfüllende  ist  „gratus"  („begehri).
Auch  dies  ist  ein  Urbegriff'°),  der  aber  im  italischen
Volksstamm  seine  besondere  juristische  Gestaltung  angenommen ¬
  hat.  Die  Klage,  womit  das  Familienhaupt
das  Ingratsein  des  Obsequiumspflichtigen  geltend
machte,  ist  zunächst  die  vindictam  spirans  iniuriarum
actio.  Aber  das  Verfahren  kann  auch  ein  directer
Strafact  eigener  Machtvollkommenheit  sein.  Für  die
Eltern  in  Beziehung  auf  ihre  Kinder  hat  dies  folgende
drei  Anwendungen  gefunden:  aa)  Klage  auf  Rückziehung
70)  Curtius  185.:  Skt.  harjämi  (amo,  desidero).  Gr.
W.  xag  xalgo  (freue  mich),  g,  u  (Freude),
räges  (Gunst),  gagoua  (bin  günstig),  oi  (anmuthig); ¬
  Lat.  gråtus,  gratia,  osk.  herest,  umbr.  heriest -
  (volet),  osk.  Herentatis  (Venus);  Goth.  faihugairns -
  (geldgierig),  ahd.  gër,  giri  (cupidus),  géri,
giri  (aviditas),  gérôn  (begehren);  Lit.  goruti  (lüstern
sein),  gor  (verlangen),  ksl.  zeléti,  zelati  (cupere).
            
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