Objekt : Österreichische Zeitschrift für Rechts- und Staatswissenschaft (Jg. 1846, Bd. 1 (1846))

Waser:  Beiträge  zur  Lehre  vom  Aufruhr.
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die  Zusammenrottung,  welche  aber  ohne  örtliche  Vereinigung  nicht  denkbar -
  ist.  Die  Verabredung,  sich  zum  gewaltsamen  Widerstande  gegen  die
Obrigkeit  zusammenzurotten,  ist  nur  eine  Vorbereitungs-Handlung  zum
Verbrechen  und  als  solche  straflos  *).  Ist  jedoch  die  Rottirung  im  Beginne, -
  d.  h.  begeben  sich  die  Verbündeten  an  den  Ort  der  projectirten
That  2),  oder  haben  sie  sich  bereits  versteckt  versammelt,  um  den  geeigneten -
  Augenblick  für  den  Ausbruch  der  Gewaltthätigkeit  oder  für  das  öffentliche -
  Auftreten  abzuwarten,  so  liegt  darin  der  Anfang  der  Zusammenrottung -
  und  sohin  der  criminelle  Versuch  des  Aufstandes.
V.  Gewöhnlich  fordert  man  zum  Aufstande  eine  öffentliche  Zusammenrottung. -
  Der  Begriff  „öffentlich"  kann  in  einem  zweifachen
Sinne  genommen  werden.  Im  weitern  Sinne  bedeutet  öffentlich  den
Gegensatz  von  geheim.  Wird  die  Zusammenrottung  der  Wissenschaft
dritter  Personen  absichtlich  nicht  verborgen  gehalten,  so  ist  sie  eine  öffentliche -
  im  weitern  Sinne.  Rotten  sich  aber  Mehrere  an  einem  Orte  zusammen, -
  wo  Jedermann  der  Zutritt  gestattet  ist,  und  vor  mehreren  Personen, -
  so  ist  die  Zusammenrottung  eine  öffentliche  im  engern  Sinne.  Es
versteht  sich  von  selbst,  daß  die  Zusammenrottung  beim  Aufstande  eine
öffentliche  im  weiten  Sinne  sein  müsse;  denn  eine  geheime  Versammlung
der  Verbündeten  kann  wohl  zu  einem  tükischen  Angriffe  gegen  die
Obrigkeit  führen,  nicht  aber  das  Mittel  sein,  der  Obrigkeit  mit  Gewalt
Widerstand  zu  leisten.  Ob  man  aber  das  Prädicat  „öffentlich"  in  den
gesetzlichen  Begriff  des  Aufstandes  (der  Zusammenrottung)  aufnehmen
soll,  hängt  davon  ab,  ob  man  ein  mittleres  Verbrechen  zwischen  der
strafbaren  Widersetzung  gegen  die  Obrigkeit  und  dem  Aufruhr  annimmt
oder  nicht.  Wird  der  Aufruhr  gleichbedeutend  mit  Aufstand  (Tumult)
genommen  und  von  dem  Verbrechen  der  öffentlichen  Gewalt  nur  wegen
der  größern  Gefährlichkeit  des  Widerstandes  ausgeschieden3);  so  ist  es  na=*) -
  Deshalb  kann  man  eine  geheime  Vereinigung  und  Verabredung  der  Verbündeten -
  nicht  als  Versuch  des  Aufstandes  erklären;  wie  z.  B.  die  Motive  z.
baier.  St.  G.,  B.  3.  S.  63.  Auch  nach  röm.  R.  wurden  diejenigen,  quiturbae -
  seditionisve  faciendae  consilium  inierint,  gestraft  (Fr.  3.  DXLVIII.
6.);  ebenso  nach  Art.  110  des  sächs.  u.  §.  108  d.  braunschweig.  St.  G.  B.
S.  auch  Jenull  a.  a.  O.
2)  S.  Menzel  in  v.  Wildners  Zeitschrift,  J.  1840,  B.  3.  S.  115.
3)  S.  d.  baier.  St.  G.  B.,  Art.  319,  u.  Feuerbach,  Lehrbuch  §.  201  u.  202.
Max-Planck-Institut  für
            
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