Waser: Beiträge zur Lehre vom Aufruhr.
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die Zusammenrottung, welche aber ohne örtliche Vereinigung nicht denkbar -
ist. Die Verabredung, sich zum gewaltsamen Widerstande gegen die
Obrigkeit zusammenzurotten, ist nur eine Vorbereitungs-Handlung zum
Verbrechen und als solche straflos *). Ist jedoch die Rottirung im Beginne, -
d. h. begeben sich die Verbündeten an den Ort der projectirten
That 2), oder haben sie sich bereits versteckt versammelt, um den geeigneten -
Augenblick für den Ausbruch der Gewaltthätigkeit oder für das öffentliche -
Auftreten abzuwarten, so liegt darin der Anfang der Zusammenrottung -
und sohin der criminelle Versuch des Aufstandes.
V. Gewöhnlich fordert man zum Aufstande eine öffentliche Zusammenrottung. -
Der Begriff „öffentlich" kann in einem zweifachen
Sinne genommen werden. Im weitern Sinne bedeutet öffentlich den
Gegensatz von geheim. Wird die Zusammenrottung der Wissenschaft
dritter Personen absichtlich nicht verborgen gehalten, so ist sie eine öffentliche -
im weitern Sinne. Rotten sich aber Mehrere an einem Orte zusammen, -
wo Jedermann der Zutritt gestattet ist, und vor mehreren Personen, -
so ist die Zusammenrottung eine öffentliche im engern Sinne. Es
versteht sich von selbst, daß die Zusammenrottung beim Aufstande eine
öffentliche im weiten Sinne sein müsse; denn eine geheime Versammlung
der Verbündeten kann wohl zu einem tükischen Angriffe gegen die
Obrigkeit führen, nicht aber das Mittel sein, der Obrigkeit mit Gewalt
Widerstand zu leisten. Ob man aber das Prädicat „öffentlich" in den
gesetzlichen Begriff des Aufstandes (der Zusammenrottung) aufnehmen
soll, hängt davon ab, ob man ein mittleres Verbrechen zwischen der
strafbaren Widersetzung gegen die Obrigkeit und dem Aufruhr annimmt
oder nicht. Wird der Aufruhr gleichbedeutend mit Aufstand (Tumult)
genommen und von dem Verbrechen der öffentlichen Gewalt nur wegen
der größern Gefährlichkeit des Widerstandes ausgeschieden3); so ist es na=*) -
Deshalb kann man eine geheime Vereinigung und Verabredung der Verbündeten -
nicht als Versuch des Aufstandes erklären; wie z. B. die Motive z.
baier. St. G., B. 3. S. 63. Auch nach röm. R. wurden diejenigen, quiturbae -
seditionisve faciendae consilium inierint, gestraft (Fr. 3. DXLVIII.
6.); ebenso nach Art. 110 des sächs. u. §. 108 d. braunschweig. St. G. B.
S. auch Jenull a. a. O.
2) S. Menzel in v. Wildners Zeitschrift, J. 1840, B. 3. S. 115.
3) S. d. baier. St. G. B., Art. 319, u. Feuerbach, Lehrbuch §. 201 u. 202.
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