Erstes Hauptstück. Cap. I.
das Proceßrecht beide angegebene Extreme zu vermeiden suchen
und sein Streben dahin richten, die Realisirung des Rechtszustands,
soweit dies ohne Nachtheil für die Gründlichkeit der Erörterung
geschehen kann, durch Ausschließung nutzloser Formalitäten möglichst ¬
zu erleichtern. Das Ideal der Vereinigung beider Gesichtspunkte ¬
stellt der Gesetzgeber in dem ordentlichen Processe auf, welcher ¬
für die meisten Fälle passend sein muß und eben deshalb die
Regel bildet. Hier ist den Parteien zur Entwickelung und zum
Beweise der gegenseitigen Ansprüche, sowie zur Rechtsvertheidigung ¬
so viel Zeit und Gelegenheit gegeben, als dazu in der Regel
in jeder Rechtssache erfordert wird 5). Von dieser ordentlichen
regelmäsigen Verfahrungsart können aber aus einem doppelten
Grunde Ausnahmen nöthig werden. Weil nämlich die feierliche, an
zahlreiche Formen gebundene Erörterung des zwischen den Parteien
stattfindenden Rechtsverhältnisses, wie solche im ordentlichen Processe ¬
erfordert wird, in manchen Fällen die Rechtsverfolgung
sehr erschweren, oder factisch ganz ausschließen würde, so müssen
in diesen Ausnahmsfällen die Feierlichkeiten des ordentlichen Processes ¬
gänzlich oder doch theilweise ausgeschieden sein, damit das
zwischen dem Gegenstande des Processes und den in der Regel
erforderlichen Feierlichkeiten stattfindende Misverhältniß ausgeglichen ¬
werde. In anderen Fällen ist zwar keine Abkürzung oder
Ausschließung der im ordentlichen Processe vorgeschriebenen Formen ¬
zulässig, aber eine Abänderung derselben erforderlich, indem
der Zweck des Processes bisweilen durch Substituirung anderer
dem ordentlichen Processe fremder, also außerordentlicher, aber im
concreten Falle zweckmäsigerer Normen besser erreicht werden kann 6)
5) Gönnerl. I. IV, 70. Lindel. l. §. 323. Mittermaier im Archiv
f. d. civilist. Praxis. Heidelberg 1818 fg. VII, 20. p. 394 fg.
6) Mittermaier d. gem. deutsch. bürgerl. Pr. 2c. IV. §. II. p. 79. Mühlenbruch ¬
Entwurf des gemeinrechtlichen Civilprocesses, Halle 1840. §. 426.
Abweichungen von dem im ordentlichen Processe vorgeschriebenen regelmäßigen
Verfahren werden also dann nöthig, wenn entweder nach der Natur der Streitsache ¬
eine kürzere Verhandlung ein ebenso genügendes Resultat ergiebt, oder deßhalb ¬
erfordert wird, weil die Kosten einer feierlichen Verhandlung den Streitgegenstand ¬
erschöpfen würde, oder wenn der mit Anwendung der Formen des ordentlichen ¬
Processes nothwendig verbundene Zeitverlust die Möglichkeit der Hülfsvollstreckung ¬
gefährdet, oder die Anwendung der Selbsthülfe, also eine neue Rechtsverletzung ¬
veranlassen, oder sonst öffentliches oder Privatwohl bedrohen würde,
oder wenn diese Formen des ordentlichen Processes wegen der Eigenthümlichkeit
der Rechtssache zu keinem oder doch zu keinem genügenden Resultate führen würde.
Vergl. Puchta über die Grenzen des Richteramts in bürgerlichen Rechtssachen,
Nürnberg 1819 p. 50 fg. v. Grolman Theorie des gerichtlichen Verfahrens in
bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Aufl. V. Gießen 1826. §. 221 fg. Martinl.I.