Full text : Osterloh, Robert: ¬Die summarischen Processe nach Königlich Sächsischem Rechte

Erstes  Hauptstück.  Cap.  I.
das  Proceßrecht  beide  angegebene  Extreme  zu  vermeiden  suchen
und  sein  Streben  dahin  richten,  die  Realisirung  des  Rechtszustands,
soweit  dies  ohne  Nachtheil  für  die  Gründlichkeit  der  Erörterung
geschehen  kann,  durch  Ausschließung  nutzloser  Formalitäten  möglichst ¬
  zu  erleichtern.  Das  Ideal  der  Vereinigung  beider  Gesichtspunkte ¬
  stellt  der  Gesetzgeber  in  dem  ordentlichen  Processe  auf,  welcher ¬
  für  die  meisten  Fälle  passend  sein  muß  und  eben  deshalb  die
Regel  bildet.  Hier  ist  den  Parteien  zur  Entwickelung  und  zum
Beweise  der  gegenseitigen  Ansprüche,  sowie  zur  Rechtsvertheidigung ¬
  so  viel  Zeit  und  Gelegenheit  gegeben,  als  dazu  in  der  Regel
in  jeder  Rechtssache  erfordert  wird  5).  Von  dieser  ordentlichen
regelmäsigen  Verfahrungsart  können  aber  aus  einem  doppelten
Grunde  Ausnahmen  nöthig  werden.  Weil  nämlich  die  feierliche,  an
zahlreiche  Formen  gebundene  Erörterung  des  zwischen  den  Parteien
stattfindenden  Rechtsverhältnisses,  wie  solche  im  ordentlichen  Processe ¬
  erfordert  wird,  in  manchen  Fällen  die  Rechtsverfolgung
sehr  erschweren,  oder  factisch  ganz  ausschließen  würde,  so  müssen
in  diesen  Ausnahmsfällen  die  Feierlichkeiten  des  ordentlichen  Processes ¬
  gänzlich  oder  doch  theilweise  ausgeschieden  sein,  damit  das
zwischen  dem  Gegenstande  des  Processes  und  den  in  der  Regel
erforderlichen  Feierlichkeiten  stattfindende  Misverhältniß  ausgeglichen ¬
  werde.  In  anderen  Fällen  ist  zwar  keine  Abkürzung  oder
Ausschließung  der  im  ordentlichen  Processe  vorgeschriebenen  Formen ¬
  zulässig,  aber  eine  Abänderung  derselben  erforderlich,  indem
der  Zweck  des  Processes  bisweilen  durch  Substituirung  anderer
dem  ordentlichen  Processe  fremder,  also  außerordentlicher,  aber  im
concreten  Falle  zweckmäsigerer  Normen  besser  erreicht  werden  kann  6)
5)  Gönnerl.  I.  IV,  70.  Lindel.  l.  §.  323.  Mittermaier  im  Archiv
f.  d.  civilist.  Praxis.  Heidelberg  1818  fg.  VII,  20.  p.  394  fg.
6)  Mittermaier  d.  gem.  deutsch.  bürgerl.  Pr.  2c.  IV.  §.  II.  p.  79.  Mühlenbruch ¬
  Entwurf  des  gemeinrechtlichen  Civilprocesses,  Halle  1840.  §.  426.
Abweichungen  von  dem  im  ordentlichen  Processe  vorgeschriebenen  regelmäßigen
Verfahren  werden  also  dann  nöthig,  wenn  entweder  nach  der  Natur  der  Streitsache ¬
  eine  kürzere  Verhandlung  ein  ebenso  genügendes  Resultat  ergiebt,  oder  deßhalb ¬
  erfordert  wird,  weil  die  Kosten  einer  feierlichen  Verhandlung  den  Streitgegenstand ¬
  erschöpfen  würde,  oder  wenn  der  mit  Anwendung  der  Formen  des  ordentlichen ¬
  Processes  nothwendig  verbundene  Zeitverlust  die  Möglichkeit  der  Hülfsvollstreckung ¬
  gefährdet,  oder  die  Anwendung  der  Selbsthülfe,  also  eine  neue  Rechtsverletzung ¬
  veranlassen,  oder  sonst  öffentliches  oder  Privatwohl  bedrohen  würde,
oder  wenn  diese  Formen  des  ordentlichen  Processes  wegen  der  Eigenthümlichkeit
der  Rechtssache  zu  keinem  oder  doch  zu  keinem  genügenden  Resultate  führen  würde.
Vergl.  Puchta  über  die  Grenzen  des  Richteramts  in  bürgerlichen  Rechtssachen,
Nürnberg  1819  p.  50  fg.  v.  Grolman  Theorie  des  gerichtlichen  Verfahrens  in
bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten,  Aufl.  V.  Gießen  1826.  §.  221  fg.  Martinl.I.
            
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