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nach der Instruktion des Sequesters der Genehmigung
des Letztern unterzogen werden müßten, vorzubehalten.
Um aber durch ein derlei Verfahren schon ein vollständiges ¬
Ganze rücksichtlich der Privatgeschäfte auf einer
Herrschaft zu erlangen, und von einem Geschäfte auf die
Wichtigkeit des andern schließen zu können, ist es am
zweckmäßigsten, wenn beim Ausgange eines jeden Monaths ¬
ein förmlicher Amts= und Wirthschaftsbericht von
dem Amte der sequestrirten Herrschaft abgefordert wird,
welcher die ausführliche Anzeige über alle Amts= und
Wirthschaftsverhältnisse derselben auf jene Art darzustellen ¬
hat, wie solche der Zweck einer gerichtlichen Sequestration, ¬
und die aus demselben erfließende Bedingung
einer vorzüglichen Sorge auf die Wahrnehmung der Vortheile ¬
der von dem Sequester zu verwaltenden Herrschaft
dann auf die Beseitigung aller bei derselben entstehen könnenden ¬
Nachtheile erfordert; von welchem periodischen
Berichte in einem besondern Abschnitte gehandelt werden
wird.
XXXIV. Abschnitt.
Von dem Benehmen und der Aufsicht eines
gerichtlichen Sequesters rücksichtlich der,
den Beamten einer sequestirten Herrschaft
obliegenden Rechnungsführung und
Rechnungslegung.
§. 301.
Die Rechnungsführung auf einer landtäflichen Herrschaft =
zerfällt in zwei Hauptbestandtheile, und zwar:
1) In die Rechnungsgeschäfte aus dem öffentlichen
Amtsverhältnisse, und
2) in die aus dem Privatverhältnisse einer solchen Herrschaft ¬
resultirenden Verrechnungen.
Welche Haftungen einer Herrschaft aus den öffentlichen =
Amtsverrechnungen obliegen, und welche Vorsichten ¬
sich somit ein gerichtlicher Sequester rücksichtlich die12 =