Metadata : Straschiripka, Johann: ¬Die gerichtliche Sequestration landtäflicher Herrschaften, Güter und Gülten

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nach  der  Instruktion  des  Sequesters  der  Genehmigung
des  Letztern  unterzogen  werden  müßten,  vorzubehalten.
Um  aber  durch  ein  derlei  Verfahren  schon  ein  vollständiges ¬
  Ganze  rücksichtlich  der  Privatgeschäfte  auf  einer
Herrschaft  zu  erlangen,  und  von  einem  Geschäfte  auf  die
Wichtigkeit  des  andern  schließen  zu  können,  ist  es  am
zweckmäßigsten,  wenn  beim  Ausgange  eines  jeden  Monaths ¬
  ein  förmlicher  Amts=  und  Wirthschaftsbericht  von
dem  Amte  der  sequestrirten  Herrschaft  abgefordert  wird,
welcher  die  ausführliche  Anzeige  über  alle  Amts=  und
Wirthschaftsverhältnisse  derselben  auf  jene  Art  darzustellen ¬
  hat,  wie  solche  der  Zweck  einer  gerichtlichen  Sequestration, ¬
  und  die  aus  demselben  erfließende  Bedingung
einer  vorzüglichen  Sorge  auf  die  Wahrnehmung  der  Vortheile ¬
  der  von  dem  Sequester  zu  verwaltenden  Herrschaft
dann  auf  die  Beseitigung  aller  bei  derselben  entstehen  könnenden ¬
  Nachtheile  erfordert;  von  welchem  periodischen
Berichte  in  einem  besondern  Abschnitte  gehandelt  werden
wird.
XXXIV.  Abschnitt.
Von  dem  Benehmen  und  der  Aufsicht  eines
gerichtlichen  Sequesters  rücksichtlich  der,
den  Beamten  einer  sequestirten  Herrschaft
obliegenden  Rechnungsführung  und
Rechnungslegung.
§.  301.
Die  Rechnungsführung  auf  einer  landtäflichen  Herrschaft =
  zerfällt  in  zwei  Hauptbestandtheile,  und  zwar:
1)  In  die  Rechnungsgeschäfte  aus  dem  öffentlichen
Amtsverhältnisse,  und
2)  in  die  aus  dem  Privatverhältnisse  einer  solchen  Herrschaft ¬
  resultirenden  Verrechnungen.
Welche  Haftungen  einer  Herrschaft  aus  den  öffentlichen =
  Amtsverrechnungen  obliegen,  und  welche  Vorsichten ¬
  sich  somit  ein  gerichtlicher  Sequester  rücksichtlich  die12 =

            
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