Volltext : Praktische Beiträge aus dem gemeinen und sächsischen Civilrechte und Civilprocesse (1)

§.  6.  Ueber  Rückgabe  d.  Eides  u.  Gewissensvertretung.  27
§.  7.
Fortsetzung.
Eines  anderen  Falles  von  praktischem  Interesse ¬
  erwähne  ich  noch,  wo  auf  den  Grund  des,  im
Hinblick  auf  die  oben  erwähnten  Sächs.  Gesetze
und  den  seit  Jahrhunderten  nachzuweisenden,  von
den  höheren  Spruchbehörden  auch  anerkannten,  Gerichtsbrauch, ¬
  wohl  nicht  consequent  beibehaltenen
römischen  Rechtes,  die  Rückgabe  des  Eides  von  den
oberen  Spruchbehörden  des  Großherzogthum  Weimar ¬
  nicht  zugelassen  wird.  Es  ist  der  Fall  bei  einem, ¬
  dem  Erben  aufgelegten,  Oralfideicommisse.
Die  Bestimmungen  des  römischen  Rechtes,
welche  die  Relation  unbedingt  verwerfen,  sind  enthalten ¬
  in  §.  12.  J.  de  sideic.  haered.  und  L.  32.  C.
de  fideicommiss.  Großherzogl.  L.  Regierung  zu  Weimar ¬
  erkannte  auf  den  Grund  obiger  Gesetze  G.  2022.
1826  in  Klagsachen  der  Wiegandin  in  Apolda,
gegen  die  Hanfin  daselbst,  wo  der  letzteren,  über
das  ihr,  angeblich,  aufgelegte  Oralfideicommiß  der
Eid  angetragen  worden  war,  nachdem  sie  sowohl
ihre  Anwesenheit  als  die  Aufgabe  überhaupt  geleugnet ¬
  hatte,  mit  Beiseitesetzung  jedes  Exceptionsbeweises ¬
  folgender  Gestalt:
daß  die  Beklagte  den  ihr  über  das  fragliche  Oralfideicommiß ¬
  angetragenen  Eid  nach  vorgängigem
der  Klagerin  Gefaͤhrdeeide  zu  leisten  schuldig  sei;  dabei, ¬
  so  heißt  es,  konnte  der  Beklagten  weder  die
Zurückschiebung  des  Eides,  noch  die  Gewissensvertretung ¬
  vorbehalten  werden,  weil  das  theilweis
mit  der  Natui  der  Eide,  welche  über  ein,  nur
dem  andern  Theile  bekanntes,  factum  angetragen
            
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