§. 6. Ueber Rückgabe d. Eides u. Gewissensvertretung. 27
§. 7.
Fortsetzung.
Eines anderen Falles von praktischem Interesse ¬
erwähne ich noch, wo auf den Grund des, im
Hinblick auf die oben erwähnten Sächs. Gesetze
und den seit Jahrhunderten nachzuweisenden, von
den höheren Spruchbehörden auch anerkannten, Gerichtsbrauch, ¬
wohl nicht consequent beibehaltenen
römischen Rechtes, die Rückgabe des Eides von den
oberen Spruchbehörden des Großherzogthum Weimar ¬
nicht zugelassen wird. Es ist der Fall bei einem, ¬
dem Erben aufgelegten, Oralfideicommisse.
Die Bestimmungen des römischen Rechtes,
welche die Relation unbedingt verwerfen, sind enthalten ¬
in §. 12. J. de sideic. haered. und L. 32. C.
de fideicommiss. Großherzogl. L. Regierung zu Weimar ¬
erkannte auf den Grund obiger Gesetze G. 2022.
1826 in Klagsachen der Wiegandin in Apolda,
gegen die Hanfin daselbst, wo der letzteren, über
das ihr, angeblich, aufgelegte Oralfideicommiß der
Eid angetragen worden war, nachdem sie sowohl
ihre Anwesenheit als die Aufgabe überhaupt geleugnet ¬
hatte, mit Beiseitesetzung jedes Exceptionsbeweises ¬
folgender Gestalt:
daß die Beklagte den ihr über das fragliche Oralfideicommiß ¬
angetragenen Eid nach vorgängigem
der Klagerin Gefaͤhrdeeide zu leisten schuldig sei; dabei, ¬
so heißt es, konnte der Beklagten weder die
Zurückschiebung des Eides, noch die Gewissensvertretung ¬
vorbehalten werden, weil das theilweis
mit der Natui der Eide, welche über ein, nur
dem andern Theile bekanntes, factum angetragen