Volltext : Kent, Paul: ¬Das Reichsgesetz zum Schutz der Waarenbezeichnungen

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§.  2.  XI.  Inhalt  der  Anmeldung  im  Einzelnen.
dessen  Anfertigung  auf  Antrag  des  Anmelders  durch  das  Patentamt
veranlasst  werden  kann,  muss  ein  Holzschnitt,  eine  Zinkätzung  oder
ein  Galvano  sein  und  muss  eine  Schrifthöhe  von  2,4  cm  besitzen.
Seine  Grösse  soll  6,5  cm  in  Höhe  und  Breite  nicht  übersteigen;
in  Ausnahmefällen  kann,  falls  die  Deutlichkeit  es  erfordert,  eine
grössere  Ausführung  zugelassen  werden  (V-O.  v.  21/7  94  §  5).  Da  die
Grösse  von  6,5  cm  der  Regel  nach  bei  guter  technischer  Ausführung ¬
  ausreichend  ist,  um  ein  deutliches  Bild  des  Waarenzeichens
zu  liefern,  so  kann  die  Zulassung  von  grösseren  Druckstöcken  nur  in
ganz  besonders  gearteten  Ausnahmefällen  bewilligt  werden.
Der
Antrag  auf  Zulassung  ist  ausführlich  zu  begründen.  Auch  bei
Wortzeichen  ist  die  Einreichung  eines  Druckstocks  erforderlich
(vergl.  975.  976).
59.  Verfügung  über  die  Unterlagen  der  Anmeldung.
Ueber  Modelle,  Probestücke  und  sonstige  Unterlagen  einer  Anmeldung ¬
  trifft,  insoweit  deren  Aufbewahrung  nicht  mehr  für  erforderlich ¬
  erachtet  wird,  der  Präsident  des  Patentamtes  im  Einvernehmen
mit  der  Abtheilung  für  Waarenzeichen  Verfügung  (V-O.  v.  30/6  94
7).  Zu  den  Unterlagen,  auf  welche  sich  diese  Vorschrift  bezieht,
gehört  auch  der  Druckstock.  Letzterer  wird  regelmässig  nicht  eher
von  dem  Patentamt  zurückgegeben,  als  bis  feststeht,  dass  das  Zeichen
aus  der  Zahl  der  zu  veröffentlichenden  Zeichen  ausgeschieden,  d.  h.
wenn  dasselbe  nicht  mehr  in  die  Jahresübersichten  über  die  jedesmal -
  noch  in  Kraft  befindlichen  Zeichen  aufzunehmen  ist  (vergl.  977).
Eine  frühere  Rückgabe  des  Druckstocks  kann  nur  dann  erfolgen,
wenn  der  Zeicheninhaber  die  Kosten  für  die  Herstellung  eines  im
Besitz  des  Patentamts  verbleibenden  Galvanos,  welche  durch  letzteres
vermittelt  wird,  übernehmen  zu  wollen  erklärt
(vergl.  977).
XI.  Inhalt  der  Anmeldung  im  Einzelnen.
60.  Name  und  Berufsstellung  des  Anmelders.
Die  Angabe  des  Namens  und  der  Berufsstellung  des  Anmelders
in  dem  die  Anmeldung  enthaltenden  Gesuche  ist  vorgeschrieben,  damit ¬
  die  Person  des  Zeicheninhabers  erkennbar  gemacht  und  demnächst ¬
  in  die  Zeichenrolle  eingetragen  werde.  Bei  juristischen  Personen
ist  der  statutenmässige  Name,  bei  Handelsgesellschaften  die  Firma,
welche  bei  diesen  den  Namen  ersetzt,  anzugeben.  In  den  beiden
letzteren  Fällen  wird  es  sich  ausserdem  empfehlen,  die  juristische
Natur  der  anmeldenden  Person—  z.  B.  dass  dieselbe  Aktiengesellschaft ¬
  ist  —  in  der  Anmeldung  hervorzuheben,  damit  das  Patentamt
in  der  Lage  ist,  zu  prüfen,  ob  und  welche  Nachweise  hinsichtlich
der  Vertretungsbefugniss  zu  verlangen  sind.
61.  Firma.
Der  Einzelkaufmann  kann  sowohl  unter  seinem  bürgerlichen
Namen  als  unter  seiner  Firma  das  Zeichenrecht  erwerben,  da  die
Firma  nach  Art.  15  des  Handelsgesetzbuchs  der  Name  ist,  unter
welchem  ein  Kaufmann  im  Handel  seine  Geschäfte  betreibt  und  seine
            
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