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§. 2. XI. Inhalt der Anmeldung im Einzelnen.
dessen Anfertigung auf Antrag des Anmelders durch das Patentamt
veranlasst werden kann, muss ein Holzschnitt, eine Zinkätzung oder
ein Galvano sein und muss eine Schrifthöhe von 2,4 cm besitzen.
Seine Grösse soll 6,5 cm in Höhe und Breite nicht übersteigen;
in Ausnahmefällen kann, falls die Deutlichkeit es erfordert, eine
grössere Ausführung zugelassen werden (V-O. v. 21/7 94 § 5). Da die
Grösse von 6,5 cm der Regel nach bei guter technischer Ausführung ¬
ausreichend ist, um ein deutliches Bild des Waarenzeichens
zu liefern, so kann die Zulassung von grösseren Druckstöcken nur in
ganz besonders gearteten Ausnahmefällen bewilligt werden.
Der
Antrag auf Zulassung ist ausführlich zu begründen. Auch bei
Wortzeichen ist die Einreichung eines Druckstocks erforderlich
(vergl. 975. 976).
59. Verfügung über die Unterlagen der Anmeldung.
Ueber Modelle, Probestücke und sonstige Unterlagen einer Anmeldung ¬
trifft, insoweit deren Aufbewahrung nicht mehr für erforderlich ¬
erachtet wird, der Präsident des Patentamtes im Einvernehmen
mit der Abtheilung für Waarenzeichen Verfügung (V-O. v. 30/6 94
7). Zu den Unterlagen, auf welche sich diese Vorschrift bezieht,
gehört auch der Druckstock. Letzterer wird regelmässig nicht eher
von dem Patentamt zurückgegeben, als bis feststeht, dass das Zeichen
aus der Zahl der zu veröffentlichenden Zeichen ausgeschieden, d. h.
wenn dasselbe nicht mehr in die Jahresübersichten über die jedesmal -
noch in Kraft befindlichen Zeichen aufzunehmen ist (vergl. 977).
Eine frühere Rückgabe des Druckstocks kann nur dann erfolgen,
wenn der Zeicheninhaber die Kosten für die Herstellung eines im
Besitz des Patentamts verbleibenden Galvanos, welche durch letzteres
vermittelt wird, übernehmen zu wollen erklärt
(vergl. 977).
XI. Inhalt der Anmeldung im Einzelnen.
60. Name und Berufsstellung des Anmelders.
Die Angabe des Namens und der Berufsstellung des Anmelders
in dem die Anmeldung enthaltenden Gesuche ist vorgeschrieben, damit ¬
die Person des Zeicheninhabers erkennbar gemacht und demnächst ¬
in die Zeichenrolle eingetragen werde. Bei juristischen Personen
ist der statutenmässige Name, bei Handelsgesellschaften die Firma,
welche bei diesen den Namen ersetzt, anzugeben. In den beiden
letzteren Fällen wird es sich ausserdem empfehlen, die juristische
Natur der anmeldenden Person— z. B. dass dieselbe Aktiengesellschaft ¬
ist — in der Anmeldung hervorzuheben, damit das Patentamt
in der Lage ist, zu prüfen, ob und welche Nachweise hinsichtlich
der Vertretungsbefugniss zu verlangen sind.
61. Firma.
Der Einzelkaufmann kann sowohl unter seinem bürgerlichen
Namen als unter seiner Firma das Zeichenrecht erwerben, da die
Firma nach Art. 15 des Handelsgesetzbuchs der Name ist, unter
welchem ein Kaufmann im Handel seine Geschäfte betreibt und seine