Object : Sistem aller fuldischen Privatrechte (3)

vom  Rescriptsprocesse.
303
Gesuch  nach  fuldischem  Rechte  einer  blosen  Berufung
ähnlich,  somit  der  Querulant  an  die  gewöhnlichen
Nothfristen  der  3  Wochen  zur  Einwendung,  so  wie
auch  jener  3Wochen  zu  Einführung,  gebünden.  Jm
anderen  Falle  hingegen  kann  die  Beschwerde  annoch
binnen  30  Jahren  ihre  Anwendung  finden;  doch  aber
wird  hiedurch  der  vorige  Bescheid  in  seiner  Rechtskraft
nicht  gehemmet;  denn  wenn  auch  hiebei  eine  hemmende ¬
  Wirkung  statt  haben  soll:  so  ist  es  nöthig,  daß  auch
die  aus  unheilbaren  Nichtigkeiten  hergeleitete  Nullitätenklage =
  innerhalb  4  Wochen  vom  Tage  des  eroͤffneten
Bescheides  oder  Urtheiles  ergriffen  und  eingefuͤhret
werde  a).
a)  Der  Entwurf  §.  143.
Vierter  Absatz.
Vom
Rescriptsprocesse.
——
§.  673.
Nur  einige  Bemerkung  von  diesem  Processe.
Sehr  oft  kommen  schriftliche  Vortraͤge  zum  Vorscheine, ¬
  welche  weder  nach  Art  einer  einfachen  Klage,
noch  im  Wege  eines  foͤrmlichen  Rechts  mittels  ubergeben ¬
  werden,  sondern  nur  als  eine  blose  Beschwerde
wider  eine  Amtsverfügung,  wider  Vollstreckungen,
vorgeschüͤtzte  Thathandlungen,  oder  uͤberhaupt  wider
das  Benehmen  des  untergeordneten  Richters  gerich  tet
sind,  wobei  zugleich  gewöhnlicher  Weise  um  Einhalt
ge* =
  .
            
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