Full text : Borchardt, Siegfried Max: ¬Die allgemeine deutsche Wechselordnung mit Kommentar

II.  Wechselordnung.  Von  der  Wechselfähigkeit.  Art.  1.
Zus.  1.
Die  Wechselfähigkeit  gehört  zu  den  materiellen  Erfordernissen
des  Wechsels  und  unterliegt  daher  nicht  der  Vorschrift  über  die
formellen  Erfordernisse  des  Wechsels  (Art.  4.  und  96.),  welche
sich  aus  der  Urkunde  selbst  ergeben  müssen.
Wer  sich  allgemein  durch  Verträge  verpflichten  kann,  sei
es  allein,  sei  es  unter  Mitwirkung  eines  Vormundes,  Ehemannes ¬
  und  dergleichen,  kann  insoweit  allein  oder  unter  dergleichen ¬
  Mitwirkung  sich  wechselmäßig  verpflichten.  Die  Art  dieser
(vormundschaftlichen,  ehemännlichen)  Mitwirkung  ist  für  Wechselverträge ¬
  principiell  keine  andere,  als  für  alle  übrigen  Verträge.
Weder  nach  gemeinem,  noch  nach  Preußischem  bürgerlichen
Rechte,  noch  nach  der  Deutsch.  Wechs.  Ord.  ist  es  erforderlich,
daß  diese  vormundschaftliche  Mitwirkung  aus  der  Wechselurkunde
selbst  erhelle.
Die  Einwilligung  des  Vormundes  kann  nach  Preußischem
Recht  dem  vom  Minderjährigen  selbst  abgeschlossenen  Verpflichtungsgeschäft ¬
  vorausgehen  oder  nachfolgen.
Die  demselben  ertheilte  Genehmigung  allein  ist  genügend;
es  ist  nicht  nothwendig,  dieselbe  auch  noch  dem  Contrahenten
gegenüber  auszusprechen.
Die
deutsche  Wechselordnung  macht  die  Wechselfähigkeit  lediglich  von  der
Fähigkeit
sich  durch  Verträge  zu  verpflichten,  abhängig  und  gewährt  keine  weitere
Entscheidung
ob  die  nach  dem  bürgerlichen  Rechte  zur  Wechselerklärung  Minderjähriger
erforderliche  Zustimmung  des  Vormundes  aus  dem  Wechsel  selbst  erhellen  muß.  Die
Zustimmung  des  Vormundes  zu  dem  Verpflichtungsgeschäft  des  Minderjährigen  steht  gemeinrechtlich ¬

rücksichtlich  ihrer  Form  dem  consensus  gleich.  Vergl.  §§.  10—14.
Tit.  5.,  §.  22.  Tit.  4.  Th.  I.  und  §§.  247—250.  Tit.  18.  Th.  II.  A.  L.  R.,  Entsch.
d.  R.  O.  H.  G.  v.  13.  Decbr.  1871  (Wochenschr.  f.  H.  u.  W.  R.  v.  Calm  v.  I
72  p.  49,  Entsch.  d.  R.  O.  H.  G.  B.  4.  p.  265)  u.  B.  dess.  Ger.  v.  10.  März
1875  (Arch.  v.  Seuffert,  E.  30.  p.  413).  Vergl.  Zus.  12.  29.  u.  58.')
Zus.  2.  Die  Existenz  und  der  Werth  des  Wechsels  beruht  allein  auf  der
Unterschrift.
Der  Wechsel  als  der  Repräsentant  einer  zu  einer  bestimmter
Zeit  und  an  einem
bestimmten  Ort  zahlbaren  oder  für  den  letzten  Inhaber  verfügbaren  Summe  hat  seinen
Werth  in  sich  selbst  und  bedarf  einer  ihn  zu  seinem  Ziele  führenden  menschlichen  Thätigkeit ¬
  lediglich  insoweit,  als  er  die  Summe,  auf  welche  er  lautet,  nicht  selbst  an  sein
Domizil  bringen  und  dort  für  den  letzten  Inhaber  bereit  halten  kann.
Erk.  d.  O.  A.  G.
zu  Dresden  v.  28.  April  1870,  Arch.  f.  W.  R.  N.  F.  B.  1.  p.  310,  Annal.  d.  Sächs.
1)  Auch  nach  der  ausländischen  Wechselgesetzgebung  darf  im  Allgemeinen  als  wechselfähig  bezeichnet
werden,  wer  sich  durch  Verträge  verpflichten  kann  (dagegen  differiren  in  den  verschiedenen  Civil=Gesetzgebungen
namentlich  die  Majorennitätstermine,  wenngleich  das  21.  Jahr  auch  hier  vorherrschend  ist).  Beschränkungen  der
Wechselfähigkeit  der  Männer  haben  noch  das  Oesterreichische  Recht  (für  die  wirklichen  fowohl  activen  als
pensionirten  Offiziere  und  die  Mannschaft  des  streitbaren  Standes),  Verordnung  vom  3.  Juli  1852.  Vgl.  Note  2
Zus.  26a.);  das  Russische  Recht  (für  1.  die  Mitglieder  der  Geistlichkeit  aller  Glaubensbekenntnisse,  2.  Landdauern, ¬
  die  keinen  Grundbesitz  haben,  wofern  sie  nicht  Handelspatente  gelöst  haben,  3.  die  niederen  Militairgrade
Art.  546  W.  O.  (Verordnung  v.  3./15.  December  1862  §  1.);  das  Schweizer  Recht  (Canton  Aargau),  welches
außer  der  allgemeinen  Fähigkeit,  sich  durch  Verträge  zu  verpflichten,  noch  die  Einschreibung  in  das  Ragionenbuch ¬
  verlangt,  §.  5  W.  O.  (nach  dem  neuen  Schweizer  Recht,  mit  Gesetzeskraft  vom  1.  Januar  1883,  ist  diese
Beschrankung  weggefallen,  Art.  720,  Bundesges.  v.  14.  Juni  1881);  das  Serbische  Recht  (für  Grundbauern,
die  gemeinen  und  alle  Soldaten  in  der  Garnison,  im  Range  vom  Unter=Lieutenant  abwärts)  §§.  77,  78,
H.  G.  B.;  das  Spanische  Recht  (für  Nicht=Kaufleute,  außer  wenn  Letztere  die  Wechsel  infolge  einer  HandelsOperation ¬
  gezogen  oder  acceptirt  haben),  Art.  434  Cödigo  de  comercio  und  übereinstimmend  das  Bolivianische ¬
  Recht  Art.  367,  Cödigo  mercantil,  das  Costa=Ricanische  Recht,  Art.  381,  Codigo  de  comercio
das  Peruanische  Recht,  Art.  391  Cödigo  de  comercio  und  das  Recht  von  San  Salvador,  Art.  389
Côdigo  de  comercio.
            
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