II. Wechselordnung. Von der Wechselfähigkeit. Art. 1.
Zus. 1.
Die Wechselfähigkeit gehört zu den materiellen Erfordernissen
des Wechsels und unterliegt daher nicht der Vorschrift über die
formellen Erfordernisse des Wechsels (Art. 4. und 96.), welche
sich aus der Urkunde selbst ergeben müssen.
Wer sich allgemein durch Verträge verpflichten kann, sei
es allein, sei es unter Mitwirkung eines Vormundes, Ehemannes ¬
und dergleichen, kann insoweit allein oder unter dergleichen ¬
Mitwirkung sich wechselmäßig verpflichten. Die Art dieser
(vormundschaftlichen, ehemännlichen) Mitwirkung ist für Wechselverträge ¬
principiell keine andere, als für alle übrigen Verträge.
Weder nach gemeinem, noch nach Preußischem bürgerlichen
Rechte, noch nach der Deutsch. Wechs. Ord. ist es erforderlich,
daß diese vormundschaftliche Mitwirkung aus der Wechselurkunde
selbst erhelle.
Die Einwilligung des Vormundes kann nach Preußischem
Recht dem vom Minderjährigen selbst abgeschlossenen Verpflichtungsgeschäft ¬
vorausgehen oder nachfolgen.
Die demselben ertheilte Genehmigung allein ist genügend;
es ist nicht nothwendig, dieselbe auch noch dem Contrahenten
gegenüber auszusprechen.
Die
deutsche Wechselordnung macht die Wechselfähigkeit lediglich von der
Fähigkeit
sich durch Verträge zu verpflichten, abhängig und gewährt keine weitere
Entscheidung
ob die nach dem bürgerlichen Rechte zur Wechselerklärung Minderjähriger
erforderliche Zustimmung des Vormundes aus dem Wechsel selbst erhellen muß. Die
Zustimmung des Vormundes zu dem Verpflichtungsgeschäft des Minderjährigen steht gemeinrechtlich ¬
rücksichtlich ihrer Form dem consensus gleich. Vergl. §§. 10—14.
Tit. 5., §. 22. Tit. 4. Th. I. und §§. 247—250. Tit. 18. Th. II. A. L. R., Entsch.
d. R. O. H. G. v. 13. Decbr. 1871 (Wochenschr. f. H. u. W. R. v. Calm v. I
72 p. 49, Entsch. d. R. O. H. G. B. 4. p. 265) u. B. dess. Ger. v. 10. März
1875 (Arch. v. Seuffert, E. 30. p. 413). Vergl. Zus. 12. 29. u. 58.')
Zus. 2. Die Existenz und der Werth des Wechsels beruht allein auf der
Unterschrift.
Der Wechsel als der Repräsentant einer zu einer bestimmter
Zeit und an einem
bestimmten Ort zahlbaren oder für den letzten Inhaber verfügbaren Summe hat seinen
Werth in sich selbst und bedarf einer ihn zu seinem Ziele führenden menschlichen Thätigkeit ¬
lediglich insoweit, als er die Summe, auf welche er lautet, nicht selbst an sein
Domizil bringen und dort für den letzten Inhaber bereit halten kann.
Erk. d. O. A. G.
zu Dresden v. 28. April 1870, Arch. f. W. R. N. F. B. 1. p. 310, Annal. d. Sächs.
1) Auch nach der ausländischen Wechselgesetzgebung darf im Allgemeinen als wechselfähig bezeichnet
werden, wer sich durch Verträge verpflichten kann (dagegen differiren in den verschiedenen Civil=Gesetzgebungen
namentlich die Majorennitätstermine, wenngleich das 21. Jahr auch hier vorherrschend ist). Beschränkungen der
Wechselfähigkeit der Männer haben noch das Oesterreichische Recht (für die wirklichen fowohl activen als
pensionirten Offiziere und die Mannschaft des streitbaren Standes), Verordnung vom 3. Juli 1852. Vgl. Note 2
Zus. 26a.); das Russische Recht (für 1. die Mitglieder der Geistlichkeit aller Glaubensbekenntnisse, 2. Landdauern, ¬
die keinen Grundbesitz haben, wofern sie nicht Handelspatente gelöst haben, 3. die niederen Militairgrade
Art. 546 W. O. (Verordnung v. 3./15. December 1862 § 1.); das Schweizer Recht (Canton Aargau), welches
außer der allgemeinen Fähigkeit, sich durch Verträge zu verpflichten, noch die Einschreibung in das Ragionenbuch ¬
verlangt, §. 5 W. O. (nach dem neuen Schweizer Recht, mit Gesetzeskraft vom 1. Januar 1883, ist diese
Beschrankung weggefallen, Art. 720, Bundesges. v. 14. Juni 1881); das Serbische Recht (für Grundbauern,
die gemeinen und alle Soldaten in der Garnison, im Range vom Unter=Lieutenant abwärts) §§. 77, 78,
H. G. B.; das Spanische Recht (für Nicht=Kaufleute, außer wenn Letztere die Wechsel infolge einer HandelsOperation ¬
gezogen oder acceptirt haben), Art. 434 Cödigo de comercio und übereinstimmend das Bolivianische ¬
Recht Art. 367, Cödigo mercantil, das Costa=Ricanische Recht, Art. 381, Codigo de comercio
das Peruanische Recht, Art. 391 Cödigo de comercio und das Recht von San Salvador, Art. 389
Côdigo de comercio.