§. 130. Rechtskraft des Urtheils.
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b. Wie ist es aber in dem umgekehrten Fall, wenn der jetzt
vorgebrachte Anspruch in einer früheren Sache als Voraussetzung
eines andern Anspruchs oder als Einrede gegen denselben verhandelt
und in dieser Eigenschaft verworfen worden ist: kann auch diese
Vorentscheidung des früheren Urtheils dem jetzt vorgebrachten Anspruch ¬
entgegengesetzt werden 1s? Dieselbe Frage wiederholt sich für
die Entscheidungen über die Thatsachen, auf Grund derer das frühere
Urtheil zu seinen Entscheidungen über die Rechte, und so zuletzt zu
seiner Hauptentscheidung gelangt ist: kann auch einer in diesem
Processe vorgebrachten thatsächlichen Behauptung, welche in dem
früheren Processe zurückgewiesen worden ist, die Einrede der abgeurtheilten ¬
Sache entgegengesetzt werden? Die Beantwortung dieser
Frage, welche man in nicht passender Weise als Frage nach der
Rechtskraft der Entscheidungsgründe bezeichnet hat *9, ist sehr bestritten?° ¬
und nicht unzweifelhaft; überwiegende Gründe sprechen
aber für ihre Bejahung
300. Die Einrede der abgeurtheilten Sache wird hier zur Replik der abgeurtheilten ¬
Sache.
18 Ist also z. B. die Einrede der abgeurtheilten Sache begründet, wenn
nach Verwerfung eines Servitutenanspruchs wegen mangelnden Eigenthums
des herrschenden Grundstücks dieses Eigenthum, wenn nach Verwerfung einer
Compensationseinrede die Forderung, auf welche dieselbe gestützt worden ist,
geltend gemacht wird?
Die Bezeichnung ist aus einem doppelten Grunde nicht passend: 1) weil
es sich jedenfalls nur um richterliche Entscheidungen handelt, und die Erwägungen, ¬
durch welche der Richter zu denselben gelangt, die man doch auch
nicht anders als Entscheidungsgründe nennen kann, ganz gewiß nicht rechtskräftig ¬
werden; 2) weil diese Bezeichnung die ganz falsche Vorstellung hineinzuziehen ¬
geeignet ist, als handele es sich hier um den Gegensatz zwischen dem
was als „Urtheil" und dem was als „Entscheidungsgründe" äußerlich bezeichnet
wird. Savigny gebraucht die Ausdrücke: subjective Gründe, objective Gründe
oder Elemente des Urtheils.
20 Für ihre Bejahung hat sich in neuerer Zeit namentlich Savigny
VI §. 291—298. 293 ausgesprochen; ferner bekennen sich zu dieser Ansicht
Wächter II S. 577 fg., Vangerow I §. 173 Anm. 1 Nr. III. V, Bayer
Vorträge S. 434 fg., Schäffer Zeitschr. f. Civ. u. Pr. N. F. XII. 9,
Windscheid die Actio rc. ec. S. 89 fg. 100 fg., Endemann S. 83 fg.,
und was das heutige Recht angeht: Kierulff S. 260 und Buchka II S.
184 fg., während diese letzteren Schriftsteller für das römische Recht entgegengesetzter ¬
Ansicht sind (S. 248 fg., I S. 300—312), ebenso BethmannHollweg -
röm. Civilproc. II S. 649 fg. Für das heutige wie für das
römische Recht vertheidigen die entgegengesetzte Ansicht: Bekker proc. Con¬