Volltext : Lehrbuch des Pandektenrechts (1)

§.  130.  Rechtskraft  des  Urtheils.
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b.  Wie  ist  es  aber  in  dem  umgekehrten  Fall,  wenn  der  jetzt
vorgebrachte  Anspruch  in  einer  früheren  Sache  als  Voraussetzung
eines  andern  Anspruchs  oder  als  Einrede  gegen  denselben  verhandelt
und  in  dieser  Eigenschaft  verworfen  worden  ist:  kann  auch  diese
Vorentscheidung  des  früheren  Urtheils  dem  jetzt  vorgebrachten  Anspruch ¬
  entgegengesetzt  werden  1s?  Dieselbe  Frage  wiederholt  sich  für
die  Entscheidungen  über  die  Thatsachen,  auf  Grund  derer  das  frühere
Urtheil  zu  seinen  Entscheidungen  über  die  Rechte,  und  so  zuletzt  zu
seiner  Hauptentscheidung  gelangt  ist:  kann  auch  einer  in  diesem
Processe  vorgebrachten  thatsächlichen  Behauptung,  welche  in  dem
früheren  Processe  zurückgewiesen  worden  ist,  die  Einrede  der  abgeurtheilten ¬
  Sache  entgegengesetzt  werden?  Die  Beantwortung  dieser
Frage,  welche  man  in  nicht  passender  Weise  als  Frage  nach  der
Rechtskraft  der  Entscheidungsgründe  bezeichnet  hat  *9,  ist  sehr  bestritten?° ¬
  und  nicht  unzweifelhaft;  überwiegende  Gründe  sprechen
aber  für  ihre  Bejahung
300.  Die  Einrede  der  abgeurtheilten  Sache  wird  hier  zur  Replik  der  abgeurtheilten ¬
  Sache.
18  Ist  also  z.  B.  die  Einrede  der  abgeurtheilten  Sache  begründet,  wenn
nach  Verwerfung  eines  Servitutenanspruchs  wegen  mangelnden  Eigenthums
des  herrschenden  Grundstücks  dieses  Eigenthum,  wenn  nach  Verwerfung  einer
Compensationseinrede  die  Forderung,  auf  welche  dieselbe  gestützt  worden  ist,
geltend  gemacht  wird?
Die  Bezeichnung  ist  aus  einem  doppelten  Grunde  nicht  passend:  1)  weil
es  sich  jedenfalls  nur  um  richterliche  Entscheidungen  handelt,  und  die  Erwägungen, ¬
  durch  welche  der  Richter  zu  denselben  gelangt,  die  man  doch  auch
nicht  anders  als  Entscheidungsgründe  nennen  kann,  ganz  gewiß  nicht  rechtskräftig ¬
  werden;  2)  weil  diese  Bezeichnung  die  ganz  falsche  Vorstellung  hineinzuziehen ¬
  geeignet  ist,  als  handele  es  sich  hier  um  den  Gegensatz  zwischen  dem
was  als  „Urtheil"  und  dem  was  als  „Entscheidungsgründe"  äußerlich  bezeichnet
wird.  Savigny  gebraucht  die  Ausdrücke:  subjective  Gründe,  objective  Gründe
oder  Elemente  des  Urtheils.
20  Für  ihre  Bejahung  hat  sich  in  neuerer  Zeit  namentlich  Savigny
VI  §.  291—298.  293  ausgesprochen;  ferner  bekennen  sich  zu  dieser  Ansicht
Wächter  II  S.  577  fg.,  Vangerow  I  §.  173  Anm.  1  Nr.  III.  V,  Bayer
Vorträge  S.  434  fg.,  Schäffer  Zeitschr.  f.  Civ.  u.  Pr.  N.  F.  XII.  9,
Windscheid  die  Actio  rc.  ec.  S.  89  fg.  100  fg.,  Endemann  S.  83  fg.,
und  was  das  heutige  Recht  angeht:  Kierulff  S.  260  und  Buchka  II  S.
184  fg.,  während  diese  letzteren  Schriftsteller  für  das  römische  Recht  entgegengesetzter ¬
  Ansicht  sind  (S.  248  fg.,  I  S.  300—312),  ebenso  BethmannHollweg -
  röm.  Civilproc.  II  S.  649  fg.  Für  das  heutige  wie  für  das
römische  Recht  vertheidigen  die  entgegengesetzte  Ansicht:  Bekker  proc.  Con¬
            
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