Die Familie des hohen Adels als corporative Genossenschaft. §. 170. 690
Zweites Kapitel.
Der hohe Adel.
§. 170.
Die Familie des hohen Adels als corporative Genossenschaft.
Wie bedeutend auch
schon in ältester Zeit die Sippe auf die Rechtsverhältnisse ¬
der einzelnen
Familienglieder einwirkte, und ein wie großes
Gewicht unsere Vorfahren auf die freie oder adliche Abstammung legen
mochten; so umfaßte doch
ursprünglich die Familienverbindung nur die
einzelnen Blutsverwandten,
ohne in ihrer Bewegung durch die verschiedenen
Geschlechter zu einer juristischen Einheit zusammen genommen zu sein; vgl.
oben §. 114.
Erst im späteren Mittelalter hat sich im Kreise der großen Familien,
aus denen der hohe Adel hervorgegangen ist, eine andere Rechtsanschauung
entwickelt, welche für das ganze Standesrecht von großem, ja von entscheidendem ¬
Einfluß geworden ist. Als nämlich die alte Bedeutung des Reichsamtes ¬
immer mehr verloren gegangen war, und die in demselben enthaltene
öffentliche Gewalt auf bestimmte Besitzungen gelegt, als das selbständige
und erbliche Recht gewisser Familien erschien, lag es nahe, daß die allgemeinen ¬
Regeln, welche für die Veräußerung und Vererbung des Privatvermögens ¬
galten, auch auf das neugebildete Familiengut zur Anwendung
gebracht wurden. Es fehlte nun aber im älteren Rechte an einem durchgreifenden ¬
Grundsatze, welcher die Zersplitterung des Vermögens verhinderte
weder die Untheilbarkeit, noch die Bevorzugung des Mannesstammes noch
in diesem die einer bestimmten Linie oder nur überhaupt des Alters waren
zur Anerkennung gelangt und auch die strengeren Regeln über die Ver2=44 ¬
äußerung und Vererbung der Lehengüter boten für diesen Mangel keinen
Ersatz. Der gesammte hohe Adel Deutschlands war daher der Gefahr
ausgesetzt, daß sich die Hausmacht in lauter kleine Bruchtheile auflöste,
und das Ansehen und der Glanz der einzelnen Familien zugleich mit den
Anfängen der territorialen Staatenbildung zu Grunde gingen. Verschiedene
Ursachen haben bewirkt, daß es dazu nicht gekommen ist. Hätten die Kaiser
des Luxemburgischen und Habsburgischen Hauses den Schwerpunkt ihrer Macht
in die Reichsgewalt zu verlegen gesucht, so würden sie die Schwächung des
Herrenstandes wohl befördert oder doch in keiner Weise verhindert haben
aber auf die Begründung der eigenen Hausmacht bedacht, ließen sie denselben ¬
in der Ordnung seiner inneren Angelegenheiten gewähren, ja sie
zeigten sich dem auf die Herstellung eines strengeren Familienrechts gerich¬