Objekt : System des gemeinen deutschen Privatrechts (2)

Die  Familie  des  hohen  Adels  als  corporative  Genossenschaft.  §.  170.  690
Zweites  Kapitel.
Der  hohe  Adel.
§.  170.
Die  Familie  des  hohen  Adels  als  corporative  Genossenschaft.
Wie  bedeutend  auch
schon  in  ältester  Zeit  die  Sippe  auf  die  Rechtsverhältnisse ¬
  der  einzelnen
Familienglieder  einwirkte,  und  ein  wie  großes
Gewicht  unsere  Vorfahren  auf  die  freie  oder  adliche  Abstammung  legen
mochten;  so  umfaßte  doch
ursprünglich  die  Familienverbindung  nur  die
einzelnen  Blutsverwandten,
ohne  in  ihrer  Bewegung  durch  die  verschiedenen
Geschlechter  zu  einer  juristischen  Einheit  zusammen  genommen  zu  sein;  vgl.
oben  §.  114.
Erst  im  späteren  Mittelalter  hat  sich  im  Kreise  der  großen  Familien,
aus  denen  der  hohe  Adel  hervorgegangen  ist,  eine  andere  Rechtsanschauung
entwickelt,  welche  für  das  ganze  Standesrecht  von  großem,  ja  von  entscheidendem ¬
  Einfluß  geworden  ist.  Als  nämlich  die  alte  Bedeutung  des  Reichsamtes ¬
  immer  mehr  verloren  gegangen  war,  und  die  in  demselben  enthaltene
öffentliche  Gewalt  auf  bestimmte  Besitzungen  gelegt,  als  das  selbständige
und  erbliche  Recht  gewisser  Familien  erschien,  lag  es  nahe,  daß  die  allgemeinen ¬
  Regeln,  welche  für  die  Veräußerung  und  Vererbung  des  Privatvermögens ¬
  galten,  auch  auf  das  neugebildete  Familiengut  zur  Anwendung
gebracht  wurden.  Es  fehlte  nun  aber  im  älteren  Rechte  an  einem  durchgreifenden ¬
  Grundsatze,  welcher  die  Zersplitterung  des  Vermögens  verhinderte
weder  die  Untheilbarkeit,  noch  die  Bevorzugung  des  Mannesstammes  noch
in  diesem  die  einer  bestimmten  Linie  oder  nur  überhaupt  des  Alters  waren
zur  Anerkennung  gelangt  und  auch  die  strengeren  Regeln  über  die  Ver2=44 ¬

äußerung  und  Vererbung  der  Lehengüter  boten  für  diesen  Mangel  keinen
Ersatz.  Der  gesammte  hohe  Adel  Deutschlands  war  daher  der  Gefahr
ausgesetzt,  daß  sich  die  Hausmacht  in  lauter  kleine  Bruchtheile  auflöste,
und  das  Ansehen  und  der  Glanz  der  einzelnen  Familien  zugleich  mit  den
Anfängen  der  territorialen  Staatenbildung  zu  Grunde  gingen.  Verschiedene
Ursachen  haben  bewirkt,  daß  es  dazu  nicht  gekommen  ist.  Hätten  die  Kaiser
des  Luxemburgischen  und  Habsburgischen  Hauses  den  Schwerpunkt  ihrer  Macht
in  die  Reichsgewalt  zu  verlegen  gesucht,  so  würden  sie  die  Schwächung  des
Herrenstandes  wohl  befördert  oder  doch  in  keiner  Weise  verhindert  haben
aber  auf  die  Begründung  der  eigenen  Hausmacht  bedacht,  ließen  sie  denselben ¬
  in  der  Ordnung  seiner  inneren  Angelegenheiten  gewähren,  ja  sie
zeigten  sich  dem  auf  die  Herstellung  eines  strengeren  Familienrechts  gerich¬
            
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