Objekt : Jahrbücher der deutschen Rechtswissenschaft und Gesetzgebung (Bd. 3 (1857))

I. Civilproc^s.

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lass gehöriger Sachen zu bewirken. (Entsch.
d. 0. A. G. zu Lübeck in frankf. Rechtss. in
Römers Samml. II. 4. 8. 524). 8.
38. Tom nudum praeceptum testatoris uud toü
der Vollziehung letztwilliger Anordnungen, besonders
durch Testamentsexecutoren. Vom 0. A. Rathe Dr.
Elvers zu Cassel. (In dessen Archive f. pract.
Rechtswissensch. Bd. IV. 8. 114 ff.).
Das nudum praeceptum wird gewöhnlich als
eine Auflage bezeichnet, an deren Erfüllung
Niemand ein Interesse habe und die deshalb un-
verbindlich sei. Hiermit in Widerspruch steht,
was andere angesehne Rechtslehrer über die
Rechtsverbindlichkeit des, das Interesse des Er-
ben nicht berührenden modus in Hinblick auf
fr. 19. D. 32, de legat. III. lehren. Es sei —
sagt der Verf. — kaum begreiflich , wie auch
nur bei einer oberflächlichen Betrachtung der
einschlagenden Stellen (insbesondre fr. 114 §. 14.
D. 30. de legaf. I.) aus ihnen die gewöhnliche
Theorie vom nudum praeceptum abgeleitet wer-
den können. Der Verf. geht diese Stellen ein-
zeln durch. Wenn auch dieselben nur von un-
verbindlichen Veräusserungsverboten im Gegen-
sätze von rechtsgiltigen, mit einem Fideicom-
misse verbundenen, handeln, so folge doch dar-
aus nicht, dass das nudum praeceptum nur als
Veräusserungsverbot in Betracht komme. Es ist
zu unterscheiden, ob die Unterlassung einer
Handlung, welche an sich in der natürlichen
Handlungsfreiheit des Erben oder Legators be-
fründet ist, in Frage steht, oder aber ob der
estator von ihm eine positive Thätigkeit
verlangt, wo es sich also nicht von einem Ver-
bote, sondern von einem Gebote des Testa-
tors handelt. In diesem Falle stellt sich die
Sache insofern anders heraus, als hier auch vom
Testator die Darlegung des Grundes, der
causa des Verlangens nicht gefordert, sondern
das eigne Interesse des Testators hier wie bei
Dispositionen unter Lebenden so lange vermuthet
wird, als nicht aus den Umständen gefolgert
werden darf, dass der Testator nur das Inter-
esse des Honorirten selbst in Auge gehabt hat
und sein Befehl daher nur als Ausdruck eines
Rathes oder Wunsches aufzufassen sei. In
der Regel werde auch aus der Beschaffenheit
der gebotnen Handlung das persönliche Interesse
des Testators sich von selbst ergeben. Im Falle
des directen Interesses des Erben oder eines
Dritten handele es sich von einer wahren klag-
baren Obligatio, im Falle des eignen Interesses
des Testators aber blos von der möglichst auf-
recht zu erhaltenden auctoritas testatoris. Al-
lein auch die blosse auctoritas testatoris sei
nicht ohne rechtliche Bedeutung, so dass das
nur durch sie Geschützte nicht einem nudum
praeceptum gleichstehe. Es bleibe jedoch eine
freie Beurtheilung der gelroffnen Anordnung so-
wohl nach ihrem sittlichen als materiellen Werthe
Vorbehalten, wie Pomponius in fr. 7. XXXIII.
1. de annuis legatis bemerkt. Zunächst sei es

der Prätor, welcher derartige, im eignen Inter-
esse des Testators getroffne Anordnungen auf-
recht zu erhalten bedacht ist. Handelt es sich
um derartige den Legataren gemachte Auflagen,
so verweigert er ihnen die Klage aus dem Te-
stamente gegen den Erben, wenn sie nicht die-
sem zuvor wegen Erfüllung der Auflage Caution
geleistet haben (fr. 19. D. 32. de leg. III.). Dem
Erben selbst aber giebt er die Erbschaftsklagen
nur, wenn dieser den ihm gewordenen Auflagen
nachgekommen ist (fr. 8. §. 6 de condit, instit.).
Bieten sie ein religiöses Interesse dar, so seien
sie ausdrücklich für verbindlich erklärt wor-
den. — In diesen Richtungen fern könne die
Bestellung eines Testamentsvollstreckers von
Wichtigkeit sein. Der Verf. sehliesst mit einer
Darlegung der Befugnisse eines solchen. 24.
39. Testamentsvollstrecker.
Derselbe hat auch über die Beobachtung sol-
cher und zwar unmotivirter letztwilliger Ver-
bote zu wachen, die nur im Interesse der Ho-
norirten selbst, nicht eines Dritten getroffen
sind. (0. A. G. zu Cassel. Bd. III. 8. 205 ff.).
24.
40. Pupitlar- — Vulgär - Substitution.
Die Bestimmung des Rom. Rechts, dass die
Vulgarsubstitution die P. 8. mitenthalte, ist zwar
als eine auf den vermuthlichen Willen des Te-
stators sich gründende Auslegungsregel aufzu-
fassen. Allein keineswegs ist zur Ausschlies-
sung dieser Annahme ein bestimmter, hierauf
gerichteter Wille des Testators unbedingt nach-
zuweisen. Es genügt vielmehr, wenn, insbe-
sondere aus dem Testamente, erhebliche Wahr-
scheinlichkeitsgründe sich ergeben, dass der
Testator die Pupillarsubstilution nicht beabsich-
tigt habe. (0. A. G. zu Cassel. Heusers An-
nalen Bd. III. 8.144 — 170). 24.
Während in dieser Abhandlung mithin der
Satz aufgestellt wird, dass das Römische Recht
den Beweis verlange, dass der Testator bei An-
ordnung der Vulgarsubstitution nur diese beab-
sichtigt habe, wird in dem folgenden Aufsatze
des Dr. Elvers das Gegentheil auszuführen
versucht:
41. lieber d. sfillschw. Pupillar-Suhstitntion,
insbesondere im Verhältnisse zur Mutter des Pupillen.
Vom 0. A. R. Dr. Elvers zu Cassel. (Archiv,
f. pract. Rw. etc. von Elvers Bd. IV. 8.1 ff.).
Die simplex substitutio gilt bekanntlich lür
duplex, falls nicht in den Verhältnissen oder
dem Ausdrucke der Disposition etwas liegt, wo-
durch es wahrscheinlich wird, der Testirer habe
nur für einen Fall substituiren wollen. Pie
Regel ist daher nichts anders, als eine gesetz-
lich anerkannte interpretatio voluntatis, welche
wegfällt, si voluntas testatoris refragetur.
Der Verf. des vorl. Aufsatzes wendet sich nun
zu der c. 9 Cod. de inst, et substit. und erklärt
sich hierbei für diejenige Auslegung, nach welr

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