Objekt : Organisation der öffentlichen Lehr-Anstalten in Basel

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eine  höhere  Classe  auf  diese  Privat-Arbeiten
vorzügliche  Rücksicht  zu  nehmen  seyn.
§.  6.  Aufsicht.
Die  wissenschaftliche  Aufsicht,  nebst
der  Leitung  des  Ganzen,  steht  der  höchsten
Erziehungs=Behörde  zu;  die  moralische
(Censur)  liegt  vorzüglich  den  Lehrern  ob,
welche  einzeln  in  ihrer  Classe  auf  Ordnung
und  Sittlichkeit  strenge  halten,  und  in  ihren
periodischen  Conferenzen  die  Fehlbaren
unter  dem  Vorsitz  eines  Mitglieds  der  höchsten ¬
  Erziehungs=Behörde,  vor  sich  rufen
und  zurechtweisen,  im  Wiederholungs-Fall
aus  der  Anstalt  entfernen.
§.  7.  Prüfungen.
Die  gewöhnlichen  sind  halbjährlich, ¬
  in  Gegenwart  der  Erziehungs-Behörde ¬
  und  sämtlicher  Lehrer,  und  jährlich
für  die  Promotion;  ausserordentliche
für  die  Aufzunehmenden  und  zur  Universität
Abgehenden  verstehen  sich  von  selbst:  bey
den  letztern  sind  die  Professoren  der  Universität ¬
  gegenwärtig.
            
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