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I. Rechtliche Handlungen.
durchaus als rechter Jurist: er findet Rechtssätze durch Exegese des
Begriffs, Kombination, Konsequenzziehung. Mit Unrecht hat man in
früheren wissenschaftlichen Versuchen, auf diese Weise zu Erkenntnissen
zu gelangen, einen gefährlichen Einbruch des Naturrechts in die Jurisprudenz ¬
finden wollen. Eines jedoch kann die Resultate solcher Betrachtung ¬
modifiziren: möglicher Weise giebt es Gründe, welche uns
zwingen, von den für Rechtsgeschäfte besonders aufgestellten Vorschriften
analoge Anwendung zu machen; man denke z. B. wieder an die
In
Verthumsgrundsätze, ferner daran, daß Kinder unter 7 Jahren keine
Fähigkeit zu Rechtsgeschäften und Delikten haben; die Analogie wird
dazu führen, ihnen auch die Fähigkeit zu sonstigen Handlungen wenn -
nur eben wirklich Handlungen erfordert sind — selbst dann abzusprechen, ¬
wenn sie thatsächlich geistig vollgenügend entwickelt gewesen
sein sollten. Alles dies sind also offene Fragen für künftige wissenschaftliche ¬
Arbeit.
2. Wenn nun auch der Entwurf, wie gesagt, nicht definirt, was
„Rechtsgeschäft", auch nicht, was „Willenserklärung" ist, so tritt doch
aus allen seinen Bestimmungen klar hervor, daß auch er die früher
herrschende Anschauung theilt, derzufolge die Willenserklärung normaler
Weise einen auf einen Erfolg rechtlich bedeutsamer Art gerichteten
Willen (Absicht) und eine diesen Willen zum Ausdruck bringende Erklärung ¬
enthält3
Die Fälle pathologischer Art, in denen Thatbestände,
welche nicht Willenserklärungen in dem eben beschriebenen Sinn sind
doch die Wirkungen einer normalen Willenserklärung nach sich ziehen,
werden gesondert in § 95 ff. rechtlich normirt.
Auch dies verdient volle Billigung. „Das, was den wesenhaften
Grund der Geltung des Rechtsgeschäftes bei allen Völkern bildet, das
ist und bleibt doch immer, daß das Recht den in der Erklärung manifestirten ¬
Interessen Geltung verschaffen will, und dies Wesen bleibt
ganz unberührt davon, wie in jenen pathologischen Fällen entschieden
wird. Auf diesen Standpunkt muß sich auch der Gesetzgeber stellen.
Sanktionirt er einmal ein Rechtsgeschäft, so muß er auch die Konsequenzen ¬
ziehen, welche die Sanktion dieser psycho-physiologischen Thatsache, ¬
dieses Doppelwesens von Wille und Wort verlangt: erst wenn
entschiedene Zweckmäßigkeitsgründe es erfordern, wird er diese Konsequenzen ¬
modifiziren"*). Solche Modifikationen sind in höchst bedeutendem
Maß nothwendig, wie zu Titel 5 besprochen werden muß. Immerhin
hat jene Grundauffassung des Entwurfs die praktische Folge, daß wir,
*) Vgl. z. B. nur § 108 und 112: „in Ansehung der gewollten rechtlichen
Wirkungen". Ausdrücklichst für jene Anschauung die Mot. I S. 126.
*) Zitelmann, die Möglichkeit eines Weltrechts (Wien 1888) S. 19.