Full text : ¬Die Rechtsgeschäfte im Entwurf eines Bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich (1)

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I.  Rechtliche  Handlungen.
durchaus  als  rechter  Jurist:  er  findet  Rechtssätze  durch  Exegese  des
Begriffs,  Kombination,  Konsequenzziehung.  Mit  Unrecht  hat  man  in
früheren  wissenschaftlichen  Versuchen,  auf  diese  Weise  zu  Erkenntnissen
zu  gelangen,  einen  gefährlichen  Einbruch  des  Naturrechts  in  die  Jurisprudenz ¬
  finden  wollen.  Eines  jedoch  kann  die  Resultate  solcher  Betrachtung ¬
  modifiziren:  möglicher  Weise  giebt  es  Gründe,  welche  uns
zwingen,  von  den  für  Rechtsgeschäfte  besonders  aufgestellten  Vorschriften
analoge  Anwendung  zu  machen;  man  denke  z.  B.  wieder  an  die
In
Verthumsgrundsätze,  ferner  daran,  daß  Kinder  unter  7  Jahren  keine
Fähigkeit  zu  Rechtsgeschäften  und  Delikten  haben;  die  Analogie  wird
dazu  führen,  ihnen  auch  die  Fähigkeit  zu  sonstigen  Handlungen  wenn -
  nur  eben  wirklich  Handlungen  erfordert  sind  —  selbst  dann  abzusprechen, ¬
  wenn  sie  thatsächlich  geistig  vollgenügend  entwickelt  gewesen
sein  sollten.  Alles  dies  sind  also  offene  Fragen  für  künftige  wissenschaftliche ¬
  Arbeit.
2.  Wenn  nun  auch  der  Entwurf,  wie  gesagt,  nicht  definirt,  was
„Rechtsgeschäft",  auch  nicht,  was  „Willenserklärung"  ist,  so  tritt  doch
aus  allen  seinen  Bestimmungen  klar  hervor,  daß  auch  er  die  früher
herrschende  Anschauung  theilt,  derzufolge  die  Willenserklärung  normaler
Weise  einen  auf  einen  Erfolg  rechtlich  bedeutsamer  Art  gerichteten
Willen  (Absicht)  und  eine  diesen  Willen  zum  Ausdruck  bringende  Erklärung ¬
  enthält3
Die  Fälle  pathologischer  Art,  in  denen  Thatbestände,
welche  nicht  Willenserklärungen  in  dem  eben  beschriebenen  Sinn  sind
doch  die  Wirkungen  einer  normalen  Willenserklärung  nach  sich  ziehen,
werden  gesondert  in  §  95  ff.  rechtlich  normirt.
Auch  dies  verdient  volle  Billigung.  „Das,  was  den  wesenhaften
Grund  der  Geltung  des  Rechtsgeschäftes  bei  allen  Völkern  bildet,  das
ist  und  bleibt  doch  immer,  daß  das  Recht  den  in  der  Erklärung  manifestirten ¬
  Interessen  Geltung  verschaffen  will,  und  dies  Wesen  bleibt
ganz  unberührt  davon,  wie  in  jenen  pathologischen  Fällen  entschieden
wird.  Auf  diesen  Standpunkt  muß  sich  auch  der  Gesetzgeber  stellen.
Sanktionirt  er  einmal  ein  Rechtsgeschäft,  so  muß  er  auch  die  Konsequenzen ¬
  ziehen,  welche  die  Sanktion  dieser  psycho-physiologischen  Thatsache, ¬
  dieses  Doppelwesens  von  Wille  und  Wort  verlangt:  erst  wenn
entschiedene  Zweckmäßigkeitsgründe  es  erfordern,  wird  er  diese  Konsequenzen ¬
  modifiziren"*).  Solche  Modifikationen  sind  in  höchst  bedeutendem
Maß  nothwendig,  wie  zu  Titel  5  besprochen  werden  muß.  Immerhin
hat  jene  Grundauffassung  des  Entwurfs  die  praktische  Folge,  daß  wir,
*)  Vgl.  z.  B.  nur  §  108  und  112:  „in  Ansehung  der  gewollten  rechtlichen
Wirkungen".  Ausdrücklichst  für  jene  Anschauung  die  Mot.  I  S.  126.
*)  Zitelmann,  die  Möglichkeit  eines  Weltrechts  (Wien  1888)  S.  19.
            
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