Volltext : Deutsches Privatrecht (3)

Erstes  Kapitel.  Schuldverhältnisse  überhaupt.
192
3.  Wirkungen.  Die  Abtretung  der  Forderung  bewirkt  eine
Änderung  ihres  Subjektes  ohne  Änderung  ihres  Inhaltes.  Diese
Wirkung  wird  jedoch  im  Verhältnis  zum  Schuldner  durch  Schutzvorschriften -
  zugunsten  des  redlichen  Verkehrs  teils  gelähmt,  teils
erweitert.  Aufserdem  erzeugt  der  Abtretungsvertrag  bestimmte
schuldrechtliche  Verpflichtungen  des  bisherigen  Gläubigers  gegenüber ¬
  dem  neuen  Gläubiger.
a.  Der  Wechsel  in  der  Person  des  Gläubigers  vollzieht -
  sich  unmittelbar  mit  der  Abtretung.  Im  Verhältnis  der  Vertragschliefsenden ¬
  zueinander  tritt  mit  dem  Augenblicke,  in  dem
der  Vertrag  Kraft  erlangt,  eine  Vermögensverschiebung  ein.  Die
Forderung  scheidet  aus  dem  Vermögen  des  Abtretenden  aus  und
geht  in  das  Vermögen  des  Erwerbers  über;  sie  ist  nunmehr  der
Verfügung  des  bisherigen  Gläubigers  und  dem  Zugriff  seiner  Gläubiger ¬
  entzogen,  dagegen  der  Verfügung  des  neuen  Gläubigers  und
dem  Zugriff  seiner  Gläubiger  unterworfen.  Aber  auch  im  Verhältnis -
  zum  Schuldner  tritt  sofort  der  neue  Gläubiger  an  die
Stelle  des  bisherigen  Gläubigers,  so  dafs  dieser  nicht  mehr  fordern
jener  wirksam  empfangen  kann.  Nur  hängt  die  Verpflichtung  des
Schuldners,  an  den  neuen  Gläubiger  zu  leisten,  noch  von  dem
Hinzutritt  der  gehörigen  Legitimation  desselben  ab  62.  Und  der
Schuldner  kann  noch  wirksam  an  den  bisherigen  Gläubiger  leisten,
bis  dessen  Legitimation  als  Gläubiger  ihm  gegenüber  erloschen  ist
b.  Die  Forderung  geht  in  vollem  Umfange  über  64.  Der
Übergang  erstreckt  sich  auch  auf  Nebenrechte  und  Vorzugsrechte.
Nebenrechte,  die  mit  der  Forderung  untrennbar  verbunden  sind,
teilen,  wenn  sie  überhaupt  fortbestehen,  notwendig  das  Schicksal
der  Forderung;  so  Hypotheken,  Pfandrechte  und  Rechte  aus  BürgWirkung ¬
  nicht  nur  für,  sondern  auch  gegen  die  Schuldner  ein.  Soweit  daher
eine  Forderung  gleichwohl  nicht  abgetreten  ist,  behält  ihre  wahre  Zuständigkeit ¬
  nur  für  das  Verhältnis  zwischen  dem  Veräufserer  und  dem  Erwerber
Bedeutung.
62  Vgl.  dazu  oben  S.  188  ff.  Anm.  45—46,  48.
63  Vgl.  unten  zu  d  S.  194  ff.
64  Die  römischrechtliche  Einschränkung
des  Rechtes  des  Käufers  einer
der  die  zedierte  Forderung  nur
Forderung  durch  die  lex  Anastasiana,  nack
bis  zum  Betrage  des  vereinbarten  Kaufpreises  geltend  gemacht  werden  darf
ging  zwar  in  das  gemeine  Recht  (vgl.  R.Ger.  XIV  Nr.  58)  und  manche  Partikularrechte ¬
  über,  wurde  aber  vielfach  abgeschwächt  und  durch  die  meisten
Landesgesetze,  sowie  für  den  Handelsverkehr  allgemein  durch  H.G.B.  Art.  299
völlig  beseitigt;  Näheres  b.  Stobbe-Lehmann  §  226  Z.  7.  Das  B.G.B.  hat
mit  den  letzten  Resten  aufgeräumt.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer