Erstes Kapitel. Schuldverhältnisse überhaupt.
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3. Wirkungen. Die Abtretung der Forderung bewirkt eine
Änderung ihres Subjektes ohne Änderung ihres Inhaltes. Diese
Wirkung wird jedoch im Verhältnis zum Schuldner durch Schutzvorschriften -
zugunsten des redlichen Verkehrs teils gelähmt, teils
erweitert. Aufserdem erzeugt der Abtretungsvertrag bestimmte
schuldrechtliche Verpflichtungen des bisherigen Gläubigers gegenüber ¬
dem neuen Gläubiger.
a. Der Wechsel in der Person des Gläubigers vollzieht -
sich unmittelbar mit der Abtretung. Im Verhältnis der Vertragschliefsenden ¬
zueinander tritt mit dem Augenblicke, in dem
der Vertrag Kraft erlangt, eine Vermögensverschiebung ein. Die
Forderung scheidet aus dem Vermögen des Abtretenden aus und
geht in das Vermögen des Erwerbers über; sie ist nunmehr der
Verfügung des bisherigen Gläubigers und dem Zugriff seiner Gläubiger ¬
entzogen, dagegen der Verfügung des neuen Gläubigers und
dem Zugriff seiner Gläubiger unterworfen. Aber auch im Verhältnis -
zum Schuldner tritt sofort der neue Gläubiger an die
Stelle des bisherigen Gläubigers, so dafs dieser nicht mehr fordern
jener wirksam empfangen kann. Nur hängt die Verpflichtung des
Schuldners, an den neuen Gläubiger zu leisten, noch von dem
Hinzutritt der gehörigen Legitimation desselben ab 62. Und der
Schuldner kann noch wirksam an den bisherigen Gläubiger leisten,
bis dessen Legitimation als Gläubiger ihm gegenüber erloschen ist
b. Die Forderung geht in vollem Umfange über 64. Der
Übergang erstreckt sich auch auf Nebenrechte und Vorzugsrechte.
Nebenrechte, die mit der Forderung untrennbar verbunden sind,
teilen, wenn sie überhaupt fortbestehen, notwendig das Schicksal
der Forderung; so Hypotheken, Pfandrechte und Rechte aus BürgWirkung ¬
nicht nur für, sondern auch gegen die Schuldner ein. Soweit daher
eine Forderung gleichwohl nicht abgetreten ist, behält ihre wahre Zuständigkeit ¬
nur für das Verhältnis zwischen dem Veräufserer und dem Erwerber
Bedeutung.
62 Vgl. dazu oben S. 188 ff. Anm. 45—46, 48.
63 Vgl. unten zu d S. 194 ff.
64 Die römischrechtliche Einschränkung
des Rechtes des Käufers einer
der die zedierte Forderung nur
Forderung durch die lex Anastasiana, nack
bis zum Betrage des vereinbarten Kaufpreises geltend gemacht werden darf
ging zwar in das gemeine Recht (vgl. R.Ger. XIV Nr. 58) und manche Partikularrechte ¬
über, wurde aber vielfach abgeschwächt und durch die meisten
Landesgesetze, sowie für den Handelsverkehr allgemein durch H.G.B. Art. 299
völlig beseitigt; Näheres b. Stobbe-Lehmann § 226 Z. 7. Das B.G.B. hat
mit den letzten Resten aufgeräumt.