Full text : Klein, Ernst Ferdinand: System des Preussischen Civilrechts

392  II.  Theil.  2.  Titel.  2.  Abschnitt.
nehmigt  er  eben  dadurch  alle  Handlungen  und  Verträge =
  desselben,  ohne  welche  das  Kind  diese  Bestimmung =
  nicht  erfüllen  kann  (§.  127.  h.  t.).  Vorhergehende
Bezahlung  ähnlicher  Schulden  der  Kinder  von  Seiten  der
Eltern  berechtigt  die  Gläubiger  noch  nicht  zu  ähnlichem  Credit, ¬
  §.  128.  ib.
§.  683.
Nach  eben  denselben  Regeln,  nach  welchen  ein
jeder  durch  die  Handlungen  eines  andern  verpflichtet
werden  kann,  geschieht  dies  auch  bey  den  Eltern
durch  die  Kinder.  Nur  wenn  die  Kinder  keine  Gelegenheit =
  gehabt  haben,  die  nöthige  Unterstützung
von  den  Eltern  selbst  zu  erhalten,  kann  das,  was
nicht  zu  den  dringendsten  und  nothwendigsten  Bedürfnissen =
  der  außer  dem  väterlichen  Hause  lebenden
Kinder  gegeben  worden,  als  in  den  Nutzen  des  Vaters =
  verwendet  angesehn  werden  (§.  126.  1128.  129.
130.  h.  t.).
§.  684.
Wenn  nicht  in  Ansehung  der  Kinder  selbst  eine
nützliche  Verwendung  vorhanden  ist,  bleiben  die  Schulden, =
  welche  wegen  ermangelnder  vaͤterlicher  Einwilligung =
  ungültig  sind,  auch  in  Ansehung  der  Kinder
nach  aufgehobener  vaͤterlicher  Gewalt  unverbindlich;
und  der  Gläubiger  kann  nur,  wenn  er  durch  das
Vorgeben  des  Kindes,  daß  es  nicht  mehr  unter  vaterlicher =
  Gewalt  stehe,  ohne  sein  eigenes  mäßiges
Versehen  wirklich  hintergangen  worden,  aus  dessen
Vermögen  Schadloshaltung  fordern  (§.  131.  sqq.  h.  t.).
Nur  durch  ordentliches  Anerkenntniß  vor  Gericht  oder  einem
Justizcommissario  kann  nach  aufgehobener  vaͤterlicher  Gewalt
eine  vorher  gemachte  unguͤltige  Schuld  guͤltig  werden,  §.  136.
137.  Zurückforderung  des  auf  eine  solche  Schuld  schon  Gezahlten =
  findet  jedoch  nicht  statt,  §.  138.  h.  t.
§.  685.
            
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