392 II. Theil. 2. Titel. 2. Abschnitt.
nehmigt er eben dadurch alle Handlungen und Verträge =
desselben, ohne welche das Kind diese Bestimmung =
nicht erfüllen kann (§. 127. h. t.). Vorhergehende
Bezahlung ähnlicher Schulden der Kinder von Seiten der
Eltern berechtigt die Gläubiger noch nicht zu ähnlichem Credit, ¬
§. 128. ib.
§. 683.
Nach eben denselben Regeln, nach welchen ein
jeder durch die Handlungen eines andern verpflichtet
werden kann, geschieht dies auch bey den Eltern
durch die Kinder. Nur wenn die Kinder keine Gelegenheit =
gehabt haben, die nöthige Unterstützung
von den Eltern selbst zu erhalten, kann das, was
nicht zu den dringendsten und nothwendigsten Bedürfnissen =
der außer dem väterlichen Hause lebenden
Kinder gegeben worden, als in den Nutzen des Vaters =
verwendet angesehn werden (§. 126. 1128. 129.
130. h. t.).
§. 684.
Wenn nicht in Ansehung der Kinder selbst eine
nützliche Verwendung vorhanden ist, bleiben die Schulden, =
welche wegen ermangelnder vaͤterlicher Einwilligung =
ungültig sind, auch in Ansehung der Kinder
nach aufgehobener vaͤterlicher Gewalt unverbindlich;
und der Gläubiger kann nur, wenn er durch das
Vorgeben des Kindes, daß es nicht mehr unter vaterlicher =
Gewalt stehe, ohne sein eigenes mäßiges
Versehen wirklich hintergangen worden, aus dessen
Vermögen Schadloshaltung fordern (§. 131. sqq. h. t.).
Nur durch ordentliches Anerkenntniß vor Gericht oder einem
Justizcommissario kann nach aufgehobener vaͤterlicher Gewalt
eine vorher gemachte unguͤltige Schuld guͤltig werden, §. 136.
137. Zurückforderung des auf eine solche Schuld schon Gezahlten =
findet jedoch nicht statt, §. 138. h. t.
§. 685.