Objekt : Hodler, Adolf: ¬Das particuläre Civilrecht der Hohenzollerschen Lande

Allgemeiner  Theil.
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§  3.
b.  Publication  der  Gesetze.
Die  Gesetze  wurden  in  beiden  Fürstenthümern  durch  die  Ortsvorsteher ¬
  bei  versammelter  Bürgerschaft  verkündet.  Vgl.  sigm.  R.=V.  v.
25.  Mai  1811  (I  90);  hech.  R.=V.  v.  30.  April  1849  (V.=A.=Bl.  S.  164);
Cramer,  Grafschaft  Hohenzollern  S.  423.  Daneben  wurden  wichtigere
Gesetze  durch  Druck  verbreitet,  z.  B.  die  hechinger  „Fürstliche  Hohenzollernsche ¬
  Landesordnung,  erneuert  und  verbessert  1698,  gedruckt  von
Georg  Heinrich  Reiß  in  Tübingen.
Im  Fürstenthum  Sigmaringen  wurde  1809  das  „Wochenblatt  für
das  Fürstenthum  Sigmaringen,  seit  1835  „Verordnungs-  und  Anzeigeblatt ¬
  für  das  Fürstenthum  Hohenzollern=Sigmaringen“  betitelt,  als
Publicationsorgan  eingeführt  (I  3,  90,  153,  267,  II  3,  IV  275,  ferner
Verfassungsurkunde  vom  11.  Juni  1833  §  124;  V.=O.  F.  Geh.  Conf.
v.  12.  Dezember  1834,  W=Bl.  S.  285).  Außerdem  erschien  eine  „Sammlung ¬
  der  Gesetze  und  Verordnungen  für  das  Fürstenthum  HohenzollernSigmaringen“ ¬
  in  acht  Bänden  nebst  einem  Sachregister  von  1856.
Im  Fürstenthum  Hechingen  wurde  von  1829  bis  1836  das  „Wochenblatt ¬
  für  das  Fürstenthum  Hohenzollern=Hechingen,  von  1837  bis  1844
das  „Verordnungs-  und  Intelligenzblatt  für  das  Fürstenthum  Hohenzollern=Hechingen" ¬
  und  von  1845  an  das  „Verordnungs-  und  Anzeigeblatt ¬
  für  das  Fürstenthum  Hohenzollern=Hechingen"  als  Publicationsorgan ¬
  benutzt  (vgl.  R.=V.  v.  27.  März  1830,  Beilage  zu  No.  14  des
W.=Bl.).  Dazu  erschien  1845  ein  alphabetisches  Register  über  die  Hohenzollern=Hechingen'schen ¬
  Verordnungsblätter,  umfassend  die  Jahrgänge  1829
bis  1844.  Es  gab  aber  auch  Gesetze,  welche  nicht  in  diese  Blätter  aufgenommen ¬
  wurden,  z.  B.  die  Gemeindeordnung,  die  provisorische  WahlordnungVor ¬
  Einführung  der  Verfassung  wurden  allgemeine  Rechtsnormen
auch  dadurch  eingeführt,  daß  die  Fürsten  einfach  ihre  Behörden  mit
deren  Anwendung  beauftragten;  vgl.  die  Ausdehnung  der  k.  k.  österreichischen ¬
  Gesetze  und  Verordnungen  in  publico-ecclesiasticis  auf  das  ganze
Fürstenthum  Sigmaringen  (s.  u.  §  52)  und  die  Einführung  des  gemeinen
ehelichen  Güter=  und  Erbrechts  für  die  Juden  im  Fürstenthum  Hechingen
(s.  u.  §  73).
Eine  Sammlung  älterer  hechinger  „Verordnungen  und  Rescripte“
in  2  Bänden  und  eine  weitere  Sammlung,  das  sogenannte  goldene
Buch,  beruhen  bei  dem  Oberamte  zu  Hechingen.
§  4.
2.  Die  preußische  Gesetzgebung.
Mit  der  Einverleibung  der  hohenzollernschen  Fürstenthümer  in  den
            
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