Allgemeiner Theil.
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§ 3.
b. Publication der Gesetze.
Die Gesetze wurden in beiden Fürstenthümern durch die Ortsvorsteher ¬
bei versammelter Bürgerschaft verkündet. Vgl. sigm. R.=V. v.
25. Mai 1811 (I 90); hech. R.=V. v. 30. April 1849 (V.=A.=Bl. S. 164);
Cramer, Grafschaft Hohenzollern S. 423. Daneben wurden wichtigere
Gesetze durch Druck verbreitet, z. B. die hechinger „Fürstliche Hohenzollernsche ¬
Landesordnung, erneuert und verbessert 1698, gedruckt von
Georg Heinrich Reiß in Tübingen.
Im Fürstenthum Sigmaringen wurde 1809 das „Wochenblatt für
das Fürstenthum Sigmaringen, seit 1835 „Verordnungs- und Anzeigeblatt ¬
für das Fürstenthum Hohenzollern=Sigmaringen“ betitelt, als
Publicationsorgan eingeführt (I 3, 90, 153, 267, II 3, IV 275, ferner
Verfassungsurkunde vom 11. Juni 1833 § 124; V.=O. F. Geh. Conf.
v. 12. Dezember 1834, W=Bl. S. 285). Außerdem erschien eine „Sammlung ¬
der Gesetze und Verordnungen für das Fürstenthum HohenzollernSigmaringen“ ¬
in acht Bänden nebst einem Sachregister von 1856.
Im Fürstenthum Hechingen wurde von 1829 bis 1836 das „Wochenblatt ¬
für das Fürstenthum Hohenzollern=Hechingen, von 1837 bis 1844
das „Verordnungs- und Intelligenzblatt für das Fürstenthum Hohenzollern=Hechingen" ¬
und von 1845 an das „Verordnungs- und Anzeigeblatt ¬
für das Fürstenthum Hohenzollern=Hechingen" als Publicationsorgan ¬
benutzt (vgl. R.=V. v. 27. März 1830, Beilage zu No. 14 des
W.=Bl.). Dazu erschien 1845 ein alphabetisches Register über die Hohenzollern=Hechingen'schen ¬
Verordnungsblätter, umfassend die Jahrgänge 1829
bis 1844. Es gab aber auch Gesetze, welche nicht in diese Blätter aufgenommen ¬
wurden, z. B. die Gemeindeordnung, die provisorische WahlordnungVor ¬
Einführung der Verfassung wurden allgemeine Rechtsnormen
auch dadurch eingeführt, daß die Fürsten einfach ihre Behörden mit
deren Anwendung beauftragten; vgl. die Ausdehnung der k. k. österreichischen ¬
Gesetze und Verordnungen in publico-ecclesiasticis auf das ganze
Fürstenthum Sigmaringen (s. u. § 52) und die Einführung des gemeinen
ehelichen Güter= und Erbrechts für die Juden im Fürstenthum Hechingen
(s. u. § 73).
Eine Sammlung älterer hechinger „Verordnungen und Rescripte“
in 2 Bänden und eine weitere Sammlung, das sogenannte goldene
Buch, beruhen bei dem Oberamte zu Hechingen.
§ 4.
2. Die preußische Gesetzgebung.
Mit der Einverleibung der hohenzollernschen Fürstenthümer in den