fullscreen : Staatswissenschaftliche und juristische Litteratur (Jg. 2, Bd. 2 (1795))

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man  im  Frieden  selbst  auf  neue  Nahmen  für  neue  Abgaben
denken  mußte.  Der  Hof  kostete  mehr,  als  das  Heer.  Manche -
  kriegerische  Unternehmung  war  unterblieben  ,/  um  nicht  den
Hof=Festen  die  Kosten  absparen  zu  dürfen.  Der  geringe  Theil
des  Volks,  ohnehin  blutarm,  war  von  Abgaben  erdrückt  und
die  Großen  schmachteten  unter  der  Willkühr  der  Machthaber,
welche  oft  einer  beleidigten  Buhlerin  wegen,  ohne  Urtheil
und  Recht,  Schuldige  und  Unschuldige  in  die  Gefängnisse  warfen -
  und  außer  Mordthaten  jede  Ungerechtigkeit  häuften.  Kurz
in  der  neuen  Welt  war  nie  ein  Volk  daurend  so  unglücklich.
VII.  Ueber  die  neueste  Litteratur  des  Natur= -
  und  Völkerrechts.
H.  S.  liefert  unter  dieser  Rubrik  einen  kurzen  und  prüfenden -
  Auszug  aus  Schlötzers  vortrefflichem  Buche  über
das  allgemeine  Staatsrecht  und  die  Staatsverfassungslehre.
Es  würde  zu  weitläuftig  seyn,  wenn  wir  diese  schmalzische
Rezension  hier  umständlich  rezensiren  wollten.  Nur  ein  paar
Stellen,  wo  Hr.  S.  dem  vortrefflichen  Schlötzer  unrecht  gethan -
  hat.
Schlötzer  sagt:  Bleibendes  Eigenthum  entsteht
erst  in  der  Gesellschaft.
—  Hierüber  krittelt  H.  Schmalz  und
docirt  seinem  Verfasser  vor,  daß  nicht  die  Gesellschaft  erst
das  Eigenthum  gebe.  Als  wenn  Schlötzer  das  Eigenthum, -
  und  nicht  die  Sicherheit,  das  Bleiben  desselben -
  von  der  Gesellschaft  ableitete!
Auch  darüber  ist  Hr.  Schmalz  unzufrieden,  daß  sich  Schlötzer -
  gegen  den  göttlichen  Ursprung  der  Majestät  wider  Herrn
von  Moser  erklärt.  Rez.  will  den  Ton,  in  welchem  Schlötzer -
  wider  Hrn.  v.  M.  schreibt,  keinesweges  rechtfertigen,  aber
Hr.  Schmalz  hätte  ihn  denn  doch  widerlegen  sollen,  wenn  er
es  besser  wußte.  Oder  ist  es  etwa  wahr,  daß  (wie  die  Meisten -
  jene  Lehre  auslegen)  die  Regenten  unmittelbar  von  Gott
gesalbt  werden  und  deswegen  keinen  Menschen  verantwortlich
sind,  bloß  gegen  Gott  Verbindlichkeiten  haben?
Wenn
der  Satz:  die  Obrigkeit  ist  nicht  ohne  von  Gott,  in  dem  wahren -
  Sinne  genommen  wird,  so  erkennt  ihn  auch  Schlötzer  für
wahr;  aber  dann  sagt  er  dieß:  Wer  nicht  von  Gottes,  d.  h.
Staatsw.  u.  jur.  Litt.  21  Jahrg.  2r  Bd.
von
Vorlage:
VER
Max-Planck-Institut  für
81TA1
europäische  Rechtsgeschichte
DF
TÜBINGEN
            
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