Volltext : Ueber die Rechtsverhältnisse zwischen Grundstücks-Nachbarn (Bd. 2, Abt. 2)

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jedoch  die  Richtigkeit  dieser  Angaben  bezweifeln,  und  dagegen
Gerber,  deutsches  Privatrecht  §  86  beistimmen,  welcher  behauptet, ¬
  daß  das  dentsche  Recht  als  gemeinrechtliche  Legalservitut
nur  die  Gestattung  eines  Wegs  an  den  Nachbar,  sofern  dieser
außerdem  sein  Grundstück  nicht  zu  benutzen  im  Stande  sei,  kenne,
während  er  von  den  übrigen  nachbarlichen  Servituten  sagt,  daß
sie  nur  partikularrechtlich  seien.  Wir  wollen  jene  Servituten ¬
  einzeln  betrachten  und  prüfen,  und  beginnen  mit  der
nothwendigen  Wegeservitut  (servitus  necessaria).
.
1)  Aus  l.  12.  pr.  D.  de  religiosis  (11,  7).  „Si  quis
sépalcrum  habeat,  viam  autem  ad  sepulcrum  non  liabgat
et  a  vicino  ire  prohibeatur,  Imperator  Antoninus  cum
patre  rescripsit,  iter  ad  sepulcrum  peti  precario  et  concedi -
  solere,  ut  quoties  non  debetur,  impetretur  ab  eo,
qui  fundum  adjunctum  halieat.  Non  tamen  hoc  rescriptum, ¬
  quod  impetrandi  dat  facultatem,  etiamn  actionem  civilem ¬
  inducit,  sed  extra  ordinem  interpellatur.  Praeses
enim  compellere  debet  justo  pretio  iter  ei  praestare,  ita
tamen,  ut  judex  etiam  de  opportunitate  loci  prospiciat,
ne  vicinus  magnum  patiatur  detrimentumt  hat  die  Rechtspraxis ¬
  durch  Analogie  den  Anhalt  für  den  Nothweg  entnommen. ¬

Daß  dieses
Fragmenk  einen  ganz  speztell
n  Fall  beirifft
und  mit  römischer  Anschäuungsweise  über  Begräbnisst
usamläßt -

menhängt,
sich  nicht  abläugnen,  und  deshalb  haben  Thibaut,
i
Syst.  des  Pand.  Rechts  §  767  (ed.  8)  Braun,  Erört.  §  621,
nd  Höffmann,  Servitutenlehre  B.  11.  S.  54  gegen  eine  ausAnwendung =
  desselben  sich  ausgesprochen.  Allein  es
gebehnt
darf  hinwieder  nicht  überfehen  werden,
raß  die  überestimmende
der  Gerichtshöfe
Rechtsgekehrten  und  die  Praxi
Meinung  der
sich  für  das  Gegentheil  erklärt  hat,  und  daß  man
in  begelindeten -
  Gewichte  dieser  Thatsache  nicht  füglich  sich  entziehen  kann.
V
Von  den  älteren
Juristen  nenn
wir  e,  l.  8.  t.  3.  §  4.
Gothofred  (in  den  Noten  zu  l.  12.  D.  11,  7.)  Westphal,  de
de  serv,  necess.
lib.  et  serv.  praed.  §  871.  Rivinus,
Videb.  1784.
Lips.
Wiesand,
de  servit.  necess.
73
4.
..
Pufendorf,  tom.  I.  obs.
jur.  lib.  II.
240.  Berger,  oec.
            
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