thumbs : Puchta, Wolfgang Heinrich: ¬Der Geschäftsmann in Gegenständen der öffentlichen und Privatrechts-Praxis

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glauben,  —  das  Bittere  einer  abschläglichen  Resolution
fällt  alsdann  wenigstens  nicht  uns  zur  Last!  —  Verminderung ¬
  und  Abkürzung  des  mit  gerichtlichen  Händeln  verknüpften ¬
  Zeit-  und  Kostenaufwandes;  ein  freundliches
Fürwort  bey  dem  harten  Gegner,  damit  er  von  seinem
Rechte  wenigstens  nicht  den  unsanftesten  Gebrauch  mache,
mit  einem  Wort:  ein  Bezeigen,  wodurch  der  Beamte
zu  erkennen  giebt,  daß  er  nicht  bloß  strenger  Richter
und  Vorgesetzter,  sondern  Freund  und  Vater  seiner  Amtsuntergebenen ¬
  sey.
§.  43.
XVIII.  Meide  das  Gemeine  und  Mercenäre  im
Dienst.
Endlich  kann  ich  nicht  umhin,  den  Rechtspraktikanten ¬
  noch  vor  einem  leidigen  Abwege  zu  warnen,  der  sich
ihm  bey  dem  Eintritt  in  die  Praxis  öffnet,  und  auf
dem  schon  mancher  eine,  seinem  eigentlichen  Streben  für
edlere  Bildung  schädliche  Richtung  angenommen  hat,  ich
meine:  das  gemeine,  illiberale  Treiben  in  dem
gewöhnlichen  Officiantendienste.  So  manche
Obliegenheit  des  Rechtspraktikanten,  nicht  selten  auch
sein  Umgang  während  der  Büreaugeschäfte,  giebt  dazu
verführerischen  Anlaß.  Der  gleichsam  in  ein  neues  Element ¬
  versetzte  junge  Mann  ist  leicht  dahin  gebracht,  daß
er  Beschäftigungen,  wobey  man  mit  einer  gewissen  Behaglichkeit ¬
  arbeitet  und  nebenher  sich  einen  guten  Tag
macht,  vornämlich  Geschäftsreisen  bey  Commissionen  über
Land,  wo  man  noch  dazu  dafür  bezahlt  wird,  wofür
man  als  Student  Geld  ausgeben  mußte,  nicht  verschmäht,
vielmehr  von  der  Gelegenheit  gern  profitirt,  wo  er  das
utile  mit  dem  dulce  vermischt  genießen  kann.  Diese
amoenitates  des  Geschäftslebens  wollen  mäßig  genos¬
            
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