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glauben, — das Bittere einer abschläglichen Resolution
fällt alsdann wenigstens nicht uns zur Last! — Verminderung ¬
und Abkürzung des mit gerichtlichen Händeln verknüpften ¬
Zeit- und Kostenaufwandes; ein freundliches
Fürwort bey dem harten Gegner, damit er von seinem
Rechte wenigstens nicht den unsanftesten Gebrauch mache,
mit einem Wort: ein Bezeigen, wodurch der Beamte
zu erkennen giebt, daß er nicht bloß strenger Richter
und Vorgesetzter, sondern Freund und Vater seiner Amtsuntergebenen ¬
sey.
§. 43.
XVIII. Meide das Gemeine und Mercenäre im
Dienst.
Endlich kann ich nicht umhin, den Rechtspraktikanten ¬
noch vor einem leidigen Abwege zu warnen, der sich
ihm bey dem Eintritt in die Praxis öffnet, und auf
dem schon mancher eine, seinem eigentlichen Streben für
edlere Bildung schädliche Richtung angenommen hat, ich
meine: das gemeine, illiberale Treiben in dem
gewöhnlichen Officiantendienste. So manche
Obliegenheit des Rechtspraktikanten, nicht selten auch
sein Umgang während der Büreaugeschäfte, giebt dazu
verführerischen Anlaß. Der gleichsam in ein neues Element ¬
versetzte junge Mann ist leicht dahin gebracht, daß
er Beschäftigungen, wobey man mit einer gewissen Behaglichkeit ¬
arbeitet und nebenher sich einen guten Tag
macht, vornämlich Geschäftsreisen bey Commissionen über
Land, wo man noch dazu dafür bezahlt wird, wofür
man als Student Geld ausgeben mußte, nicht verschmäht,
vielmehr von der Gelegenheit gern profitirt, wo er das
utile mit dem dulce vermischt genießen kann. Diese
amoenitates des Geschäftslebens wollen mäßig genos¬