5.1.2.
Bedarf das im Laufe des Zwangsversteigerungsverfahrens zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft zwischen den Miteigentümern getroffene Abkommen, wonach der eine Miteigentümer gegen das Versprechen einer bestimmten Summe seitens des anderen nicht weiterzubieten sich verpflichtet, der gerichtlichen oder notariellen Beurkundung? Ist es überhaupt wirksam? - Irrtum oder versteckter Dissens?
Zwangsversteigerung z. Teilung (Abrede wegen Nichtbieten). 121
Vollstreckung gegen ihn freihändig mit verkauft, aber nicht aus dem
Grundstücke fortgeschafft worden, und jedenfalls hatte daher und nach
dem ganzen Sachverhalte der Grundstückseigentümer P. den äußer-
lich fortbestehenden unmittelbaren Besitz an dem mehrbenannten
Werke im Sinne des § 868 BGB., und dies muß nach § 55 ZBG.
genügen (vgl. auch RGZ. 49, 253 und Zaeckel, ZBG. 209) . . .
Nr. 2.
üedarf das im Laufe des Zwangsversteigrrungsverfahrens zum Zwecke
-er Aufhebung der Gemeinschaft zwischen den Miteigentümern getroffene
Abkommen, wonach der eine Miteigentümer gegen das Versprechen einer
bestimmten Summe seitens des anderen nicht weitrrznbietrn stch verpflichtet,
der gerichtlichen oder notariellen Venrknndung? Ist es überhaupt wirk-
sam? — Irrtum oder versteckter Diffens?
BGB. §K 134, 138, 116, 119, 151, 154, 155, 313; PrStGB. § 270.
(Urteil des Reichsgerichts (V. Zivilsenats) vom 22. November 1906 in Sachen
W. u. Gen., Kläger, wider den Fürsten P., Beklagten. V. 80/1906.)
Auf die Revision der Kläger ist das Urteil des preußischen
Oberlandesgerichts'zu Breslau aufgehoben.
Tatbestand:
Der Beklagte hatte den halben Anteil am Grundstücke Blatt 74
W. für 5000 M. von dem Bauern O. „lastenfrei" gekauft. Die
andere Hälfte stand im Eigentume der Kläger. Zn dem beklagter-
seits zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft betriebenen Zwangs-
versteigerungsverfahren erlangte der Beklagte am 29. Oktober 1903
den Zuschlag für 2500 M., nachdem zuvor ein Gebot des Mitklägers
Thomas W. zu 9000 M. wegen Nichtleistung der verlangten Sicher-
heit zurückgewiesen worden war.
Die Klage verlangt nun Zahlung von 3750 M. nebst 4 pCt.
Zinsen seit Klagezustellung — März 1904 — deswegen, weil wäh-
rend des Versteigerungstermins den Klägern vom fürstlichen General-
direktor W. und vom fürstlichen Generalsekretär B. 5000 M. für die
Grundstückshälfte versprochen und sie, die Kläger, dabei vom Weiler-
bieten durch B. abgehalten worden seien. Sie könnten deshalb ent-
weder auf Grund Vertrags oder wegen unerlaubter Handlung B.s
den Mehrbetrag über die ihnen aus der Zwangsversteigerung zu-
kommenden 1250 M., das ist 5000—1250 M. == 3750 M. fordern.
Der Beklagte hat widersprochen und höchstens ein Angebot von
5000 M. für den Fall lastenfreier Übereignung des Grundstücks