Volltext : System des Pandekten-Rechts (3)

2)  Besond.  Grunds.  A)  Verf.  in  erst.  Jnst.  a)  ordentl  Proc.  121
§.  1205.
B)  Bey  dem
Der,  oben  (§.  1197.)  bezeichnete  förmliche
Beweise
Gang  des  Beweisverfahrens  kann  aufserdem
zum  ewigen
Gedächtniss.
noch  in  zwey  Fällen  verlassen  werden,  nämlich ¬
  A)  wenn  eine  Partey  Beweismittel  zu
verlieren
fürchtet,  so  steht  es  ihr,  und  zwar  dem
Beklagten
stets,  dem  Kläger  aber  nur  nach  erweislich
Gefahr  [m];  frey,  alles,  was  zum  Beweigemachter -

selbst  vor  dem  Rechtsstreit,  sofort  herbeyse -
  dient,
J.  Man  nennt  diess  den  Beweis  zum
zuschaffen
ewigen  Gedächtniss  (in  perpetuam  rei  memoriam) -
  [o].  Alles,  im  Uebrigen  zur  Beweisführung  Gehörende, ¬
  muss,  wo  möglich,  dabey  beobachtet  werden, -
  und  die  Eröffnung  des  Rotuli  geschieht  also  nur
dann,  wenn  es  nöthig  ist,  d.  h.  in  dem  Procefs,  in
Rücksicht  dessen  diese  vorgreifende  Aufnehmung  der
Beweismittel  geschah.
§.  1206.
C)  Beym  anEine -
  eben  so  wichtige  Ausnahme  macht
ticipirten
B)  der  anticipirte  Beweis.  Die  ParBeweise. -

teyen  dürfen  nämlich  jetzt  gleich  beym  Anfange -
  des  Rechtsstreits  bis  zum  Beweis-Interlocut  ihre ¬
  Beweismittel  angeben  und  beybringen,  und  darüber
von  ihrem  Gegner  Einlassung  verlangen  [pl,  wiewohl,
wenn  nicht  Gefahr  beym  Verzuge  ist,  es  ihnen  nicht
frey  zu  stehen  scheint,  von  ihrem  Gegner  zu  fodern,
dass  er  schon  dann  eine  Zeugenabhörung  geschehen
lasse  [qJ.  Den  Fall  des  Eidesantrages  abgerechnet,  wo
sich  alles  auf  andre  Weise  von  selbst  entscheidet,  muls
man  nach  allgemeinen  Grundsätzen  über  Renunciationen ¬
  (§.74.),  und  die  Rechte  der  Parteyen  vor  Abpet. ¬
  rei  memor.  fieri  pot.  Ert.
len  liegen  in  §.  1131.  1152—1182.
1722.  I.  F.  Kees  de  document.
S.  nach  Danz  §.  305.  324.  Gönad -
  perpet.  rei  memor.  produner ¬
  a.  a.  O.  n.  21.
cend.  Lips.  1792.  C.  H.  G.  Rö[m) -
  Cap.  5.  X.  ut  lite  non
chy  Sp.  de  probat.  ad  perpet.
contest.  (2.  6.)  cap.  41.  X.  de
rei  memor.  Helmst.  1794.  Martestib. -
  (2.  20.).
tin  Lehrb.  §.  304.
In)  Cap.  1.  2.  5.  X.  de  lite
Ipl  J.  R.  A.  §.  35.  46.
cont.  (2.  5.)  cap.  4.  X.  de  conql ¬
  Diess  kann  man  Homfirm. -
  util.  (2.  50.).
mel  rhaps.  Obs.  875.  vermöge
cap.  5.  X.  ut  lite  non  contest.
Lol  I.  P.  Streit  de  probat.
(2.  6.)  allenfalls  zugeben.
quat,  per  examen  test.  in  per¬
            
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