2) Besond. Grunds. A) Verf. in erst. Jnst. a) ordentl Proc. 121
§. 1205.
B) Bey dem
Der, oben (§. 1197.) bezeichnete förmliche
Beweise
Gang des Beweisverfahrens kann aufserdem
zum ewigen
Gedächtniss.
noch in zwey Fällen verlassen werden, nämlich ¬
A) wenn eine Partey Beweismittel zu
verlieren
fürchtet, so steht es ihr, und zwar dem
Beklagten
stets, dem Kläger aber nur nach erweislich
Gefahr [m]; frey, alles, was zum Beweigemachter -
selbst vor dem Rechtsstreit, sofort herbeyse -
dient,
J. Man nennt diess den Beweis zum
zuschaffen
ewigen Gedächtniss (in perpetuam rei memoriam) -
[o]. Alles, im Uebrigen zur Beweisführung Gehörende, ¬
muss, wo möglich, dabey beobachtet werden, -
und die Eröffnung des Rotuli geschieht also nur
dann, wenn es nöthig ist, d. h. in dem Procefs, in
Rücksicht dessen diese vorgreifende Aufnehmung der
Beweismittel geschah.
§. 1206.
C) Beym anEine -
eben so wichtige Ausnahme macht
ticipirten
B) der anticipirte Beweis. Die ParBeweise. -
teyen dürfen nämlich jetzt gleich beym Anfange -
des Rechtsstreits bis zum Beweis-Interlocut ihre ¬
Beweismittel angeben und beybringen, und darüber
von ihrem Gegner Einlassung verlangen [pl, wiewohl,
wenn nicht Gefahr beym Verzuge ist, es ihnen nicht
frey zu stehen scheint, von ihrem Gegner zu fodern,
dass er schon dann eine Zeugenabhörung geschehen
lasse [qJ. Den Fall des Eidesantrages abgerechnet, wo
sich alles auf andre Weise von selbst entscheidet, muls
man nach allgemeinen Grundsätzen über Renunciationen ¬
(§.74.), und die Rechte der Parteyen vor Abpet. ¬
rei memor. fieri pot. Ert.
len liegen in §. 1131. 1152—1182.
1722. I. F. Kees de document.
S. nach Danz §. 305. 324. Gönad -
perpet. rei memor. produner ¬
a. a. O. n. 21.
cend. Lips. 1792. C. H. G. Rö[m) -
Cap. 5. X. ut lite non
chy Sp. de probat. ad perpet.
contest. (2. 6.) cap. 41. X. de
rei memor. Helmst. 1794. Martestib. -
(2. 20.).
tin Lehrb. §. 304.
In) Cap. 1. 2. 5. X. de lite
Ipl J. R. A. §. 35. 46.
cont. (2. 5.) cap. 4. X. de conql ¬
Diess kann man Homfirm. -
util. (2. 50.).
mel rhaps. Obs. 875. vermöge
cap. 5. X. ut lite non contest.
Lol I. P. Streit de probat.
(2. 6.) allenfalls zugeben.
quat, per examen test. in per¬