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Damit stimmt denn auch l. 1. §. 22. D. h. t. überein und
bestärkk unsere Auslegung. Dort wird gesagt, daß, wenn ein
Besitzer ein Werk, welches er gemacht und das zufällig dem
Nachbar das Regenwasser abgehalten hat, wieder wegnehme und
nun das Wasser im natürlichen Laufe zum Nachbar abfließe, die
aquae pluviae arcendae nicht Statt habe. Nun fügt Ulpian
hinzu: „Plane si propter id opus sublatum vehementior,
aqua profluat vel corrivetur, aquae pluviae arcendae actione ¬
agi posse, etiam Labeo confitetur." Das soll doch
wohl heißen, Labeo, der zwar sehr gegen die Ausdehnung der
Klage sei, gebe doch zu, daß sie dann Anwendung finde, wenn
in Folge der Wegnahme des Werks das Regenwasser zu heftig
abfließen oder zusammengeleitet werde. Das wird denn wohl
derselbe Ausspruch des Labeo sein, welchen Paulus in der 1. 2.
5. oben anführt.
2) Damit sind wir auch bei dem zweiten Falle angelangt,
wenn nämlich Dämme oder Gräben, welche bisher zum Schutze
gegen Regenwasser dienten, aber nicht auf einer lex agrorum
oder der vetustas beruhen, in Verfall gerathen, so gestatten die
römischen Juristen zwar auch eine utilis actio mit der oben bezeichneten ¬
Wirkung, aber — wie aus l. 2. §. 5. cit. erhellt —
unter zwei Voraussetzungen: daß die Wiederherstellung dem klaiEigen ¬
¬
Nachbar zum Nutzen, dem beklagke
thümer aber nicht zum Schaden gereiche, und daß in
nicht
Folge des Verfalls jener Schutzwehren das Regenwasser
blos natürlich abfließt, sondern einen zu heftigen Lauf annimmt
oder zusammengekeitet wird.
Dasselbe wird Rechtens sein, wenn ein natürliches Gerinne,
worin das Regenwasser abfließt, durch Dünger oder andern Unrath ¬
verstopft wird, weil auch hier die Klage nur ex aequitate
und utiliter zugelassen wird; l. 2. §. 6. D. h. t.: „Apud Namusam ¬
relatum est; si aqua fluens iter suum stercore
obstruxerit, et ex restagnatione superiori agro noceat,
posse cum inferiori agi, ut sinat purgari; hanc enim actionem ¬
non tantum de operibus esse utilem manufactis,
—
1
*) Diese letzte Voraussetzung ist nothwendig, um nicht mit 1. k. §.
22 in fine in Wiverspruch zu gerathen. Bergl. Schmidt a. a. O. S. 113.