Volltext : Ueber die Rechtsverhältnisse zwischen Grundstücks-Nachbarn ([1])

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Damit  stimmt  denn  auch  l.  1.  §.  22.  D.  h.  t.  überein  und
bestärkk  unsere  Auslegung.  Dort  wird  gesagt,  daß,  wenn  ein
Besitzer  ein  Werk,  welches  er  gemacht  und  das  zufällig  dem
Nachbar  das  Regenwasser  abgehalten  hat,  wieder  wegnehme  und
nun  das  Wasser  im  natürlichen  Laufe  zum  Nachbar  abfließe,  die
aquae  pluviae  arcendae  nicht  Statt  habe.  Nun  fügt  Ulpian
hinzu:  „Plane  si  propter  id  opus  sublatum  vehementior,
aqua  profluat  vel  corrivetur,  aquae  pluviae  arcendae  actione ¬
  agi  posse,  etiam  Labeo  confitetur."  Das  soll  doch
wohl  heißen,  Labeo,  der  zwar  sehr  gegen  die  Ausdehnung  der
Klage  sei,  gebe  doch  zu,  daß  sie  dann  Anwendung  finde,  wenn
in  Folge  der  Wegnahme  des  Werks  das  Regenwasser  zu  heftig
abfließen  oder  zusammengeleitet  werde.  Das  wird  denn  wohl
derselbe  Ausspruch  des  Labeo  sein,  welchen  Paulus  in  der  1.  2.
5.  oben  anführt.
2)  Damit  sind  wir  auch  bei  dem  zweiten  Falle  angelangt,
wenn  nämlich  Dämme  oder  Gräben,  welche  bisher  zum  Schutze
gegen  Regenwasser  dienten,  aber  nicht  auf  einer  lex  agrorum
oder  der  vetustas  beruhen,  in  Verfall  gerathen,  so  gestatten  die
römischen  Juristen  zwar  auch  eine  utilis  actio  mit  der  oben  bezeichneten ¬
  Wirkung,  aber  —  wie  aus  l.  2.  §.  5.  cit.  erhellt  —
unter  zwei  Voraussetzungen:  daß  die  Wiederherstellung  dem  klaiEigen ¬
 ¬
  Nachbar  zum  Nutzen,  dem  beklagke
thümer  aber  nicht  zum  Schaden  gereiche,  und  daß  in
nicht
Folge  des  Verfalls  jener  Schutzwehren  das  Regenwasser
blos  natürlich  abfließt,  sondern  einen  zu  heftigen  Lauf  annimmt
oder  zusammengekeitet  wird.
Dasselbe  wird  Rechtens  sein,  wenn  ein  natürliches  Gerinne,
worin  das  Regenwasser  abfließt,  durch  Dünger  oder  andern  Unrath ¬
  verstopft  wird,  weil  auch  hier  die  Klage  nur  ex  aequitate
und  utiliter  zugelassen  wird;  l.  2.  §.  6.  D.  h.  t.:  „Apud  Namusam ¬
  relatum  est;  si  aqua  fluens  iter  suum  stercore
obstruxerit,  et  ex  restagnatione  superiori  agro  noceat,
posse  cum  inferiori  agi,  ut  sinat  purgari;  hanc  enim  actionem ¬
  non  tantum  de  operibus  esse  utilem  manufactis,
—
1
*)  Diese  letzte  Voraussetzung  ist  nothwendig,  um  nicht  mit  1.  k.  §.
22  in  fine  in  Wiverspruch  zu  gerathen.  Bergl.  Schmidt  a.  a.  O.  S.  113.
            
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