Volltext : Scherer, Martin Georg Viktor: ¬Die fünf ersten Jahre des Bürgerlichen Gesetzbuchs

II.  Buch.  Recht  der  Schuldverhältnisse.
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Cöln  für  das  BGB.  in  eingehender  Begründung  (Mugd.  Falk.  Bd.  7.  29)
den  Rechtssatz,  daß  die  Ersatzpflicht  auch  ohne  Verschulden  eintritt.  Werner
Recht  1904,  330—331.
1118.  Befehl,  Gehorsam.  §  823.
Befehl,  Gehorsamspflicht  entschuldigt  nicht  bei  unerlaubten  Handlungen
Nach  §  830  haften  Täter  und  der  Befehlende  solidarisch.  Vgl.  Bauer.  Die
rechtlichen  Grenzen  der  Gehorsamspflicht.  Auf  Befehl  begangene  Handlungen.
A.  D.  R.  Bd.  35  (1902),  S.  42—43.
1119.  Unfall  einer  Ehefrau.  Klagrecht  des  Ehemannes?  §  823.
Vgl.  Nr.  74  (Haftpflichtgesetz);  Nr.  1356  (§  1356).
1120.  Einrede  der  Arglist.  §  823.
Vgl.  Nr.  396.  II,  III.
II.  Abschnitt.
Spezielles.  Nr.  1121—1170.
1121.  I.  Anstalt.  II.  Arzt.  a)  Arzteverein,  Konsultationsverbot,  b)  Bezeichnung
Naturarzt  im  Kalender,  c)  Ehrengericht
d)  Züchtigung  der  Kranken.
III.  Auskunst,  falsche.  IV.  Ausstellung.  V.  Verletzung  eines  Bäckergesellen
durch  schadhaften  Backofen.
I.  Anstaltsarzt  und  Geisteskranke;  s.  Schultze,  Arch.  f.  BR.  17,  89.  S.
Nr.  1031a.
II.  a)  Konsultationsverbot  eines  Arztevereins  an  die  Mitglieder  betr.
einen  ausgetretenen  Arzt  ist  eine  unerlaubte  Handlung.  RG.  6.  III.  02.  IV.
z.  W.  1902,  227.  Eine  solche  unerlaubte  Handlung  des  Vereinsvorstandes
begründet  ein  Klagrecht  gegen  den  Verein  auf  Zurücknahme  des  Verbots  nur,
wenn  derselbe  zur  Zeit  des  Erlasses  des  Verbots  eine  juristische  Person  war.
OLG.  Kiel  11.  VII.  02.  II.  S.  H.  1902,  305—311.
b)  Vgl.  Nr.  1113.  III.
c)  Vgl.  Ehrengericht  Nr.  1189  und  IV,  326.
d)  Arzt;  körperliche  Züchtigung  der  Kranken.  Erstattung  des  Schadens.
LG.  Halle  1.  V.  02.  N.  1902,  68.  Vgl.  meinen  Komm.  Buch  II,  S.  1297,
1348—1351.  S.  ferner  Stooß,  Arztliche  Behandlung  und  Körperverletzung.
Jur.  Z.  1902,  566.
III.  Vgl.  §  676  Nr.  1035,  mein  Komm.  Buch  II,  S.  1264  Nr.  28;
1290  Nr.  57.
IV.  Der  Veranstalter  einer  Ausstellung  übernimmt  durch  Erheben  des
Eintrittsgeldes  die  Vertragspflicht,  für  sachgemäße  Einrichtung  der  Verkehr
wege  zu  sorgen.  —
Neben  seiner  Haftung  aus  dem  Kontrakte  für  schädliche
Einrichtung  der  Verkehrswege  durch  einen  Vertreter  steht  die  außerkontraktliche ¬
  Haftung  dieses  Vertreters  für  die  schuldhaft  vorgenommene  schadende
Einrichtung.  §  278.  RG.  31.  V.  04.  III.  510/03.  R.  K.  1904,  882
bis  885.
V.  Schaden  zwischen  Gesellen  und  Bäckermeister  verteilt.  RG.  9.VII.  03.  VI.
I.  W.  1903,  114.  Vgl.  §  618.
            
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